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Anforderungen an die Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch das Bundeskartellamt

10. Juli 2020

In zwei jüngeren Beschlüssen (VI-Kart 1/20 (V) vom 17. März 2020 sowie VI-Kart 8/20 (V) vom 25. März 2020) beschäftigt sich das OLG Düsseldorf mit den rechtlichen Anforderungen an die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Fallberichten durch das Bundeskartellamt. Beide Entscheidungen stehen im Kontext der zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019 vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen gegen elf Anbieter von Technischer Gebäudeausrüstung ("TGA") in Höhe von rund EUR 100 Mio. wegen Absprachen bei der Vergabe von Großaufträgen (sog. Gebäudeausrüsterkartell). Die Beschlüsse des OLG Düsseldorf bieten Anlass, die mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen/Fallberichten durch das Bundeskartellamt verbundenen rechtliche Aspekte zu rekapitulieren.

Hintergrund der Entscheidungen

Hintergrund der Beschlüsse des OLG Düsseldorf waren Anträge von zwei Kartellteilnehmern auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die vorgesehene Veröffentlichung von Pressemitteilungen sowie Fallberichten zum Gebäudeausrüsterkartell durch das Bundeskartellamt. Im ersten Verfahren (VI-Kart 1/20 (V)) machte eine Kartellteilnehmerin – im Anschluss an ein erfolgreiches einstweiliges Rechtsschutzverfahren – einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung geltend, den sie nach Erledigung (das Bundeskartellamt hatte die Pressemitteilung und den Fallbericht modifiziert und zugesagt, von der Veröffentlichung der ursprünglichen Fassungen abzusehen) als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde weiterverfolgte. Diese Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Im zweiten Verfahren (VI-Kart 8/20 (V)) lehnte das Gericht bereits den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Veröffentlichung der Pressemitteilung/des Fallberichts ab.

Trotz des unterschiedlichen Verfahrensablaufs behandeln die Beschlüsse im Kern die gleichen Rechtsfragen. Die weitere Betrachtung orientiert sich daher im Wesentlichen am Verfahren VI‑Kart 1/20 (V). Dem Verfahren vorausgegangen war die Verhängung von zwei Bußgeldern gegen die Beschwerdeführerin durch das Bundeskartellamt wegen der Beteiligung an Kartellabsprachen in Bezug auf zwei TGA-Projekte. Am 6. Dezember 2019, einem Freitag, informierte das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin per E-Mail um 14:48 Uhr über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Pressemitteilung und eines Fallberichts, die am darauffolgenden Montag, 9. Dezember 2019, um 10:00 Uhr erfolgen sollte. Die vorab übermittelte Pressemitteilung war dahin formuliert, dass die Beschwerdeführerin an 18 Projektmanipulationen beteiligt gewesen und die Kartellbeteiligung in vollem Umfang bußgeldrechtlich geahndet worden sei. Dem korrespondierenden Fallbericht, auf den die Pressemitteilung verwies, war eine Übersicht über sämtliche TGA-Projekte beigefügt, die von den Absprachen betroffen waren. Die Projektübersicht führte die Beschwerdeführerin als Unternehmen auf, das bei 18 TGA-Projekten an Absprachen beteiligt war, wobei wegen 16 TGA-Projekten ein Bußgelderlass nach der Bonusregelung erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die einstweilige Untersagung der beabsichtigten Veröffentlichung, weil diese den fehlerhaften Eindruck erwecke, ihre Kartellbeteiligung sei in Bezug auf 18 TGA-Projekte festgestellt worden. Auch sei ihr in Bezug auf die 16 bußgeldrechtlich nicht geahndeten Projekte weder rechtliches Gehör noch Akteneinsicht gewährt worden. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt. Die Beschwerdeführerin erhob sodann eine vorbeugende Unterlassungsbeschwerde mit dem Begehren, dem Bundeskartellamt die Veröffentlichung der Pressemitteilung und des Fallberichts nebst Projektübersicht in der ursprünglichen oder einer ähnlichen Fassung zu untersagen. In seiner Beschwerdeerwiderung erklärte das Bundeskartellamt, weder die Pressemitteilung noch den Fallbericht in der ursprünglichen Fassung veröffentlichen zu wollen und in einer Neufassung die Beschwerdeführerin ausschließlich mit den beiden bußgeldrechtlich geahndeten Projekten in Verbindung zu bringen. Die damit als erledigt erkannte vorbeugende Unterlassungsklage führte die Beschwerdeführerin als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde weiter. Mit dem hier besprochenen Beschluss vom 17. März 2020 hat das OLG Düsseldorf die Beschwerde in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig verworfen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere nicht aus einer klärungsbedürftigen Rechtslage folge. In diesem Kontext fasste es die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen/Fallberichten durch das Bundeskartellamt zusammen.

