Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts #Update

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17. März 2026

Worum geht's?

  • Neuer Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts Ende Januar 2026 veröffentlicht (Ref-E 2026)
    • Bis Ende Februar 2026 hatten Länder und Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme; hiervon haben acht Verbände Gebrauch gemacht (nachfolgend "Stellungnahmen")
  • Ziele Ref-E 2026:
    • Modernisierung und Anpassung des Schiedsverfahrensrechts an internationale Entwicklungen, insbesondere durch Anpassungen der ZPO
    • Stärkung des Streitbeilegungsstandorts Deutschland
  • Zuvor:
    • Regierungsentwurf aus Juni 2024 (Reg-E 2024), der jedoch aufgrund des Regierungswechsels nicht mehr verabschiedet wurde

Auf einen Blick: Änderungen zum Reg-E 2024

  • Regelungen des Reg-E 2024 wurden größtenteils wörtlich übernommen
  • Ref-E 2026 enthält jedoch eine zentrale Änderung gegenüber den Reformvorschlägen des Reg-E 2024 im Hinblick auf die Form von Schiedsvereinbarungen: Eine grundsätzliche Formfreiheit ist nicht mehr vorgesehen
  • Zudem Änderungen bei der Prozessfähigkeit in § 55 ZPO-E sowie bei den Möglichkeiten der elektronischen Zustellung (§ 1068 ZPO-E), die im Reg-E 2024 noch nicht enthalten waren

Formfreie Schiedsvereinbarungen

  • Bisher: Schiedsvereinbarungen sind formbedürftig (§ 1031Abs. 1 ZPO)
  • Reg-E 2024: Schiedsvereinbarungen formfrei möglich, sofern kein Verbraucher beteiligt ist
  • Ref-E 2026: Technologieoffene Formulierung
    • Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein
    • Für Schiedsverfahren mit Verbrauchern ist unverändert Schriftform bzw. elektronische Form nötig
  • In den Stellungnahmen wird die Neuregelung begrüßt, aber eine möglichst nahe Orientierung an Option I Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes angeregt

Neuer Aufhebungsgrund

  • Bisher: Keine Rechtsschutzmöglichkeit, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat, also eigentlich zuständig wäre
  • Ref-E 2026 schafft neuen Aufhebungsgrund (§ 1040 Abs. 4 ZPO-E), der auch die negative Zuständigkeitsentscheidung der Kontrolle staatlicher Gerichte unterwirft
  • Stellungnahmen:
    • BRAK begrüßt Schließung der Rechtsschutzlücke
    • DIS zweifelt daran, ob ein neuer Aufhebungsgrund die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort steigert; dogmatisch sei dieser jedenfalls bei den Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO zu verorten

Commercial Courts und Sondervoten

  • Verknüpfung von Schiedsverfahren mit Commercial Courts:
    • Schiedsgerichtliche Angelegenheiten können durch Rechtsverordnung den Commercial Courts zugewiesen werden (§ 1062 Abs. 5 ZPO-E)
    • Verfahren können dort u.a. auf Englisch geführt werden (§ 1063a ZPO-E)
    • In den Stellungnahmen wird angemerkt, dass nicht in allen Ländern Commercial Courts eingerichtet sind und vor dem BGH eine englischsprachige Verfahrensführung nicht sichergestellt ist
  • Vorlage englischer Dokumente aus Schiedsverfahren in deutschsprachigen Verfahren wird ermöglicht (§ 1063b ZPO-E)
  • Sondervoten hinsichtlich des Schiedsspruchs oder der Begründung sind künftig ausdrücklich zulässig (§ 1054a ZPO-E)

Veröffentlichung von Schiedssprüchen

  • Hintergrund: Aktuell werden weniger als 1% (DIS) bzw. 1,5% (ICC) der Schiedssprüche veröffentlicht
  • Veröffentlichung soll gefördert werden
  • Vorschlag Ref-E (§ 1054b ZPO-E):
    • Bei Zustimmung: anonymisierte oder pseudonymisierte Veröffentlichung von Schiedssprüchen möglich
    • Zustimmungsfiktion, wenn kein Widerspruch der Parteien nach Aufforderung ("Opt-out")
    • Die Frist zum Opt-out beträgt drei Monate
  • Begründung: Erhöhung der Transparenz von Schiedssprüchen und Förderung der Rechtsfortbildung
  • In den Stellungnahmen wird z.T. die Risikoverlagerung kritisiert und stattdessen eine Opt-in-Lösung angeregt

Digitalisierung

  • Zulässigkeit von Videoverhandlungen (§ 1047Abs. 2 ZPO-E)
    • Bloß klarstellende Wirkung, da Videoverhandlung bereits gängige Praxis
  • Schiedsspruch kann künftig auch elektronisch erlassen werden (§ 1054 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO-E)
    • Erfordert qualifizierte elektronische Signatur aller beteiligten Schiedsrichter
    • Aber: Widerspruchsmöglichkeit der Parteien
    • Auf Verlangen einer Partei nachträgliche Übermittlung des Schiedsspruchs in Schriftform (§ 1054Abs. 5 S. 2 ZPO-E)
    • In den Stellungnahmen wird das Erfordernis von qualifizierten elektronischen Signaturen z.T. kritisch gesehen (technologische Hürden, nicht in allen Ländern gängig)

Ausgewählte weitere Änderungen

  • Konkretisierung der Befugnisse des staatlichen Gerichts bei einstweiligen Maßnahmen; insbesondere hinsichtlich der Zulassung von Maßnahmen bei ausländischem Schiedsort (§§ 1025 Abs. 2, 1041 Abs. 2 ZPO-E)
  • Restitutionsantrag (§ 1059a ZPO-E) als weiterer neuer Rechtsbehelf in Anlehnung an Restitutionsklage
  • Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Bestellung von Schiedsrichtern in Mehrparteienschiedsverfahren (§ 1035 Abs. 4 ZPO-E)
  • Neu im Ref-E 2026:
    • Anknüpfung für die Prozessfähigkeit in § 55 ZPO-E an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn Partei nicht schon nach §§ 51, 52 ZPO prozessfähig
    • Erweiterung der Möglichkeiten der elektronischen Zustellung (§ 1068 ZPO-E)

Wie geht es weiter?

  • Anpassungen des Ref-E 2026 im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens denkbar
  • V.a. mit Blick auf weitere in den Stellungnahmen enthaltene Anpassungsvorschläge, wie etwa:
    • Regelungen zum Eilschiedsrichter
    • Möglichkeit zur Abwahl des deutschen AGB-Rechts
    • Vorlagerecht für Schiedsgerichte zum BGH/BVerfG
  • Nächste Schritte und Zeitplan:
    • Im weiteren Verlauf: Regierungsentwurf und Stellungnahme im Bundesrat
    • Die geplanten Gesetzesänderungen könnten noch 2026 oder Anfang 2027 in Kraft treten

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