Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts #Update

17. März 2026
Worum geht's?
- Neuer Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts Ende Januar 2026 veröffentlicht (Ref-E 2026)
- Bis Ende Februar 2026 hatten Länder und Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme; hiervon haben acht Verbände Gebrauch gemacht (nachfolgend "Stellungnahmen")
- Ziele Ref-E 2026:
- Modernisierung und Anpassung des Schiedsverfahrensrechts an internationale Entwicklungen, insbesondere durch Anpassungen der ZPO
- Stärkung des Streitbeilegungsstandorts Deutschland
- Zuvor:
- Regierungsentwurf aus Juni 2024 (Reg-E 2024), der jedoch aufgrund des Regierungswechsels nicht mehr verabschiedet wurde
Auf einen Blick: Änderungen zum Reg-E 2024
- Regelungen des Reg-E 2024 wurden größtenteils wörtlich übernommen
- Ref-E 2026 enthält jedoch eine zentrale Änderung gegenüber den Reformvorschlägen des Reg-E 2024 im Hinblick auf die Form von Schiedsvereinbarungen: Eine grundsätzliche Formfreiheit ist nicht mehr vorgesehen
- Zudem Änderungen bei der Prozessfähigkeit in § 55 ZPO-E sowie bei den Möglichkeiten der elektronischen Zustellung (§ 1068 ZPO-E), die im Reg-E 2024 noch nicht enthalten waren
Formfreie Schiedsvereinbarungen
- Bisher: Schiedsvereinbarungen sind formbedürftig (§ 1031Abs. 1 ZPO)
- Reg-E 2024: Schiedsvereinbarungen formfrei möglich, sofern kein Verbraucher beteiligt ist
- Ref-E 2026: Technologieoffene Formulierung
- Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein
- Für Schiedsverfahren mit Verbrauchern ist unverändert Schriftform bzw. elektronische Form nötig
- In den Stellungnahmen wird die Neuregelung begrüßt, aber eine möglichst nahe Orientierung an Option I Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes angeregt
Neuer Aufhebungsgrund
- Bisher: Keine Rechtsschutzmöglichkeit, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat, also eigentlich zuständig wäre
- Ref-E 2026 schafft neuen Aufhebungsgrund (§ 1040 Abs. 4 ZPO-E), der auch die negative Zuständigkeitsentscheidung der Kontrolle staatlicher Gerichte unterwirft
- Stellungnahmen:
- BRAK begrüßt Schließung der Rechtsschutzlücke
- DIS zweifelt daran, ob ein neuer Aufhebungsgrund die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort steigert; dogmatisch sei dieser jedenfalls bei den Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO zu verorten
Commercial Courts und Sondervoten
- Verknüpfung von Schiedsverfahren mit Commercial Courts:
- Schiedsgerichtliche Angelegenheiten können durch Rechtsverordnung den Commercial Courts zugewiesen werden (§ 1062 Abs. 5 ZPO-E)
- Verfahren können dort u.a. auf Englisch geführt werden (§ 1063a ZPO-E)
- In den Stellungnahmen wird angemerkt, dass nicht in allen Ländern Commercial Courts eingerichtet sind und vor dem BGH eine englischsprachige Verfahrensführung nicht sichergestellt ist
- Vorlage englischer Dokumente aus Schiedsverfahren in deutschsprachigen Verfahren wird ermöglicht (§ 1063b ZPO-E)
- Sondervoten hinsichtlich des Schiedsspruchs oder der Begründung sind künftig ausdrücklich zulässig (§ 1054a ZPO-E)
Veröffentlichung von Schiedssprüchen
- Hintergrund: Aktuell werden weniger als 1% (DIS) bzw. 1,5% (ICC) der Schiedssprüche veröffentlicht
- Veröffentlichung soll gefördert werden
- Vorschlag Ref-E (§ 1054b ZPO-E):
- Bei Zustimmung: anonymisierte oder pseudonymisierte Veröffentlichung von Schiedssprüchen möglich
- Zustimmungsfiktion, wenn kein Widerspruch der Parteien nach Aufforderung ("Opt-out")
- Die Frist zum Opt-out beträgt drei Monate
- Begründung: Erhöhung der Transparenz von Schiedssprüchen und Förderung der Rechtsfortbildung
- In den Stellungnahmen wird z.T. die Risikoverlagerung kritisiert und stattdessen eine Opt-in-Lösung angeregt
Digitalisierung
- Zulässigkeit von Videoverhandlungen (§ 1047Abs. 2 ZPO-E)
- Bloß klarstellende Wirkung, da Videoverhandlung bereits gängige Praxis
- Schiedsspruch kann künftig auch elektronisch erlassen werden (§ 1054 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO-E)
- Erfordert qualifizierte elektronische Signatur aller beteiligten Schiedsrichter
- Aber: Widerspruchsmöglichkeit der Parteien
- Auf Verlangen einer Partei nachträgliche Übermittlung des Schiedsspruchs in Schriftform (§ 1054Abs. 5 S. 2 ZPO-E)
- In den Stellungnahmen wird das Erfordernis von qualifizierten elektronischen Signaturen z.T. kritisch gesehen (technologische Hürden, nicht in allen Ländern gängig)
Ausgewählte weitere Änderungen
- Konkretisierung der Befugnisse des staatlichen Gerichts bei einstweiligen Maßnahmen; insbesondere hinsichtlich der Zulassung von Maßnahmen bei ausländischem Schiedsort (§§ 1025 Abs. 2, 1041 Abs. 2 ZPO-E)
- Restitutionsantrag (§ 1059a ZPO-E) als weiterer neuer Rechtsbehelf in Anlehnung an Restitutionsklage
- Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Bestellung von Schiedsrichtern in Mehrparteienschiedsverfahren (§ 1035 Abs. 4 ZPO-E)
- Neu im Ref-E 2026:
- Anknüpfung für die Prozessfähigkeit in § 55 ZPO-E an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn Partei nicht schon nach §§ 51, 52 ZPO prozessfähig
- Erweiterung der Möglichkeiten der elektronischen Zustellung (§ 1068 ZPO-E)
Wie geht es weiter?
- Anpassungen des Ref-E 2026 im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens denkbar
- V.a. mit Blick auf weitere in den Stellungnahmen enthaltene Anpassungsvorschläge, wie etwa:
- Regelungen zum Eilschiedsrichter
- Möglichkeit zur Abwahl des deutschen AGB-Rechts
- Vorlagerecht für Schiedsgerichte zum BGH/BVerfG
- Nächste Schritte und Zeitplan:
- Im weiteren Verlauf: Regierungsentwurf und Stellungnahme im Bundesrat
- Die geplanten Gesetzesänderungen könnten noch 2026 oder Anfang 2027 in Kraft treten
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