Vom Gesetz zur Gerichtspraxis – Neuaufstellung des Justizstandorts Düsseldorf

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13. Mai 2025

Worum geht’s?

  • Am 1. April 2025 ist das Justizstandort- Stärkungsgesetz in Kraft getreten
    • Zweck: Stärkung des Wirtschafts- und Justizstandorts Deutschland
  • Das Land NRW hat von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Spezialisierung sofort Gebrauch gemacht:
    • Einrichtung eines sog. Commercial Courts (§ 119b GVG) bei dem OLG Düsseldorf
    • Einrichtung von sog. Commercial Chambers (§ 184a GVG) an den Landgerichten, u.a. am LG Düsseldorf
    • Bestimmte Verfahren können nun vollständig auf Englisch geführt werden
  • Neu ist auch § 273a ZPO, der die Geheimhaltung im Zivilprozess fördern soll

Was macht Commercial Courts so besonders?

  • Besondere wirtschaftsrechtliche Expertise
  • Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG, die zu einer Verkürzung des Instanzenzugs führt
  • Organisationstermin zur besseren Strukturierung des Verfahrens (§ 612 ZPO)
  • Mitlesbares Wortprotokoll (§ 613 ZPO)
  • Voraussetzungen
    • Streitwert ab EUR 500.000 (§ 119b Abs. 1 S. 1 GVG)
    • Nur für bestimmte Sachgebiete (z.B. gesellschafts- rechtliche Angelegenheiten, Post-M&A-Streitigkeiten)
    • Einigung der Parteien i.S.v. § 119b Abs. 2 GVG oder Verweisung nach § 611 ZPO
  • Für NRW sind die Details in § 1 Commercial-Court- und Commercial-Chambers-Verordnung NRW geregelt
    • Im Folgenden: CC-VO

Und was sind die Commercial Chambers?

  • Bestimmte Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen (§ 184a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG)
  • Nur für ausgewählte Sachgebiete und in englischer Sprache
    • Für NRW vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 CC-VO
  • Einigung der Parteien i.S.v. § 184a Abs. 3 GVG
  • Organisationstermin und mitlesbares Wortprotokoll (§§ 612, 613 ZPO)
  • Dem LG Düsseldorf zugewiesen sind
    • Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 CC-VO bestimmte Post-M&A- Streitigkeiten mit einem Streitwert ab EUR 500.000 (Bezirke aller Landgerichte des Landes NRW)
    • Über § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 CC-VO weitere z.B. gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als EUR 5.000 (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf)

Die Qual der Wahl (in Düsseldorf) ...

... für Post-M&A-Streitigkeiten neben der regulären LG-Zuständigkeit:

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Und welche Rolle spielt § 273a ZPO?

  • Weiterer Ansatz zur Steigerung der Attraktivität von staatlichen Verfahren: Förderung der Geheimhaltung
    • (Bisher) faktisch nur durch Schiedsverfahren möglich
  • § 273a ZPO: Gericht kann streitgegenständliche Informationen auf Antrag ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen
    • Gilt für alle Zivilverfahren
    • Voraussetzung: Information könnte ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. GeschGehG sein; dann §§ 16–20 GeschGehG entsprechend anwendbar
  • Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit sind z.B.:
    • Beschränkung der Akteneinsicht
    • Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten, aber strenge Anforderungen, kein in camera Verfahren und weiter Ermessensspielraum des Gerichts

Ausblick

  • Die zunehmende Spezialisierung der Gerichte und die Option, Verfahren in englischer Sprache zu führen, sind ausdrücklich zu begrüßen
  • Aber: Kurzfristig keine Ablösung von Schiedsverfahren zu erwarten
    • Gerade für Unternehmen bleibt die Vertraulichkeit ein zentrales Argument pro Schiedsverfahren
    • § 273a ZPO kein "Gamechanger" – der Öffentlichkeitsgrundsatz wird hier wohl auch in der Zukunft Grenzen setzen
  • Auch wenn dem Commercial Court in Düsseldorf bereits erste Verfahren vorliegen, bleibt abzuwarten, wie intensiv die neuen Spruchkörper genutzt werden

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Dr. Janine Pietsch

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