Digitalisierung des Zivilprozesses: Entwicklung und Erprobung von Online-Verfahren

Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16. Juli 2025

Skyline mit Illustration

14. Oktober 2025

Worum geht’s?

  • Im Juli 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht (BT-Drs. 21/1509).
    • Das Online-Verfahren soll Privatpersonen in die Lage versetzen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen.
  • Das Online-Verfahren soll zunächst an Pilotgerichten als "Reallabore" erprobt sowie nach vier und acht Jahren evaluiert werden.
    • Vgl. auch BT-Drs. 21/1509, S. 31: "[…] Testräume zur Erprobung neuer Technologien unter realen Bedingungen mit dem Ziel eines regulatorischen Erkenntnisgewinns […]."
  • Als gesetzliche Grundlage für diese Erprobungsgesetzgebung soll ein neues 12. Buch der ZPO eingeführt werden (§§ 1121 bis 1236 ZPO-E).
  • Dieses Reformvorhaben ist für Unternehmen nicht nur aus Sicht der Verteidigung, v.a. in Massenverfahren, interessant. Die gewonnenen Erfahrungen können auch wegweisend für die weitere Digitalisierung der Justiz sein.

Anwendungsbereich des Online-Verfahrens

  • Das Online-Verfahren soll für zivilrechtliche Klageverfahren an Amtsgerichten zur Verfügung stehen, die auf Zahlung geringwertiger Geldsummen von (derzeit) bis zu EUR 5.000 gerichtet sind.
    • Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen davon ausgenommen bleiben.
  • Die Nutzung des Online-Verfahrens soll grundsätzlich freiwillig sein.
    • Eine Nutzungspflicht soll vorerst nur bei Streitigkeiten nach der Fluggastrechte-VO bestehen.
    • Weitere Nutzungspflichten für standardisierbare Sachverhalte aufgrund von Rechtsverordnungen sollen gleichwohl möglich sein.
  • Aufgrund der heterogenen IT-Landschaft in der Ziviljustiz sieht der RegE von einer bundeseinheitlichen Erprobung des Online-Verfahrens ab.
    • Stattdessen sollen die Landesregierungen einzelne Pilotgerichte per Rechtsverordnung bestimmen können.
    • Eine bezirks- und länderübergreifende Zuständigkeitskonzentration soll möglich sein.

Einzelne Eckpunkte des Online-Verfahrens

  • Das Online-Verfahren soll durch eine digitale Klageeinreichung bei Gericht eröffnet werden können.
    • Die Klage soll mit Unterstützung von digitalen Eingabesystemen über den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr oder über die neu zu schaffende Kommunikationsplattform digital eingereicht werden können.
    • Die "analoge" Erhebung der Klage soll weiterhin möglich bleiben; ein Wechsel in das Online-Verfahren soll dann jedoch ausscheiden.
  • Ein wesentliches Merkmal soll die Strukturierung des Online-Verfahrens durch digitale Eingabe- und Abfragesysteme bilden.
    • Dies soll z.B. die Nutzung elektronischer Dokumente, etwa durch individuelle Eingabefelder (wie gerichtliche Hinweise mit zugehörigem Freitextfeld), oder die Aufbereitung des Parteivortrags in einem digitalen Verfahrensdokument umfassen.
    • Bundeseinheitlich sollen dafür digitale Eingabesysteme ausgearbeitet werden, die technisch in leicht verständliche Abfragedialoge eingekleidet sein sollen.
  • Es soll eine neue Kommunikationsplattform für den sicheren Austausch von Dokumenten, Datensätzen und gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der Online-Prozessführung geschaffen werden.
    • Die Plattform soll zudem die unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ermöglichen und unter Umständen die gesetzlich angeordnete Schriftform entfallen lassen.
  • Das Gericht soll in geeigneten Fällen grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen können.
    • Davon abgesehen sollen mündliche Verhandlungen generell im Rahmen von Videoverhandlungen durchgeführt werden (§ 128a ZPO).
    • Mit Einverständnis der Parteien sollen Verhandlungen im Rahmen von Telefonkonferenzen oder mittels anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel möglich sein.
  • Die Beweisaufnahme soll flexibilisiert werden und im Wege der Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel durchgeführt werden können.

Ausblick

  • Das Reformvorhaben verfolgt ambitionierte Ziele, um die digitale Transformation der Justiz voranzutreiben. Dieses Anliegen ist aus Unternehmenssicht grundsätzlich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist auch, dass sich der RegE technischer Vorgaben enthält.
  • Das Online-Verfahren wirft jedoch zahlreiche Rechtsfragen auf. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Vereinbarkeit digitaler Eingabesysteme mit dem Beibringungsgrundsatz oder der Flexibilisierung der Beweisaufnahme.
  • Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt daher spannend.
  • Sollte es zur Erprobung von Online-Verfahren kommen, wird der "Laborbetrieb" zeigen, ob sich die Reformziele anwenderfreundlich und rechtssicher (v.a. unter Wahrung zivilprozessualer Verfahrensgrundsätze) umsetzen lassen.
  • Der Erfolg des Online-Verfahrens dürfte den digitalen Wandel der Justiz nachhaltig prägen – vielleicht kann das Vorhaben sogar als verfahrensübergreifendes Vorbild dienen und damit auch für komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten ein Schritt auf dem Weg der Digitalisierung sein.

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