Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats im Fokus des BGH oder wie die Innenhaftung zur Außenhaftung wird
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 Az. II ZR 78/24, zu den Berichtspflichten des Vorstands
8. Januar 2026
In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az. II ZR 78/24) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats Stellung zu nehmen – diesmal im Zusammenhang mit der Überwachungspflicht bei unzureichender Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand. In diesem Zusammenhang konkretisiert der BGH zugleich die Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen des Informationsregimes des § 90 AktG.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weist mehrere Besonderheiten auf, sodass eine vergleichbare Situation bei anderen Gesellschaften vermutlich nicht auftreten wird. Gleichwohl ist die Entscheidung wegen der allgemeingültigen Ausführungen zum Informationsregime nach § 90 AktG von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem sind höchstgerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex insgesamt selten, sodass sich auch aus diesem Grund ein Blick auf die Entscheidung lohnt. Nachfolgend werden zunächst die zentralen materiellrechtlichen Aspekte der Entscheidung (unter Ziffer II) und anschließend das Durchsetzungsregime in Bezug auf Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstand bzw. Aufsichtsrat beleuchtet (unter Ziffer III).
I. SACHVERHALT
Der Beklagte zu 1 war Gründer und seit 2011 Aufsichtsratsvorsitzender einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand der Handel und die Vermittlung von Versicherungen war. Nebengeschäfte waren nur gestattet, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erschienen. In den Jahren 2013 und 2014 ging die Gesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nach. Die weiteren Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats hatten ihre Ämter bereits 2011 und 2012 niedergelegt, wodurch der Aufsichtsrat beschlussunfähig wurde.
Ab Ende April 2015 nahm der Vorstand satzungswidrig Immobiliengeschäfte auf, indem er im Rahmen von Zwangsversteigerungen Immobilien ersteigerte und diese anschließend in öffentlichen Grundstücksauktionen anbot. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden beschränkte sich seit Ende 2012 auf informelle Nachfragen bei zufälligen Begegnungen mit dem Vorstand, etwa "beim örtlichen Bäcker", ob "alles in Ordnung" sei, was der Vorstand bejahte. Förmliche Berichte des Vorstands wurden durch den Aufsichtsrat demgegenüber nicht eingefordert.
Der Kläger erwarb im Jahr 2015 von der Gesellschaft zwei Grundstücke. Beide Transaktionen mussten rückabgewickelt werden, weil die Gesellschaft dem Kläger das Eigentum an den Grundstücken nicht verschaffen konnte. Daraufhin machte der Kläger gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend. Aus den erwirkten Titeln konnte er allerdings nur teilweise Befriedigung erlangen. Der Kläger ließ sich daraufhin behauptete Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden wegen schuldhafter Pflichtverletzung pfänden und zur Einziehung überweisen. Aus den auf diesem Wege übertragenen Ansprüchen ging er schließlich unmittelbar gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden (den Beklagten zu 1) vor.
II. ZENTRALE MATERIELLRECHTLICHE FESTSTELLUNGEN
Überschreitung des Unternehmensgegenstands
Der BGH bestätigt zunächst die allgemein anerkannten Grundsätze bezüglich einer Überschreitung des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands. Eine solche Überschreitung durch den Vorstand (hier die Vornahme von Immobiliengeschäften bei Beschränkung des Unternehmensgegenstands auf den Handel und die Vermittlung von Versicherungen) stellt ein pflichtwidriges Verhalten des Vorstands dar. In einem solchen Fall – so stellt der BGH fest – ist der Aufsichtsrat verpflichtet einzuschreiten. Denn grundsätzlich sind derartige Geschäfte einzustellen, solange von der Hauptversammlung keine Satzungsänderung hinsichtlich des Unternehmensgegenstands beschlossen wird. Die Wirksamkeit der bereits getätigten Rechtsgeschäfte bleibt von der Überschreitung des Unternehmensgegenstands in der Satzung allerdings unberührt. Um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, kann der Aufsichtsrat selbstverständlich auch auf eine entsprechende Änderung der Satzung hinwirken.
