Zum Anwendungsbereich des KapMuG

BGH, Beschl. v. 26. Februar 2026 – III ZB 22/24

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15. April 2026

Worum geht’s?

  • Im Wirecard-Komplex haben sich erneut Fragen zum Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes 2012 ("KapMuG") gestellt.
  • Grund dafür war die Klage einer Kreditgeberin der Wirecard AG gegen deren Abschlussprüferin.
  • Die klagende Bank wirft der Abschlussprüferin Pflichtverletzungen (v.a. wegen Erteilung des Bestätigungsvermerks) vor, die auch Gegenstand des am BayObLG anhängigen Musterverfahrens gegen die Abschlussprüferin (und die Wirecard AG) sind.
  • Das für die Klage zuständige LG hat das Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Bank zurückgewiesen.
  • Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der BGH nun entschieden, dass die Aussetzung des Verfahrens unzulässig war.

Zum prozessualen Hintergrund

  • Die Aussetzung von Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG nimmt in der Praxis eine zentrale Rolle ein, da erst hierdurch die Ausgangsverfahren zur Entscheidung durch das Musterverfahren gebündelt werden.
  • Nach §8 Abs. 1 KapMuG ist ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
  • Eine solche Abhängigkeit kann von vornherein jedoch nur bestehen, wenn das Verfahren auch dem Anwendungsbereich des KapMuG unterfällt.
    • Erforderlich ist die Geltendmachung eines musterverfahrensfähigen Anspruchs auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts.
    • Im Mittelpunkt stehen regelmäßig Schadensersatzansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen.

Entscheidungsgründe des BGH

  • Nach Ansicht des BGH war die Aussetzung unzulässig.
  • Das Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG, weil die Bank als Kreditgeberin und nicht als Kapitalanlegerin Ansprüche gegen die Abschlussprüferin der Wirecard AG verfolgt.
  • Folgende Erwägungen waren für den BGH maßgeblich:
    • Ein musterverfahrensfähiger Anspruch müsse der klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger zustehen. Der BGH schließt sich damit der ganz herrschenden Meinung an.
    • Mit dem KapMuG sei kein Musterverfahren für sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geschaffen worden. Der Anwendungsbereich sei vielmehr auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt.
    • Der Gegenstand des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs müsse daher im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen.
    • Die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Kapitalanleger ergebe sich schon aus der amtlichen Überschrift "Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".
    • Ein inhaltlicher Kapitalmarktbezug von Ansprüchen, die auf falsche oder irreführende öffentliche Kapitalmarktinformationen gestützt werden, rechtfertige keine Ausweitung des Anwendungsbereichs.
    • Schließlich verwarf der BGH die vom OLG herangezogenen Aspekte der Verfahrensökonomie, der Vermeidung divergierender Entscheidungen und der Entlastung der Gerichte.
  • Die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.d. KapMuG 2012 darstellt, hat der BGH offen gelassen.
  • Diese Frage stellt sich ohnehin nur für Altfälle, da der neue § 1 Abs. 2 Nr. 9 KapMuG sie explizit bejaht.

Einordnung der Entscheidung

  • Der BGH bejaht die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Kapitalanleger als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 1 Abs. 1 KapMuG.
    • Die Argumentation ist erkennbar von der Absicht getragen, den Anwendungsbereich auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten zu beschränken.
  • Konsequenzen für die Betroffenen im konkreten Fall:
    • Die Bank kann im Klageverfahren die behaupteten Ansprüche verfolgen, ohne den ungewissen Ausgang des laufenden Musterverfahrens abwarten zu müssen.
    • Die Abschlussprüferin muss sich gleichzeitig gegen die etlichen Kapitalanleger im Musterverfahren und die Bank im erstinstanzlichen Klageverfahren verteidigen.
    • Das zuständige LG muss sich erstinstanzlich mit komplexen Sach- und Rechtsfragen befassen, obwohl diese zugleich Gegenstand des am BayObLG anhängigen Musterverfahrens sind.

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