FORMELLE UND MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON PRESSEMITTEILUNGEN/FALLBERICHTE

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen/Fallberichten durch das Bundeskartellamt ist der mit der 9. GWB-Novelle geschaffene § 53 Abs. 5 GWB, wonach das Bundeskartellamt jede Bußgeldentscheidung wegen eines Kartellrechtsverstoßes auf seiner Internetseite u.a. mit Angaben zum Sachverhalt, der Art und des Zeitraums des Verstoßes, den beteiligten Unternehmen sowie den betroffenen Waren und Dienstleistungen veröffentlichen soll. In formeller Hinsicht ist die in § 56 Abs. 1 GWB vorgesehene Gelegenheit zur Stellungnahme zu beachten (dazu 1.). Außerdem ist eine inhaltlich zutreffende und klare Darstellung erforderlich (dazu 2.).

1. Gelegenheit zur Stellungnahme, § 56 Abs. 1 GWB

Gemäß § 56 Abs. 1 GWB ist den Beteiligten eines Verfahrens vor den Kartellbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz des rechtlichen Gehörs ebenfalls für öffentliche Verlautbarungen gelte. Diese könnten als belastende Realakte in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingreifen. Insoweit gilt:

  • Grundsätzlich muss die Kartellbehörde vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung/eines Fallberichts den Betroffenen deren vollständigen Inhalt so rechtzeitig zur Kenntnis bringen, dass bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Veröffentlichung eine ausreichende Stellungnahmefrist verbleibt. Dies verneinte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung VI‑Kart 1/20 (V). Es betonte, dass zwischen der Mitteilung am Freitag um 14.48 Uhr und der geplanten Veröffentlichung am darauffolgenden Montag um 10.00 Uhr nur wenige Stunden lagen und eine derart unangemessen kurze Stellungnahmefrist im Ergebnis auf eine Verweigerung rechtlichen Gehörs hinauslaufe.
  • Darüber hinaus ist die Kartellbehörde gehalten, die Betroffenen über den der Veröffentlichung zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu informieren, um diese in die Lage zu versetzen, sich zu den sie belastenden Feststellungen zu äußern und sich dagegen zu verteidigen. Auch dem genügte das Bundeskartellamt nach dem OLG Düsseldorf im Verfahren VI-Kart 1/20 (V) nicht. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Kartellverfahrens Akteneinsicht nur in Bezug auf die zwei Projekte, für die sie bebußt wurde, erhalten, nicht jedoch in Bezug auf die weiteren 16 Projekten, für die nach den Veröffentlichungen des Bundeskartellamts ihre Kartellbeteiligung ebenfalls festgestellt worden sei.