Informationsregime gemäß § 90 AktG
Der Vorstand ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die näher bezeichneten Aspekte (u.a. die Lage der Gesellschaft) zu berichten. Hierzu stellt der BGH zunächst fest, dass diese Berichts- und Informationspflicht des Vorstands als Bringschuld des Vorstands zu verstehen ist. Allerdings – so der BGH weiter – sei der Aufsichtsrat im Falle einer unzureichenden Information durch den Vorstand verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung des Vorstands für notwendig hält. Erscheinen die Berichte des Vorstands unklar, unvollständig oder unrichtig, habe der Aufsichtsrat nachzufragen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anzustellen. Diese Pflicht treffe im Übrigen nicht nur das Gesamtgremium, sondern auch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
Die Feststellungen des BGH liegen damit insgesamt auf der Linie des Deutschen Corporate Governance Kodex i.d.F. vom 28. April 2022 ("DCGK" oder "Kodex"). Grundsatz 16 Satz 1 DCGK sieht vor, dass die Information des Aufsichtsrats Aufgabe des Vorstands ist. Gemäß Grundsatz 16 Satz 2 DCGK hat der Aufsichtsrat aber seinerseits sicherzustellen, dass er angemessen informiert wird. Zwar war der Kodex in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation nicht zu berücksichtigen, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war. Grundsatz 16 DCGK behandelt allerdings ein Thema, bei dem das Aktiengesetz nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften unterscheidet. Insbesondere geben die im Kodex enthaltenen Grundsätze – im Gegensatz zu den Kodex-Empfehlungen – lediglich geltendes Recht wieder. Vor diesem Hintergrund ist es in gewisser Weise bemerkenswert, dass der BGH den DCGK mit keinem Wort erwähnt, obwohl der zweite Leitsatz inhaltlich den Sätzen 1 und 2 von Grundsatz 16 DCGK entspricht. Allerdings besteht natürlich keine Verpflichtung des BGH, im Rahmen seiner Rechtsprechung auf den Kodex als soft law zu referenzieren, während umgekehrt die Kodexkommission tätig werden müsste, wenn sich ergeben sollte, dass sich ein im Kodex formulierter Grundsatz nicht mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang bringen lässt.
Die BGH-Entscheidung ist im Verhältnis zum Kodex auch deshalb interessant, weil vorherige Fassungen des Kodex andere Vorgaben mit Blick auf die Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat enthielten, die im Zuge der Kodexreform im Jahre 2015 geändert wurden. Nach der bis dahin gültigen Regelung war die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ausdrücklich als "gemeinsame Aufgabe" von Vorstand und Aufsichtsrat beschrieben worden (vgl. Ziffer 3.4 DCGK in der Fassung vom 24. Juni 2014). Die ab 2015 im Kodex enthaltene Regelung trägt demgegenüber den unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Informationsversorgung des Aufsichtsrats besser Rechnung. Insbesondere wird deutlich, dass die primäre Pflicht("Bringschuld") zur Information des Aufsichtsrats beim Vorstand liegt, während dem Aufsichtsrat lediglich eine nachgelagerte Mitverantwortung obliegt. Insofern fällt auf, dass der BGH den Gegenbegriff der Holschuld nicht verwendet. Damit betont er zwar die Mitverantwortung des Aufsichtsrats für die angemessene Informationsversorgung, ohne sie allerdings mit der Bringschuld des Vorstands auf eine Stufe zu stellen und die Informationsversorgung des Aufsichtsrats damit zu einer "gemeinsamen Sache" von Vorstand und Aufsichtsrat zu machen.
Keine Pflichtenlockerung bei Stillstand der Geschäftstätigkeit
Entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts seien im Falle eines Stillstands der Gesellschaft weder die Berichtspflicht des Vorstands gemäß § 90 AktG noch die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gelockert, auch wenn sich die Einstellung der operativen Tätigkeit in faktischer Hinsicht auf den Umfang des Vorstandsberichts und die Überwachung durch den Aufsichtsrat auswirke. Auf die Einhaltung der mindestens vierteljährlichen Berichterstattung durch den Vorstand habe der Aufsichtsrat auch bei einer wirtschaftlich nicht aktiven Gesellschaft hinzuwirken. Der Aufsichtsrat könne sich in einer solchen Konstellation insbesondere nicht darauf beschränken, zum Ende des Jahres den Jahresabschluss anzufordern und die Kontobewegungen zu prüfen, um so Kenntnis davon zu erlangen, dass die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen habe.
