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Bundesregierung veröffentlicht Maß­nahmenpaket zur Ab­federung des Corona-Virus – Was Unter­nehmen jetzt tun können

13. März 2020

In den vergangenen Tagen sind die Auswirkungen des Corona-Virus für die deutsche Wirtschaft und die Unternehmen immer deutlicher geworden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung heute ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht und ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen angekündigt. Dieser Beitrag skizziert die wesentlichen Inhalte des Maßnahmenpakets. Zudem soll für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus besonders betroffen sind, in diesem Beitrag aufgezeigt werden, welche möglichen Schritte sie der uner- warteten Herausforderung entgegensetzen können.

Wesentlicher Inhalt des Maßnahmenpakets der Bundesregierung

Durch das von der Bundesregierung veröffentlichte Maßnahmenpaket soll für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, ein umfassendes Schutzschild errichtet werden. Dies besteht im Wesentlichen aus den vier nachfolgend dargestellten Säulen:

1. Das Kurzarbeitergeld wird durch erleichterte Zugangsvoraussetzungen erheblich flexibilisiert. Dies wird unter anderem durch eine Absenkung des Quorums der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb, die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer sowie eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erreicht.

2. Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern bzw. zu gewährleisten, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Umsatzsteuervorauszahlungen erheblich verbessert. Die Finanzbehörden wurden angewiesen, Steuern zu stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Zu strenge Anforderungen sollen hier nicht gestellt werden. Zudem können Vorauszahlungen leichter angepasst werden, wenn klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden. Ist der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung zudem unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen, dann werden sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

3. Darüber hinaus hat der Bund eine erhebliche Ausweitung der bestehenden KfW-Programme angekündigt, um so den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. So wurde für den KfW-Unternehmerkredit die Risikoübernahme für Betriebsmittelkredite bis zu einer Höhe von EUR 200 Mio. auf bis zu 80% erhöht, was die Bereitschaft der Hausbanken zur Kreditvergabe anregen sollte. Darüber hinaus hat der Bund die Auflage zusätzlicher Sonderkreditprogramme bei der KfW für solche Unternehmen angekündigt, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu bestehenden Förderprogrammen haben. Zudem wird der Bund der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen, die vergleichbar mit derjenigen in den Jahren nach der Finanzkrise 2009 sein wird.

4. Die Bundesregierung wird sich darüber hinaus auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen und begrüßt die Idee der europäischen Kommission, für eine "Corona Response Initiative" zunächst EUR 25 Mrd. bereitzustellen.

Bewertung des Maßnahmenpakets

Die nun von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen stellen einen wichtigen Schritt dar, um die Auswirkungen des Corona-Virus auf die deutsche Wirtschaft und die Unternehmen wirtschafts- und finanzpolitische Impulse entgegenzusetzen. So sollen die Schäden für Beschäftige und Unternehmen möglichst gering gehalten werden.

Die heute von der Bundesregierung vorgestellten Maßnahmen können aber nur den Anfang darstellen, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegenzutreten. Insbesondere die Stundung von fälligen Steuerverbindlichkeiten sowie eine Reduzierung der Umsatzsteuervorauszahlungen wird die Liquidität der Unternehmen nicht dauerhaft sicherstellen können, zumal die Wirkung dieser Maßnahmen immer geringer wird, je weiter die Umsätze der Unternehmen zurückgehen.

Nach unserem Dafürhalten ist der Gesetzgeber dazu aufgerufen, erneut über eine Unterbrechung der Insolvenzantragsfristen nachzudenken, wie er es bereit im Zuge der Flutkatastrophe 2002 getan hatte. Seinerzeit hatte der Gesetzgeber die gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im August 2002 beruhte und die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen durchführten, sodass begründete Aussichten auf eine Sanierung bestanden.

Eine solche Maßnahme ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen sinnvoll. Denn durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus sind oder werden Unternehmen, die bis vor wenigen Wochen wirtschaftlich und finanziell "kerngesund" waren, unverschuldet in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten dürfte auch deutlich effektiver sein, als die vorgeschlagene Verlängerung der Antragsfristen von drei auf sechs Wochen. Denn angesichts der sich täglich überschlagenden Ereignisse und der ungewissen Entwicklung dürfte den allermeisten Unternehmen eine zuverlässige Liquiditätsplanung für mehrere Wochen momentan schlichtweg nicht möglich sein. Insbesondere eine positive Fortführungsprognose dürfte derzeit kaum zu erstellen sein. Exemplarisch sei hier nur einmal auf die massiven Auswirkungen des Einreisestops der USA für alle Reisenden aus der Europäischen Union auf die Luftfahrtbranche verwiesen. Hier hat sich die wirtschaftliche Situation schlagartig über Nacht noch einmal massiv verschlechtert.

Was Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, tun können

Im Folgenden werden mögliche Schritte aufgeführt, die betroffene Unternehmen nunmehr kurz- fristig ergreifen können, um den wirtschaftlichen Herausforderungen, die das Corona-Virus mit sich bringt, standzuhalten:

  • Schriftliche Dokumentation, dass die eingetretenen Umsatzrückgänge und daraus folgende Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen, etwa durch einbrechende Auftragseingänge, Buchungsrückgänge, Produktionsrückgänge aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen, etc.
  • Erstellung einer angepassten Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen.
  • Kurzfristige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Finanzbehörde, um bereits jetzt eine mögliche Stundung zukünftiger Steuerzahlungen sowie eine Anpassung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu erreichen, wenn ersichtlich ist, dass die Liquidität für andere Zwecke erforderlich sein wird.
  • Kurzfristige Kontaktaufnahme mit den finanzierenden Banken, um eine vorübergehende Aussetzung von Zins- und Tilgungszahlungen zu erreichen, falls dies zur Liquiditätsschonung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus erforderlich erscheint.
  • Auch die Möglichkeit einer Übergangsfinanzierung kann in diesem Zusammenhang geprüft bzw. eine Übergangsfinanzierung beantragt werden, bis die von der Bundesregierung angekündigten umfassenden Sonderprogramme der KfW aufgelegt sind.
  • Prüfung, ob auch Programme von Landesförderbanken sowie den Bürgschaftsbanken ergänzend in Anspruch genommen werden können.
  • Prüfung, ob Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
  • Genaue Beobachtung des tagesaktuellen Geschehens, insbesondere von etwaigen Ankündigungen der Bundesregierung zu weiteren Fördermaßnahmen oder Gesetzesvorhaben.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine informatorische Übersicht über das von der Bundesregierung am 13. März 2020 angekündigte Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus sowie eine – nicht abschlie- ßende – Darstellung von möglichen Schritten, die Unternehmen nun prüfen können, handelt. Dieser Beitrag eignet sich nicht, eine umfassende anwaltliche Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Gerne stehen wir für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Bundesregierung veröffentlicht Maßnahmenpaket zur Abfederung des Corona-Virus – Was Unternehmen jetzt tun können

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