Vom Gesetz zur Gerichtspraxis – Neuaufstellung des Justizstandorts Düsseldorf

13. Mai 2025
Worum geht’s?
- Am 1. April 2025 ist das Justizstandort- Stärkungsgesetz in Kraft getreten
- Zweck: Stärkung des Wirtschafts- und Justizstandorts Deutschland
- Das Land NRW hat von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Spezialisierung sofort Gebrauch gemacht:
- Einrichtung eines sog. Commercial Courts (§ 119b GVG) bei dem OLG Düsseldorf
- Einrichtung von sog. Commercial Chambers (§ 184a GVG) an den Landgerichten, u.a. am LG Düsseldorf
- Bestimmte Verfahren können nun vollständig auf Englisch geführt werden
- Neu ist auch § 273a ZPO, der die Geheimhaltung im Zivilprozess fördern soll
Was macht Commercial Courts so besonders?
- Besondere wirtschaftsrechtliche Expertise
- Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG, die zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führt
- Organisationstermin zur besseren Strukturierung des Verfahrens (§ 612 ZPO)
- Mitlesbares Wortprotokoll (§ 613 ZPO)
- Voraussetzungen
- Streitwert ab EUR 500.000 (§ 119b Abs. 1 S. 1 GVG)
- Nur für bestimmte Sachgebiete (z.B. gesellschafts- rechtliche Angelegenheiten, Post-M&A-Streitigkeiten)
- Einigung der Parteien i.S.v. § 119b Abs. 2 GVG oder Verweisung nach § 611 ZPO
- Für NRW sind die Details in § 1 Commercial-Court- und Commercial-Chambers-Verordnung NRW geregelt
- Im Folgenden: CC-VO
Und was sind die Commercial Chambers?
- Bestimmte Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen (§ 184a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG)
- Nur für ausgewählte Sachgebiete und in englischer Sprache
- Für NRW vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 CC-VO
- Einigung der Parteien i.S.v. § 184a Abs. 3 GVG
- Organisationstermin und mitlesbares Wortprotokoll (§§ 612, 613 ZPO)
- Dem LG Düsseldorf zugewiesen sind
- Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 CC-VO bestimmte Post-M&A- Streitigkeiten mit einem Streitwert ab EUR 500.000 (Bezirke aller Landgerichte des Landes NRW)
- Über § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 CC-VO weitere z.B. gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als EUR 5.000 (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf)
Die Qual der Wahl (in Düsseldorf) ...
... für Post-M&A-Streitigkeiten neben der regulären LG-Zuständigkeit:

Und welche Rolle spielt § 273a ZPO?
- Weiterer Ansatz zur Steigerung der Attraktivität von staatlichen Verfahren: Förderung der Geheimhaltung
- (Bisher) faktisch nur durch Schiedsverfahren möglich
- § 273a ZPO: Gericht kann streitgegenständliche Informationen auf Antrag ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen
- Gilt für alle Zivilverfahren
- Voraussetzung: Information könnte ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. GeschGehG sein; dann §§ 16–20 GeschGehG entsprechend anwendbar
- Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit sind z.B.:
- Beschränkung der Akteneinsicht
- Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten, aber strenge Anforderungen, kein in camera Verfahren und weiter Ermessensspielraum des Gerichts
Ausblick
- Die zunehmende Spezialisierung der Gerichte und die Option, Verfahren in englischer Sprache zu führen, sind ausdrücklich zu begrüßen
- Aber: Kurzfristig keine Ablösung von Schiedsverfahren zu erwarten
- Gerade für Unternehmen bleibt die Vertraulichkeit ein zentrales Argument pro Schiedsverfahren
- § 273a ZPO kein "Gamechanger" – der Öffentlichkeitsgrundsatz wird hier wohl auch in der Zukunft Grenzen setzen
- Auch wenn dem Commercial Court in Düsseldorf bereits erste Verfahren vorliegen, bleibt abzuwarten, wie intensiv die neuen Spruchkörper genutzt werden
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