Informelle Auskünfte nicht ausreichend
Weiterhin verweist der BGH darauf, dass der "Bericht" des Vorstands gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen muss. Auf Auskünfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und deren Grundlage nicht nachvollziehbar ist, dürfe der Aufsichtsrat seine Überwachungstätigkeit nicht stützen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausreichend, den Vorstand "regelmäßig" bzw. "öfter" bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim "örtlichen Bäcker" zu fragen, ob "alles in Ordnung" sei. Denn insofern bleibe unklar, auf welcher Grundlage der Vorstand mündliche Äußerungen bei den zufälligen Begegnungen im Alltagsleben getroffen habe.
Aufsichtsratspflichten auch nicht durch Beschlussunfähigkeit suspendiert
Zudem werde die Stellung eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds durch die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats nicht berührt, sodass insbesondere die Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG und die Durchsetzungspflicht mit Blick auf die Berichtspflicht des Vorstands nicht etwa suspendiert werden. Im Gegenteil: Sofern der Aufsichtsrat nur noch aus einem verbleibenden Aufsichtsratsmitglied besteht, treffe dieses Mitglied sogar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.
III. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE VERFOLGUNG VON ANSPRÜCHEN
Mit Blick auf die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ansprüchen gilt, dass der Aufsichtsrat für die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen (amtierende oder ehemalige) Mitglieder des Vorstands zuständig und hierzu nach den von der Rechtsprechung entwickelten ARAG/Garmenbeck-Grundsätzen[1] gegebenenfalls auch verpflichtet ist. Spiegelbildlich hierzu besteht eine Zuständigkeit (und ggf. Verpflichtung) des Vorstands für die Durchsetzung von etwaigen Regressansprüchen der Gesellschaft gegen (amtierende oder ehemalige) Mitglieder des Aufsichtsrats. Direkte Ansprüche von Aktionären gegenüber Organmitgliedern der Gesellschaft bestehen daneben grundsätzlich nicht. Gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Organmitgliedern beruhen in der Praxis daher häufig auf Klagen von Insolvenzverwaltern (vgl. etwa im Fall Wirecard[2]), während die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat – die umgekehrte Konstellation kommt ohnehin so gut wie nicht vor – häufig mit Vergleichsschlüssen endet.
Auch Dritten (z.B. Vertragspartnern oder sonstigen Gläubigern der Gesellschaft) stehen – jenseits von etwaigen deliktsrechtlichen Ansprüchen (§ 826 BGB) – grundsätzlich keine unmittelbaren Ansprüche gegen Organmitglieder der Gesellschaft zu. Insgesamt ist die Organhaftung mithin im Grundsatz als Innenhaftung ausgestaltet.
Die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation liegt aufgrund der Pfändung und Einziehung des behaupteten Anspruchs der Gesellschaft gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 116 Abs. 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG) durch den Kläger anders. Bei dem gepfändeten Anspruch handelt es sich um einen Anspruch aus Innenhaftung des Aufsichtsrats für Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind. Der Schaden der Gesellschaft besteht insofern in dem Haftungsschaden, den die Gesellschaft im Außenverhältnis gerade aufgrund der Inanspruchnahme durch den Kläger erlitten hat und der Gegenstand der durch den Kläger erlangten Vollstreckungstitel ist. Auf diese Weise wird die Innenhaftung zur Außenhaftung. Zuzugeben ist allerdings, dass die vorliegende Konstellation auch insofern besonders gelagert ist, da sich die Gesellschaft im Ausgangsverfahren offenbar nicht verteidigt hat und daher ein Versäumnisurteil ergangen ist. Andernfalls hätte der Kläger eine "Außenhaftung" des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht so – vergleichsweise – schnell erreichen können.
IV. FAZIT
Jenseits der Besonderheiten des Einzelfalls akzentuiert der BGH in seiner aktuellen Entscheidung die Pflichtenstellung von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich einer angemessenen Information des Aufsichtsrats. Auch wenn der BGH auf Seiten des Aufsichtsrats den Begriff der Holschuld nicht verwendet, liegt hier der besondere Akzent der Entscheidung und hat die Entscheidung – unabhängig von den konkreten Gegebenheiten, in denen sich die Gesellschaft befand (längerer Stillstand der operativen Geschäftstätigkeit und Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats) – allgemeingültigen Charakter.
Positiv festzuhalten ist im Übrigen, dass der aktuelle Kodex die Entscheidung des BGH in Grundsatz 16 DCGK bereits abbildet.
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