Kartellbußgeldregress bei Geschäftsleitern? Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-347/25

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2. Oktober 2026

Worum geht’s? 

  • Die Frage, ob Unternehmen gegen sie verhängte (Kartell-)Bußgelder von den verantwortlichen Geschäftsleitern zurückfordern können, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. 

  • Zwar kann die Mitwirkung an einem Kartell eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Geschäftsleiter darstellen (vgl. z.B. § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG). 

  • Umstritten ist jedoch insbesondere, ob es sich bei einer Geldbuße um einen ersatzfähigen Schaden handelt bzw. ob ein Ersatzanspruch ausgeschlossen ist. 

  • Hoffnung auf Klärung bietet nun das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH im Zusammenhang mit dem sog. Edelstahlkartell. 

  • Am 1. Oktober 2026 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar veröffentlicht, der sich klar gegen die Ersatzfähigkeit ausspricht.

 

Der Ausgangsfall

  • Der Beklagte, Geschäftsführer einer GmbH und seit 2003 Vorstandsvorsitzender der mit ihr verbundenen AG, war von 2002 bis 2015 am sog. Edelstahlkartell beteiligt.

  • Aufgrund dessen verhängte das Bundeskartellamt gegen den Geschäftsleiter eine persönliche Geldbuße in Höhe von rd. EUR 126.000 und ein Bußgeld gegen die GmbH in Höhe von rd. EUR 4,1 Mio.

  • Die GmbH verlangt nun von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der auferlegten Geldbuße, die AG die ihr entstandenen Aufklärungs-und Verteidigungskosten (rd. EUR 1,1 Mio.).

  • Die Instanzgerichte (LG Düsseldorf, Az. 37 O 66/20 (Kart), und OLG Düsseldorf, Az. 6 U 1/22 (Kart)) wiesen die Klage insoweit ab.

  • Sie hielten einen Bußgeldregress für unzulässig. Die Haftungsnormen seien teleologisch zu reduzieren, da ein Regress den Sanktionszweck unterlaufe.

 

Vorlage an den EuGH 

  • Der BGH (KZR 74/23) äußerte Zweifel, ob sich ein Regressausschluss allein aus dem nationalen Recht ergibt, da 

    • kein allgemeines Regressverbot existiere,

    • die Regressmöglichkeit im Kontext der Beraterhaftung grundsätzlich anerkannt sei und

    • der Möglichkeit des Rückgriffs verhaltenssteuernde Wirkung zukomme.

  • Zweifel hegte der BGH jedoch mit Blick darauf, dass die von nationalen Wettbewerbsbehörden verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Daher legte er die Frage, ob Art. 101 AEUV einem Regress entgegensteht, dem EuGH mit Beschluss vom 11. Februar 2025 vor. 

  • Die mündliche Verhandlung fand am 17. Juni 2026 statt. Dabei wurde auch diskutiert, ob ein teilweiser Regress in Betracht komme.

 

Schlussanträge des Generalanwalts (1/2)

  • Der Generalanwalt Szpunar ("GA") schlägt vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass

    "Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass er ein Unternehmen, gegen das eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung verhängt wurde, daran hindert, von einem Mitglied seines Leitungsorgans Ersatz des finanziellen Schadens zu verlangen, der ausschließlich durch die Zahlung dieser Geldbuße verursacht wurde." (Rn. 105)

  • In der Begründung stellt er zunächst klar, dass es sich um eine unionsrechtliche Frage handele (Rn. 34 f.).

  • Nach dem Unionsrecht sei das Unternehmen selbst Täter des Kartellverstoßes (Rn. 36 ff.) und könne deshalb nicht zugleich Geschädigter sein (Rn. 46).

  • Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs-recht der Union müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Rn. 82). Die Abwälzung der Geldbuße mindere jedoch ihre Wirksamkeit (Rn. 77).

 

Schlussanträge des Generalanwalts (2/2)

  • Auch ein teilweiser Regress scheide deshalb aus. Das nationale Gericht müsste das behördlich festgesetzte Bußgeld nachträglich der Höhe nach "ändern" (Rn. 82).

  • Wegen der besonderen Natur der in Rede stehenden Verstöße bzw. Geldbußen sei zudem unerheblich, dass die Regressgefahr eine abschreckende Wirkung gegenüber den handelnden Personen haben könnte (Rn. 90 ff.).

    • Als Argument führt der GA u.a. an, dass die Geldbuße nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessen werde (Rn. 92 ff.).

  • Eine D&O-Versicherung ändere am Ergebnis nichts. Die Existenz einer D&O-Versicherung untermauere nur die Feststellung, dass Art. 101 AEUV einen Regress wegen des Betrags der einem Unternehmen auferlegten Geldbuße ausschließe (Rn. 102 ff.).

 

Einordnung und Ausblick

  • Der GA spricht sich damit klar gegen die Zulässigkeit des Bußgeldregresses aus, soweit es um den Schaden geht, der ausschließlich durch die Geldbuße verursacht wurde.

    • Möglich bleibe z.B. der Regress wegen Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte (Rn. 109).

  • Die Schlussanträge sind zwar nicht bindend, erfahrungsgemäß stimmt die Entscheidung des EuGH jedoch im Ergebnis häufig mit ihnen überein. 

  • Selbst wenn der EuGH den Schlussanträgen uneingeschränkt folgt, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der Streit um die Zulässigkeit des Bußgeldregresses endgültig erledigt hat.

  • Offen bliebe – vorbehaltlich einer klaren Äußerung des EuGH – insbesondere die Frage der Übertragbarkeit der Erwägungen auf andere Bußgelder. 

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