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EuGH bestätigt: Wie die Mutter, so die Tochter!

4. November 2021

Nachdem an dieser Stelle bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella ("Generalanwalt") in dem Vorabentscheidungsverfahren "Sumal" besprochen wurden (hier), widmet sich dieses Update dem mittlerweile ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH") in dieser Sache (C-882/19). Kern des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, inwieweit eine Tochtergesellschaft für den rechtskräftig durch Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoß der Muttergesellschaft (zivilrechtlich) haftet, wenn die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht Adressat des Bußgeldbescheids ist. In seinen Schlussanträgen hatte der Generalanwalt die Meinung vertreten, dass die Haftung die wirtschaftliche Einheit in ihrer Gesamtheit treffe. Der EuGH ist den Schlussanträgen des Generalanwalts im Wesentlichen gefolgt und bestätigt damit, dass im Rahmen von kartellrechtlichen Schadensersatzprozessen sowohl eine "aufsteigende" als auch eine "absteigende" gesamtschuldnerische Haftung zugunsten der Geschädigten in Betracht kommt. Voraussetzung für die Haftung sei vor allem, ob Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Darüber hinaus äußert sich der EuGH auch zu den prozessualen Verteidigungsmitteln der Tochtergesellschaft, wenn diese für einen Kartellrechtsverstoß der Muttergesellschaft in Anspruch genommen wird.

I. GRUNDLAGEN DER HAFTUNGSZURECHNUNG

Im Ausgangspunkt bekräftigt der EuGH seine sog. "Jedermann"-Rechtsprechung. Danach gebiete es das Unionsrecht, dass jedermann, der im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kartellrechtsverstoß einen Schaden erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, Kompensation zu erlangen. Aber auch die Antwort auf die Frage, wer für einen kartellbedingt entstandenen Schaden verantwortlich ist, sei unmittelbar durch das Unionsrecht vorgegeben. Insoweit führt der EuGH seine Linie aus dem "Skanska"-Urteil (C-724/17) nicht nur fort, sondern bekräftigt diese ausdrücklich. Danach bilden das private- und public enforcement gemeinsam einen integralen Bestandteil des Systems, welches wettbewerbswidriges Verhalten unterbinden und sanktionieren soll. Aus diesem einheitlichen System folge, dass der Begriff des "Unternehmens" in Art. 101 Abs. 1 AEUV im Rahmen von Verwaltungs- und Schadensersatzverfahren identisch sei.

Zur Begründung führt der EuGH an, dass der Unionsgesetzgeber in beiden Bereichen den Begriff "Unternehmen" gewählt habe und nicht etwa "Gesellschaft" oder "juristische Person" (unter Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 = public enforcement und Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2014/104/EU = private enforcement). Entscheidendes Kriterium sei ein einheitliches Verhalten auf dem Markt. Insofern spiele es keine Rolle, ob das so bestimmte Unternehmen aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive mehrere natürliche oder juristische Personen vereint. Das Unternehmen sei im Rahmen des Wettbewerbsrechts als "wirtschaftliche Einheit" zu begreifen, welches aus einer "einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel" bestehe. 

Kartellrechtsverstöße müssten nach dem Grundsatz der persönlichen Haftung einer solchen wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden, unabhängig davon, welcher Teil dieser Einheit den Verstoß konkret begangen hat. Ein Verstoß wiederum müsse entweder bestandskräftig von der Kommission oder aber von dem betreffenden nationalen Gericht selbst festgestellt werden. Stelle die Kommission einen Kartellrechtsverstoß verbindlich fest, komme es nicht darauf an, ob in dem Beschluss das konkrete Rechtssubjekt genannt ist, gegenüber dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Entscheidend sei, dass in dem Beschluss mindestens ein anderes Rechtssubjekt genannt ist, mit dem der Anspruchsgegner eine wirtschaftliche Einheit bildet.

II. "AUFSTEIGENDE HAFTUNG" DER MUTTER- FÜR DIE TOCHTERGESELLSCHAFT!

Soweit es nach "Skanska" noch Zweifel am Bestehen einer aufsteigenden Haftung der Muttergesellschaft für das (kartellrechtswidrige) Verhalten der Tochtergesellschaft im Kartellschadensersatzrecht gab, beseitigt der EuGH diese in seinem Urteil und bejaht eine solche für den Fall, dass Mutter- und Tochtergesellschaft gemeinsam eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hier stellt der EuGH auf das zuvor erwähnte einheitliche Auftreten auf dem Markt ab. Ein solches soll vor allem dann gegeben sein, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht selbstständig bestimmt, sondern beide Rechtssubjekte durch eine wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Beziehung derart verbunden sind, dass die Tochtergesellschaft im Wesentlichen den Weisungen der Muttergesellschaft unterliegt. Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führe laut EuGH von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden.