Insoweit ist allerdings zu beachten, dass nicht jede unterbliebene Anhörung vor der Veröffent- lichung einer Pressemitteilung/eines Fallberichts zu deren Rechtswidrigkeit führt. Vielmehr ist es entscheidend, dass ein betroffenes Unternehmen zu sämtlichen Feststellungen oder Schluss- folgerungen der Kartellbehörde, die zu seinen Lasten in der Verlautbarung enthalten sind, recht- liches Gehör erhalten hat. Soweit dies – wie oftmals – bereits im Bußgeldverfahren geschehen ist, muss die Anhörung vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung in der Regel nicht wie- derholt werden. Eine Anhörung in Bezug auf die Veröffentlichung war im Verfahren VI- Kart 1/20 (V) jedoch erforderlich, weil die vorgesehene Pressemitteilung bzw. der Fallbericht über den Inhalt des Bußgeldbescheids hinausgingen. Im Verfahren Kart 8/20 (V) lehnte das OLG Düsseldorf trotz ähnlich knapper Stellungnahmefrist (Mitteilung am 9. März 2020; geplante Veröffentlichung am 11./13. März 2020) einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 GWB dementspre- chend ab, weil ein Gleichlauf zwischen dem Inhalt der Pressemitteilung/des Fallberichts und den Feststellungen in dem gegen die Antragstellerin ergangenen Bußgeldbescheid bestand und ihr im Rahmen des Bußgeldverfahrens bereits in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt wurde.

2. Inhaltlich zutreffende Darstellung

Inhaltlich müssen öffentliche Verlautbarungen durch eine Kartellbehörde (selbstverständlich) richtig und insoweit klar formuliert sein. Außerdem muss es erkennbar sein, ob die Kartellbeteiligung eines Unternehmens bußgeldrechtlich geahndet oder lediglich in dem Bußgeldbescheid eines anderen Unternehmens ohne Bindungswirkung nach § 33b S. 1 GWB festgestellt worden ist (vgl. § 53 Abs. 5 S. 2 Nr. 6 GWB).

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf genügte die in dem Verfahren VI-Kart 1/20 (V) ursprünglich vom Bundeskartellamt zur Veröffentlichung vorgesehene Pressemitteilung diesen Anforderungen nicht, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin sei wegen der Beteiligung an Kartellabsprachen in Bezug auf 18 TGA-Projekten mit einem Bußgeld belegt worden sei. Ob dies auch für den (getrennt zu würdigenden) Fallbericht gelte oder ob der Hinweis auf den Bußgelderlass bei 16 Projekten in der als Anlage beigefügten Projektübersicht geeignet war, den auch im Text des Fallberichts hervorgerufenen Eindruck einer Kartellbeteiligung an 18 Projekten auszuräumen, ließ das Gericht trotz durchgreifender Zweifel unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit des Fallberichts im Übrigen offen.

Fazit und Bedeutung FÜR DIE PRAXIS

Die Veröffentlichung einer inhaltlich zutreffenden Pressemitteilung bzw. eines Fallberichts durch das Bundeskartellamt ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich zulässig, wobei die erforderliche Anhörung bereits im Bußgeldverfahren erfolgt sein kann. Das hierbei zu berücksichtigende Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen treten regelmäßig hinter dem Informationsinteresse der Presse bzw. etwaiger Kartellgeschädigter zurück. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 5 S. 2 GWB die Veröffentlichung von bestimmten Informationen ausdrücklich fordert. Das OLG Düsseldorf spricht hier trotz des Gesetzeswortlauts ("soll") von einer "Pflicht der Kartellbehörde, die Öffentlichkeit zu informieren" und betont, dass sich ein beteiligtes Unternehmen jedenfalls in Bezug auf die Angaben gemäß § 53 Abs. 5 S. 2 GWB weder auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen noch auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen könne.

Die vom OLG Düsseldorf skizzierten Anforderungen an Veröffentlichungen durch Wettbewerbsbehörden sollten in entsprechenden Situationen stets gedanklich "durchgeprüft" werden, um etwaige Nachteile für betroffene Unternehmen zu verhindern, die nach einer Veröffentlichung häufig nur schwer rückgängig zu machen sind. Die Entscheidungen zeigen, dass bei zweifelhafter Bewertung ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung durchaus erfolgversprechend sein kann.

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Hui Ye

Associate | Competition | Rechtsanwältin seit 2019

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