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#Update: Mo­derni­sierung des Per­sonen­gesell­schafts­rechts

25. November 2020

Nachdem die Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im April 2020 den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (vgl. Blogbeitrag 15. Mai 2020) vorgelegt hatte, ist nun am 19. November 2020 der Referentenentwurf für das Gesetz veröffentlicht worden. Ziel des Modernisierungsvorhabens ist, das Recht der Personengesellschaften zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Bereits der Entwurf der Expertenkommission war aufgrund der hohen praktischen Relevanz des Vorhabens aber auch wegen der erheblichen Reichweite des Reformvorstoßes mit großem öffentlichem Interesse begleitet worden. Die bis Ende Juli 2020 veröffentlichten Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände begrüßten die geplanten Änderungen grundsätzlich, wenngleich einige Punkte eine nicht unerhebliche Kritik erfahren haben. 

Der folgende Beitrag soll einen ersten kurzen Überblick zu den geplanten Neuerungen im Personengesellschaftsrecht geben und zugleich untersuchen, wie der Referentenentwurf auf zwei der Hauptkritikpunkte an dem Expertenentwurf – namentlich die Kodifizierung des Beschlussmängelrechts für Personengesellschaften und die Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters für GbR – reagiert. Die eher dogmatische Diskussion um eine Anpassung des Kaufmannsbegriffs soll an dieser Stelle hingegen nicht vertieft werden.

I. Die geplanten Änderungen im Personengesellschaftsrecht

Der 350-seitige Gesetzesentwurf beinhaltet sowohl grundlegende als auch rein redaktionelle Änderungen in über 40 Gesetzen. Dabei unterliegt das Gesetzgebungsvorhaben einem recht straffen Zeitplan, da es noch bis zum Ende der Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Dies ist nicht zuletzt einer der Gründe, warum sich bereits die Expertenkommission gegen eine Totalreform des Personengesellschaftsrecht (sog. Große Lösung) und für eine (punktuelle) Anpassung der bestehenden Regelungen entschieden hat. 

Leitbild des Modernisierungsvorhabens ist eine auf Dauer angelegte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die am Rechtsverkehr teilnimmt und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Um der Vielfalt möglicher Gesellschaftszwecke weiterhin Rechnung tragen zu können, werden die Regelungen größtenteils dispositiv ausgestaltet, sodass abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig möglich bleiben. 

Zwei der wesentlichen Neuerungen sind die Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters und die Einführung eines Beschlussmängelrechts im HGB.

1. Die Register-GbR

Die Einführung eines GbR-Registers erfüllt die seit langer Zeit gestellte Forderung, für die GbR eine Registerpublizität und damit eine deutlich erhöhte Transparenz für den Rechtsverkehr zu implementieren. Nach dem Vorbild des Handelsregisters besteht zukünftig auch für eine GbR nunmehr die Möglichkeit einer – zunächst – freiwilligen Registrierung. So ist die Rechtsfähigkeit einer GbR auch künftig nicht an die Registrierung geknüpft. Lediglich für solche GbR, die als Grundstücksberechtigte im Grundbuch auftreten, soll ein Voreintragungserfordernis aufgestellt werden. Für bereits bestehende Grundstücks-GbR bedeutet dies, dass spätestens im Zeitpunkt der Weiterveräußerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks eine Registrierung erforderlich sein wird. 

Neben der deutlich erhöhten Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr entfällt durch dieses Voreintragungserfordernis beim Grundstückserwerb zugleich die derzeit komplizierte Regelungstechnik für Eintragungen der GbR im Grundbuch. Bisher wurde eine Vermutung bezüglich der Existenz der Gesellschaft und den Umfang ihres Gesellschafterkreises dadurch begründet, dass die Gesellschafter selbst im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Eintragung der Gesellschafter erübrigt sich künftig durch einen Blick in das Gesellschaftsregister.

