Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger

21. März 2024
Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger
Worum geht's? (1/2)
- Vor wenigen Tagen hat Apple in den USA einen Vergleich über 490 Mio. Dollar zur Beilegung einer kapitalmarktrechtlichen class action geschlossen
- Hintergrund: Schadensersatzforderungen von Kapitalanlegern wegen angeblich irreführender Äußerung des CEO Tim Cook zu China-Geschäft
- Was war passiert? Ende 2018 äußerte Cook gegenüber Analysten anlässlich rückläufiger Nachfrage in einigen Schwellenländern: "I would not put China in that category."
- Anfang 2019 senkte Apple dann die Umsatzprognose wegen der Abschwächung des China-Geschäfts
Worum geht's? (2/2)
- Folge: Einbruch des Apple-Aktienkurs um ca. 10%
- Daraufhin Klage von Kapitalanlegern vor einem U.S. District Court (Vorwurf: Irreführung der Anleger im Hinblick auf die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung des China-Geschäfts im November 2018)
- Apple bestreitet zwar die Vorwürfe, schließt aber nun Vergleich über 490 Millionen Dollar zur Vermeidung eines langjährigen und kostenintensiven Rechtsstreits
- Gerichtliche Genehmigung des Vergleichs ausstehend
Einordnung nach nationalem Recht (1/2)
- Was können deutsche Emittenten aus dem Vergleich durch Apple lernen?
- Kapitalmarktrelevante Äußerungen durch Unterneh- mensvertreter (insb. CEO und CFO) können auch nach deutschem Kapitalmarktrecht eine Haftung auslösen
- Äußerungen zur Geschäftsentwicklung und zu KPIs z.B. im Rahmen der Finanzberichterstattung sind für Anleger besonders relevant und sollten daher besonders kritisch geprüft werden
- Verbot der Marktmanipulation (Art. 15 Marktmiss- brauchsverordnung) untersagt insbesondere die Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen
- Bei (zukunftsgerichteten) Aussagen zu Finanzkenn- zahlen (Prognosen) ist auch an Pflicht zur Ad-hoc- Publizität (Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung) zu denken
Einordnung nach nationalem Recht (2/2)
- Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
- Straf- & ordnungsrechtliche Konsequenzen
- Verfolgung als Ordnungswidrigkeit und bei Vorsatz ggf. als Straftat (§§ 119 f. WpHG)
- Hohe umsatzbezogene Bußgelder möglich
- Zivilrechtliche Konsequenzen
- Schadensersatzforderungen durch Kapitalanleger denkbar
- Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG möglich
- Aber: Haftungsvoraussetzungen sind hoch; US- Litigation aufgrund der prozessualen Besonderheiten (Discovery etc.) besser geeignet, schnellen Vergleichs- druck auf die beklagten Unternehmen aufzubauen
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