III. "ABSTEIGENDE HAFTUNG" DER TOCHTER- FÜR DIE MUTTERGESELLSCHAFT!

Auch eine absteigende Haftung wird vom EuGH im Ergebnis bejaht. Dabei spiele es keine Rolle, ob das in Anspruch genommene Rechtssubjekt selbst Adressat eines Bußgeldbescheids ist. Zumindest spreche "grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise gegen eine der rechtlichen Einheiten, die die wirtschaftliche Einheit und damit das Unternehmen bilden, das durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV den Schaden dieses Opfers verursacht hat, eine Schadensersatzklage erhebt". Voraussetzung sei auch hier, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft besteht, beide also Teil desselben Unternehmens sind. Damit bringt der EuGH zum Ausdruck, dass der Begründungsansatz der Haftungszurechnung sowohl bei der aufsteigenden als auch bei der absteigenden Haftung derselbe ist. 

Einschränkend führt der EuGH aus, die Tochtergesellschaft dürfe nicht für Zuwiderhandlungen der Muttergesellschaft haftbar gemacht werden, "die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war". Unklar bleibt jedoch, unter welchen Voraussetzungen dieser geforderte Zusammenhang anzunehmen ist. Konkretisierte der Generalanwalt dieses Erfordernis noch dadurch, dass das Verhalten der Tochtergesellschaft auch konkret zur Umsetzung des Kartellrechtsverstoßes der Muttergesellschaft beigetragen haben muss (z.B. durch den Vertrieb der kartellbefangenen Produkte), thematisiert der EuGH den Produktvertrieb in seinem Urteil nur im Zusammenhang mit der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und damit an vorgezogener Stelle. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn der EuGH klarere Kriterien aufgezeigt hätte, wann ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Kartellrechtsverstoß der Muttergesellschaft und der Tätigkeit der Tochtergesellschaft vorliegt bzw. eine (mittelbare) Beteiligung der Tochtergesellschaft an dem Verstoß zu bejahen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf die insofern noch durch die Rechtsprechung genauer auszutarierende Schwelle zur Bejahung einer solchen Beteiligung nicht zu niedrig angesetzt werden.

Zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze müssten der Tochtergesellschaft im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung alle zweckdienlichen Verteidigungsmittel im Prozess zur Verfügung stehen, insbesondere muss diese bestreiten können, Teil desselben Unternehmens (bzw. der wirtschaftlichen Einheit) zu sein wie die kartellrechtswidrig handelnde Muttergesellschaft. Aus dem Umstand, dass eine Kommissionsentscheidung nur gegen die Muttergesellschaft ergangen ist, dürften der Tochtergesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs keine prozessualen Nachteile entstehen. Liege jedoch eine bindende Kommissionsentscheidung vor, die einen Kartellrechtsverstoß der Muttergesellschaft bestätigt und sind die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit gegeben, stehe nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auch gegenüber der Tochtergesellschaft bindend fest, dass die wirtschaftliche Einheit einen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Ohne eine bindende Entscheidung der Kommission stehe es der in Anspruch genommenen Tochtergesellschaft frei, auch den Wettbewerbsverstoß an sich zu bestreiten.

Zudem lasse sich aus der Sanktionierung einer bestimmten juristischen Person nicht ableiten, dass diese für den Wettbewerbsverstoß alleine verantwortlich ist. Die Kommission könne nach freiem Ermessen entscheiden, welcher juristischen Person sie eine Geldbuße auferlegt, ohne die anderen Rechtssubjekte derselben wirtschaftlichen Einheit dadurch von einer Haftung zu befreien oder gar das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit an sich zu verneinen.

IV. EINORDNUNG UND AUSBLICK

Die Sumal-Entscheidung des EuGH scheint den Weg für die zivilrechtliche Inanspruchnahme unterschiedlicher Gesellschaften einer wirtschaftlichen Einheit sowohl in aufsteigender als auch in absteigender Linie zu ebnen. Bezugspunkt der Verantwortlichkeit ist danach das auf dem jeweiligen Markt agierende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und nicht eine gesellschaftsrechtlich determinierte juristische oder natürliche Person. Damit dürfen sich diejenigen bestätigt fühlen, die schon seit Längerem die wirtschaftliche Einheit nach ihrer Tätigkeit auf dem Markt und damit losgelöst vom Konzernbegriff bestimmen (Kersting/Otto, Die Marktbezogenheit der wirtschaftlichen Einheit, FS Wiedemann, S. 235).

Unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten innerhalb eines Konzerns

Mit Blick auf die "Grenzen" einer möglichen Haftung verschiedener Gesellschaften einer wirtschaftlichen Einheit hat der EuGH interessanterweise angenommen, dass es innerhalb eines Konzerns mehrere wirtschaftliche Einheiten geben kann, die in verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen tätig sind und in keinem Zusammenhang zueinander stehen. Als Beispiel führt der EuGH konglomerate Unternehmensgruppen an. Eine Inanspruchnahme der Tochter- für das Verhalten der Muttergesellschaft könne in solchen Unternehmensgruppen daher nicht automatisch erfolgen. Es sei vielmehr stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Einheit tatsächlich besteht und ein ausreichender - insofern noch näher zu spezifizierender - Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit von Mutter- und Tochtergesellschaft begründet werden kann.

Erstreckung der Haftung auf Schwestergesellschaften?

Da die Entscheidung in der Rechtssache "Sumal" ausschließlich die Haftungsverhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zum Gegenstand hatte, hat sich der EuGH nicht unmittelbar zur Frage der Haftung zwischen Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns verhalten. Gleichwohl stellt sich die Folgefrage, ob eine Schwestergesellschaft für einen Kartellrechtsverstoß einer anderen Schwestergesellschaft, die beide Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, in Anspruch genommen werden kann. Indem zur Begründung der Passivlegitimation auf die wirtschaftliche Einheit abgestellt wird, schließt die Argumentation des EuGH eine solche Haftungszurechnung zumindest nicht aus. Die Voraussetzungen der Haftung dürften parallel zu den Haftungsvoraussetzungen der aufsteigenden und absteigenden Haftung bestehen. Danach müssten zwischen den Schwestergesellschaften (über die Muttergesellschaft vermittelte?) wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Bindungen bestehen und die wirtschaftliche Tätigkeit der einen Schwestergesellschaft einen konkreten Bezug zu dem Kartellrechtsverstoß der anderen Schwestergesellschaft aufweisen. Die Begründung einer wirtschaftlichen Einheit könnte hier auf größere Schwierigkeiten stoßen als im Rahmen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses. Darüber hinaus bestehen hier erhebliche Unsicherheiten bei der Bestimmung eines ausreichenden Bezugs der Tätigkeit von Schwestergesellschaft A zum kartellrechtswidrigen Verhalten der Schwestergesellschaft B. Werden die Anforderungen an eine Haftungszurechnung zu niedrig angesetzt, drohen eine uferlose Ausweitung der Haftung und ein europaweites "Forum Shopping".

Auswirkungen auf die Rechtsprechung der deutschen Gerichte?

Die deutsche Rechtsprechung stand einer Haftungszurechnung in absteigender Linie (LG München I, Urteil vom 7. Juni 2019, 37 O 6039/18) sowie zwischen Schwestergesellschaften (LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019, 14 O 117/18 Kart) bislang ablehnend gegenüber. Die Gerichte ließen eine Haftungszurechnung am Prinzip der persönlichen Verantwortung scheitern. Eine Haftungszurechnung richte sich im Kartellrecht vor allem nach dem Kriterium des bestimmenden Einflusses, welches in aufsteigender Richtung ebenso wenig gegeben sei wie zwischen Schwestergesellschaften. Diese Argumentation weist jedenfalls mit Blick auf die Haftungszurechnung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gewisse Widersprüche zu der nun ergangenen Entscheidung des EuGH auf, obgleich das Urteil des EuGH weiterhin Auslegungsspielraum lässt. Das LG Dortmund hatte sich bereits 2020 in einem obiter dictum (Urteil vom 8. Juli 2020, 8 O 75/19 Kart) dafür ausgesprochen, dass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung einer einzelnen Konzerngesellschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit auch für alle anderen Unternehmensteile ein Eigenverhalten im haftungsrechtlichen Sinne darstelle und ausreichend ist, die Haftungsverantwortlichkeit jedes einzelnen Rechtsträgers der wirtschaftlichen Einheit zu begründen. Es steht zu erwarten, dass sich diese Ansicht nun rasch verbreiten wird.

Ausblick

Mit dem vorliegenden Urteil hat der EuGH die private Rechtsdurchsetzung weiter gestärkt. Geschädigte können zukünftig auf einen größeren Kreis potentieller Anspruchsgegner zugreifen, soweit die kartellrechtswidrig handelnde Muttergesellschaft über Tochtergesellschaften verfügt, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören und bei denen ein Zusammenhang zwischen der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Kartellrechtsverstoß der Muttergesellschaft bejaht werden kann. Damit geht zugleich eine größere Anzahl potentieller Gerichtsstände einher, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Insoweit stellt der EuGH klar, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für diesen Schaden ursächlichen Geschehens erfasst und somit eine Klage an beiden Orten zulässig wäre. Für die Praxis wird sich in Zukunft vor allem die Frage stellen, welche Qualität der Zusammenhang zwischen "der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung" der Muttergesellschaft in Fällen aufweisen muss, die weniger eindeutig sind, als dass die Tochtergesellschaft kartellbefangene Waren abgesetzt hat.

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Dr. Markus Wirtz

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