Verschärfte Organhaftung?

LG München I i.S. Wirecard

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10. März 2025

Worum geht’s?

11 Jahre nach dem Urteil i.S. Siemens/Neubürger hat das LG München I, Urteil vom 5. September 2024 (Az. HK O 17452/21), anerkannte Grundsätze der Organhaftung bestätigt:

  • Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG gilt auch für ausgeschiedene Organmitglieder,
  • Entlastung durch Vertrauen auf Expertenrat durch die eigene Rechtsabteilung grundsätzlich möglich,
  • Keine Berufung auf Vertrauensgrundsatz bei Anhaltspunkten für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung,
  • Pflicht des Aufsichtsrats zur Verschärfung der zur Überwachung notwendigen Maßnahmen bei vorangegangenen Verstößen des Vorstands und neue Akzente gesetzt, die voraussichtlich zu einer Verschärfung der Anforderungen an Geschäftsführungs- maßnahmen des Vorstands führen werden.

Grenzen des Beurteilungsspielraums

  • Die Geschäftsführung impliziert riskante und ggf. nachteilige Entscheidungen; grundsätzlich ist dem Vorstand bei der Geschäftsführung ein weitreichender Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
  • Der Handlungsspielraum sei aber überschritten, wenn "das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen".
  • Ausreichung einer "völlig ungesicherten Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner" sei ein unvertretbares Risiko und mithin pflichtwidriges Handeln des Vorstands.
  • Der innerhalb des Bankensektors geltende Grundsatz, Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherhei- ten zu gewähren, gelte "auch außerhalb des Bankensektors".

Verschärfung des Pflichtenkanons

  • Vor der Entscheidung über die Zeichnung von Schuld- verschreibungen sei zur Überprüfung der Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen sowie der Solvenz des Sicherungsgebers eine Financial Due Diligence durchzuführen.
  • Die Zustimmung zu einem (mit erheblichen Belastung- en verbundenen) Kreditvertrag sei "ohne Kenntnis des Wortlauts" nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
  • Ohne Kenntnis vom Vertragsinhalt sei jede Möglichkeit verwehrt, Nachfragen zum Vertrags- und Beschluss- inhalt zu stellen.
  • Folge: Bei intransparentem Beschlussgegenstand reiche Vorbringen von Bedenken allein nicht (mehr) aus, vielmehr müsse die Zustimmung verweigert werden.

Vertrauen vs. Misstrauen?

  • Grundsatz der Gesamtverantwortung: jedes Vorstandsmitglied trägt die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen (§§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AktG).
  • Vorstand hat aber weiten Ermessensspielraum bzgl. horizontaler (und vertikaler) Aufgabendelegation.
  • Vorstandsmitglied darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen ihren Aufgaben pflichtgemäß nach- kommen und das Kollegium zutreffend informieren.
  • Dennoch trifft nicht-ressortzuständiges Vorstandsmit- glied Überwachungspflicht, die jedenfalls kritische Auseinandersetzung mit Berichtsinhalten erfordert.
  • Bei Anhaltspunkten für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung durch ressortverantwortliches Vorstandsmitglied: Überwachungspflicht kann sich zur Interventionspflicht wandeln und Berufung auf Vertrauensgrundsatz ausschließen.

Entlastung durch Vertrauen auf Expertenrat?

  • Grundsätzlich kommt eine Entlastung von Organmit- gliedern durch Vertrauen auf Expertenrat in Betracht.
  • Anforderungen des BGH:
    • der Experte muss informiert, fachkundig und unabhängig agieren und
    • der Vorstand muss das Ergebnis des Expertenrats einer eigenständigen Plausibilitätskontrolle unterziehen.
  • Nach Auffassung des LG München I sei auch die eigene Rechtsabteilung geeignet, eine unabhängige Prüfung durchzuführen, sofern:
    • eigenständige Prüfung gewährleistet wird und
    • keinerlei Vorgaben oder eine Erwartungshaltung in Bezug auf das Ergebnis vorgegeben werden.

Verschärfung von Zustimmungsvorbehalten

  • Auch im Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand gilt im Ausgangspunkt der Vertrauensgrundsatz, wonach der Aufsichtsrat dem zur Offenlegung verpflichteten Vorstand grundsätzlich vertrauen darf.
  • Die Grenze des Vertrauensgrundsatzes ist indes erreicht, wenn es bereits zur Verletzung grundlegender aktienrechtlicher Pflichten durch den Vorstand oder einzelne Mitglieder kam.
  • Das Ermessen des Aufsichtsrats, bestimmte Geschäfts- führungsmaßnahmen einem Zustimmungsvorbehalt zu unterwerfen, verdichte sich zu einer entsprechenden Pflicht, wenn der Vorstand in der Vergangenheit Zustim- mungserfordernisse des Aufsichtsrats missachtet hat.

Fazit und Ausblick

  • Pauschale Übertragung der bankenrechtlichen An- forderungen auf Unternehmen außerhalb des Sektors könnte Anbahnung von Geschäftsbeziehungen und Start-up-Finanzierung erschweren
  • Generelle Pflicht des Vorstands zur Lektüre des voll- ständigen Vertrags ("Kenntnis vom Wortlaut") in vielen Fällen nicht praktikabel und auch nicht erforderlich
  • Kritisch: Entwicklung des Vertrauensgrundsatzes hin zum Misstrauensprinzip setzt sich fort:
    • Negativer Spill-Over Effekt (steigende Haftungs- angst und Risikoaversion) nicht auszuschließen;
    • Jedenfalls aber Weckruf für Organmitglieder, ihren Kolleginnen und Kollegen mit gesundem Misstrauen zu begegnen.

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