Die Ausstattung des Registers mit öffentlichem Glauben sowie das Aufstellen der unwiderleglichen Vermutung für die Existenz einer eingetragenen GbR führen aber auch außerhalb des Immobiliarsachenrechts zu dem positiven Effekt, dass eingetragene Umstände leicht ermittelt und rechtssicher nachgewiesen werden können. Es dürfte in Anbetracht der nicht von der Hand zu weisenden Vorteile der Registerpublizität für den Rechtsverkehr zu erwarten sein, dass – potentielle – Vertragspartner zukünftig eine Registrierung verlangen werden. Durch das Element der Freiwilligkeit in Kombination mit den gleichzeitig geschaffenen gesetzlichen Anreizen wird zudem die notwendige Differenzierung zwischen kleineren Gelegenheits-GbR und in wirtschaftlich erheblichem Umfang tätigen GbR erreicht.

2. Die Kodifizierung des Beschlussmängelrechts

Die zweite wesentliche Neuerung ist die Kodifizierung des Beschlussmängelrechts für die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). In Anlehnung an das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht soll künftig eine Differenzierung zwischen solchen Mängeln bestehen, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit führen, und solchen, die erst durch eine befristete Anfechtungsklage vernichtet werden müssen (sog. Anfechtungsmodell). Im Gegensatz dazu führen nach der bisherige Rechtslage Beschlussmängel unterschiedslos zur Nichtigkeit des Gesellschaftsbeschlusses. Sie können im Wege der Feststellungsklage, die gegen die übrigen Gesellschafter zu richten ist, geltend gemacht werden (sog. Feststellungsmodell). 

Künftig müssen Beschlussmängel binnen einer Frist von drei Monaten gerichtlich angefochten werden. Durch die Abkehr vom Feststellungsmodell soll der derzeit notwendigen Praxis entgegengewirkt werden, von der gesetzlichen Regelung abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen bezüglich etwaiger Beschlussmängel treffen zu müssen. Gleichwohl sollen die Vorschriften dispositiv sein – den Gesellschaftern steht es insoweit frei, im Gesellschaftsvertrag Abweichendes zu vereinbaren (sog. "opt-out"-Mechanismus). 

II. EIN KURZER VERGLEICH ZUM ENTWURF DER EXPERTENKOMMISSION

Der Referentenentwurf greift großteils das Vorhaben des Entwurfs der Expertenkommission auf, wenngleich an einigen Stellen in anderer Gestalt. So wurde das Gesellschaftsregister unverändert übernommen, die Reform des personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrechts hingegen auf die OHG sowie die KG begrenzt. Für die GbR soll es hingegen beim "Alten" bleiben. Dies dürfte eine Reaktion auf die vielfach geäußerte Kritik an der Umsetzung der geplanten Neuregelungen und des vermeintlich erzeugten "Klagezwangs" im Anfechtungsmodell darstellen. 

Der Kernpunkt der Kritik am Entwurf der Expertenkommission war insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen den strukturell äußerst verschiedenen Gelegenheits-GbR einerseits und in wirtschaftlich beträchtlichem Umfang tätigen Publikums(kommandit)gesellschaften andererseits. Die umfassende Einführung des Anfechtungsmodells im BGB hätte – aufgrund des vermeintlichen Klagezwangs – gerade für Gelegenheitsgesellschaften einen erheblichen Mehraufwand und Regelungsbedarf bedeutet. Da gerade Kleinst-Gesellschaften, die vielfach gar nicht über einen verschrifteten Gesellschaftsvertrag verfügen, aus dem Anfechtungsmodell hätten ausoptieren müssen. 

Allerdings überzeugt auch der nunmehr eingeschlagene Weg, der zu einer Differenzierung zwischen dem Recht der GbR und der anderen Personengesellschaften führt, nicht. Denn gerade diese Unterscheidung zwischen den einzelnen Personengesellschaften erhöht die Komplexität, zumal auch nicht immer trennscharf zwischen der Rechtsform der GbR und der OHG abgegrenzt werden kann.

Es bleibt somit abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form auch Gesetz werden wird. Wir halten Sie hierüber selbstverständlich auf dem Laufenden.

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: #Update: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts