Schiedsgerichtsverfahren und Zuständigkeitskontrolle – gestrandete Reforminitiative

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28. November 2025

Worum geht's?

  • Das Schiedsverfahren gilt auch deshalb als effizienter Mechanismus zur Streitbeilegung, weil die Parteien die Entscheidung des Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen haben ("one shot").
  • Es besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Wege des Aufhebungsverfahrens (§ 1059 ZPO) durch ein staatliches Gericht überprüfen und unter Umständen aufheben zu lassen.
  • Eine Rechtsschutzlücke besteht für den Fall, dass ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt hat, also eigentlich zuständig wäre.
  • Ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts der alten Bundesregierung vom 26. Juni 2024 (vgl. BT-Drucks. 20/13257) sollte neben weiteren punktuellen Änderungen insoweit Abhilfe schaffen. Der – an sich nachvollziehbare – Vorstoß kam aber durch den Regierungswechsel nicht über das Entwurfsstadium hinaus.

Was sollte geregelt werden?

  • In § 1040 Abs. 4 ZPO-E sollte ein neuer Aufhebungsgrund geschaffen werden, der die Aufhebungsgründe in § 1059 Abs. 2 ZPO-E ergänzen und insofern die negative Zuständigkeitsentscheidung eines Schiedsgerichts der Kontrolle staatlicher Gerichte unterwerfen sollte.
  • Hiernach sollte eine Aufhebung des Schiedsspruchs möglich sein, "wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig gehalten hat".
  • In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zudem im Sinne der h.M. klargestellt, dass ein die Zuständigkeit ablehnender Prozessschiedsspruch als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) zu qualifizieren ist.

Was gilt (nach wie vor) nach aktuellem Recht?

  • Aktuell werden positive und negative Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts im Hinblick auf ihre Überprüfbarkeit ungleich behandelt.
  • Eine positive Zuständigkeitsentscheidung, d. h. die Bejahung der eigenen Zuständigkeit, ergeht in der Regel als Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO) und ausnahmsweise inzident im endgültigen Schiedsspruch.
    • In beiden Fällen kann auf Antrag die Entscheidung durch ein staatliches Gericht überprüft werden.
  • Eine negative Zuständigkeitsentscheidung, d. h. die Ablehnung der eigenen Zuständigkeit, ergeht nach h.M. dagegen stets als Prozessschiedsspruch.
    • Dieser kann weder über § 1040 Abs. 3 ZPO noch (im Hinblick auf die Zuständigkeit) im Aufhebungsverfahren überprüft werden. Ansprüche müssen dann erneut vor einem staatlichen Gericht verfolgt werden.

Analogie als Rettungsanker?

  • Aus diesem Grund wurde diskutiert, ob sich andere Aufhebungsgründe analog auf negative Zuständigkeitsentscheidungen anwenden lassen.
  • Der BGH hat diesem Vorschlag eine klare Absage erteilt (Beschluss vom 6. Juni 2002, Az. III ZB 44/01). Es bestehe u.a. kein Bedürfnis für eine Aufhebung, weil der Kläger erneut vor einem staatlichen Gericht klagen könne. Dass dadurch die Rechtsverfolgung erschwert werden könne, ändere nichts.
  • Dies wird im Schrifttum kritisiert. Für die Parteien könnten gewichtige Gründe für eine Klage vor dem Schiedsgericht bestehen (z. B. die besondere Sachkunde des Schiedsgerichts oder die strenge Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens).
  • Zudem wird auf einen internationalen Vergleich abgestellt. So erlaube etwa § 611 Abs. 2 Nr. 1 der österreichischen ZPO die Aufhebung von negativen Zuständigkeitsentscheidungen.

Fazit

  • Nach derzeitigem Recht ist die Anrufung eines staatlichen Gerichts zur Aufhebung einer negativen Zuständigkeitsentscheidung eines Schiedsgerichts mit erheblichen Risiken verbunden, da das Gesetz hierfür keinen Aufhebungsgrund vorsieht.
  • Dies gilt v. a. dann, wenn bei Erhebung der Schiedsklage bereits Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gedroht hat und nach wie vor droht.
  • Insoweit ist auch § 204 Abs. 2 BGB im Blick zu behalten. Danach endet die hemmende Wirkung der Klageerhebung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens.
  • Es bleibt derzeit offen, ob das frühere Reformvorhaben, einen neuen Aufhebungsgrund für negative Zuständigkeitsentscheidungen zu schaffen, wieder aufgegriffen wird.

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