LG München I: Google haftet für Inhalte der "AI Overviews" – zur Haftung für Fehler der KI und Konflikten mit Art. 102 AEUV und dem DMA

18. Juni 2026
LG München I, Urt. v. 28. Mai 2026 – 26 O 869/26
Das LG München I hat entschieden, dass Google für falsche Aussagen der "Übersicht mit KI" haftet. Die KIGenerierung ist ein eigenes Google-Produkt:
- Die KI-Übersicht sei keine bloße Suchergebnisliste aus Links und Snippets, wie die reine Google-Suche. Da Inhalte verdichtet, umstrukturiert, neu formuliert und teils frei erfunden werden, handelt es sich um eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung/Aussage.
- Kein Haftungsprivileg: Weil die KI-Übersicht ein optionales, komfortsteigerndes Produkt und keine unverzichtbare Infrastruktur ist, greifen die klassischen Privilegien für "neutrale Vermittler" oder das HostingPrivileg (Art. 6 Abs. 1 DSA) nicht.
- Zurechenbarkeit: Da Google die KI bereitstellt, muss sich das Unternehmen die generierten Ergebnisse als eigene Inhalte zurechnen lassen – und dafür haften sowie falsche Darstellungen unterlassen.
Kontext: Das Kommissionsverfahren nach Art. 102 AEUV
- Das Urteil des LG München I betrifft einen intensiv diskutierten Sachverhalt. Die Europäische Kommission hat bereits im Dezember 2025 ein Verfahren gegen Google wegen der AI Overviews eingeleitet.
- Sie prüft, ob Google mit der Nutzung der Inhalte von Web-Publishern und vom eigenen Videodienst YouTube für generative KI-Produkte Art. 102 AEUV verletzt.
- So könne es missbräuchlich sein, dass Google fremde Inhalte für die "Übersicht mit KI" und den "KI-Modus" nutzt, ohne den Publishern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, die Nutzung ihrer Inhalte zu verweigern.
- Bei YouTube kommt hinzu, dass die Urheber das kostenlose Training der KI mit ihren Videos per AGB erlauben, während Google KI-Konkurrenten den Zugang zu YouTube-Daten versperrt.
- Neben der Benachteiligung der Publisher und Nutzenden rückt die Bevorzugung des eigenen KIDienstes gegenüber anderen KI-Diensten bzw. Wettbewerbern in den Fokus.
- Wenn Google seinen eigenen KI-Dienst an erster Stelle platziert, ihm die attraktivsten Flächen zuweist und gleichzeitig konkurrierende KI-Anbieter von denselben Datenquellen wie YouTube ausschließt, verdichten sich die Anzeichen für ein missbräuchliches SelfPreferencing und eine Behinderung nach Art. 102 AEUV – nicht nur zulasten der Inhalteanbieter, sondern auch zulasten der Wettbewerber im KI-Sektor.
Ausblick
- Gegenwind für die "Technology-Defence": Googles Ziel, Nutzende durch KI-Antworten auf der eigenen Suchseite zu halten, statt sie über Links zu den Quellen zu leiten, begründet ein massives Haftungsrisiko:
- Google haftet für Inhalte, Fehler und Halluzinationen der KI – das Argument unvorhersehbarer Ergebnisse der KI zählt nicht.
- Verstöße gegen Art. 102 AEUV und den DMA drängen sich auf (Self-Preferencing, Behinderung), wenn Traffic zulasten der Inhalteanbieter nicht weitergeleitet und diese auch nicht für die Nutzung der Inhalte vergütet und konkurrierende KI-Dienste abgeschottet werden.
- Die Folgen von Kartellrechtsverstößen sind bekannt neben Bußen ist das Private Enforcement absehbar, gerichtet auf Unterlassung und Schadensersatz.
Chancen für den Wettbewerb: Google muss sich bewegen, um Haftungsrisiken zu vermeiden:
- Beschränkung z.B. auf die Darstellung von Zitaten (keine Haftung für Inhalte).
- Für Compliance mit Art. 102 AEUV und dem DMA sind verschiedene Maßnahmen notwendig, von denen Dritte profitieren, v.a.:
- Abschließende Offenlegung und Vergütung von Quellen,
- Gewährleistung eines gleichberechtigten Datenzugangs,
- Gleichberechtigung bei der Darstellung eigener und konkurrierender KI-Dienste bei Google, solange andernfalls Konkurrenzen durch die Benachteiligung bei Platzierung und Sichtbarkeit beim Zugang zu Nutzern und Traffic spürbar benachteiligt werden.
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