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Die Um­setzung der Re­struk­tu­rierungs­richt­linie in das deutsche Recht – Der Re­struk­tu­rierungs­plan Teil I

27. Oktober 2020

In unserer Beitragsreihe über die Umsetzung der sog. Restrukturierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1023) in das deutsche Recht haben wir zuletzt über die Veröffentlichung des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) berichtet, dessen zentraler Bestandteil das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist und mit dem der präventive Restrukturierungsrahmen in das deutsche Recht implementiert wird. Mittlerweile wurde – nach seiner Verabschiedung durch die Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 14. Oktober 2020 – bereits der Regierungsentwurf des SanInsFoG veröffentlicht.

Nachdem wir in unserem ersten Beitrag zunächst den Anwendungsbereich und die Zugangsvoraussetzungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungrahmens dargestellt haben, soll nunmehr der Restrukturierungsplan in den Fokus gerückt werden. Dieser kann als das zentrale Instrument und Herzstück des Stabilisierungs- und Restrukturierungrahmens bezeichnet werden. Er bildet die Grundlage für die Eingriffe in die Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung der Betroffenen. Damit stellt der Restrukturierungsplan ein kollektiv-privatautonomes Instrument zur Bewältigung der Krise des Schuldners dar.

Aufgrund seiner zentralen Bedeutung und der Vielzahl an Regelungen betreffend des Restrukturierungsplans im StaRUG-E werden wir diesen in zwei Beiträgen beleuchten. In diesem ersten Teil werden wir die inhaltlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan und die Auswahl der Planbetroffenen sowie ihre Einteilung in Gruppen darstellen, während in dem zweiten Teil die Beschlussfassung, die gerichtliche Bestätigung, die Planüberwachung und die Planwirkung in den Blick genommen werden. 

Vorgaben der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie

Zum besseren Verständnis der Regelungen des StaRUG-E zu den Inhalten des Restrukturierungsplans und der Auswahl und Einteilung der Planbetroffenen sollen in der gebotenen Kürze zunächst noch einmal die diesbezüglichen Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie dargestellt werden.

Die Richtlinie macht in Art. 8 Abs. 1 zunächst zwingende Vorgaben zum Mindestinhalt von Restrukturierungsplänen. Danach muss ein Restrukturierungsplan eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners enthalten, die betroffenen Gläubiger benennen und Informationen über die gebildeten Klassen (Gruppen) sowie die Kriterien ihrer Zuteilungen beinhalten. Erforderlich sind überdies auch Informationen über die Bedingungen der Restrukturierung, also zu den vorgeschlagenen konkreten Maßnahmen, die Dauer der einzelnen Maßnahmen und ggf. neuen Finanzierungen. 

Überdies schreibt die Richtlinie in Art. 8 Abs. 1 lit. h) vor, dass jeder Restrukturierungsplan eine Begründung enthalten muss, in der erläutert wird, warum die begründete Aussicht darauf besteht, dass durch den Restrukturierungsplan eine Insolvenz des Schuldners verhindert und dessen Bestandsfähigkeit gewährleistet werden kann. Zudem sind die notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans darzulegen.

Die Richtlinie macht in Art. 9 Abs. 4 ferner die Vorgabe, dass die in den Restrukturierungsplan einbezogenen Gläubiger aufgrund überprüfbarer Kriterien in unterschiedliche Gruppen eingeteilt werden. Die Anzahl und Art der verschiedenen Klassen (Gruppen) wird nicht festgelegt, es ist jedoch erforderlich, dass es zumindest zwei unterschiedliche Klassen (Gruppen) für die Gläubiger von gesicherten und ungesicherten Forderungen gibt. Zudem sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Gruppenbildung den Schutz schutzbedürftiger Gläubiger, wie etwa kleiner Lieferanten, zu gewährleisten (UAbs. 1). Ferner besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine eigene Gruppe für die Forderungen von Arbeitnehmern vorzusehen (UAbs. 3) und Schuldner, bei denen es sich um KMU handelt, von der Verpflichtung zur Bildung von Gruppen generell auszunehmen (UAbs. 2).

Umsetzung durch das StaRUG-E: Inhaltliche Anforderungen an einen Restrukturierungsplan

Die inhaltlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind in den §§ 7 ff. des StaRUG-E normiert. Die Regelung des § 7 StaRUG-E sieht – in Anlehnung an die Regelungen der §§ 219 ff. InsO für den Insolvenzplan – vor, dass sich der Restrukturierungsplan in einen darstellenden und in einen gestaltenden Teil gliedern und darüber hinaus die in den §§ 16 und 17 StaRUG-E aufgeführten Anlagen enthalten muss.

Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind nach § 8 Abs. 1 StaRUG-E die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans zu beschreiben. Der Sinn und Zweck ist es dabei, den vom Plan Betroffenen eine informierte Entscheidung über ihre Zustimmung zum Plan zu ermöglichen. Daher hat er alle Angaben zu enthalten, die für die Entscheidung der vom Plan betroffenen Gläubiger für ihre Zustimmung und die gerichtliche Bestätigung des Plans erforderlich sind. Daneben sollen auch diejenigen Restrukturierungsmaßnahmen beschrieben und besonders hervorgehoben werden, die nicht über die Gestaltungswirkungen des Plans herbeigeführt werden können oder sollen, sondern auf anderem Wege umzusetzen sind. 

Überdies hat der Restrukturierungsplan im darstellenden Teil nach § 8 Abs. 2 StaRUG-E eine Vergleichsrechnung zu enthalten, welche die Auswirkungen der Planregelungen auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen darstellt und begründet. Diese Vergleichsrechnung ist notwendig, weil die Herbeiführung einer Mehrheitsentscheidung gegen den Willen einer Plangruppe oder bei einer Planbestätigung gegen den Willen einzelner Betroffener jeweils nur dann möglich ist, wenn diese Beteiligten durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden (§ 28 bzw. § 71 StaRUG-E). Eben dies lässt sich jedoch nur auf Basis einer Vergleichsrechnung beurteilen. In der Vergleichsrechnung sind dabei grds. Fortführungswerte anzusetzen, wenn die Fortführung des Unternehmens auf Basis des Restrukturierungsplans angestrebt wird. Liquidationswerte dürfen nur angesetzt werden, wenn eine anderweitige Fortführung – also nicht auf Basis des Restrukturierungsplans – oder ein Verkauf des Unternehmens angestrebt wird.

Soweit durch den Restrukturierungsplan nicht nur in vom Schuldner bestellte Sicherheiten, sondern auch in gruppeninterne Drittsicherheiten eingegriffen wird, muss der darstellende Teil nach Abs. 3 auch die Verhältnisse der Sicherungsgeber sowie die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf diesen wiedergeben. Dies ist erforderlich, um zum einen die Werthaltigkeit der Sicherheit und zum anderen die Auswirkungen des Plans auf die Stellung des Sicherungsnehmers bewerten zu können.

Der Inhalt des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplans ist in § 9 StaRUG-E normiert, wobei die Regelungen im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen der InsO zum gestaltenden Teil des Insolvenzplans nachgebildet worden sind. So orientiert sich die Regelung von § 9 Abs. 1 StaRUG-E an § 221 Satz 1 InsO und enthält eine Legaldefinition der Planbetroffenen, zu denen die Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gehören können. Zudem geht aus der Regelung hervor, dass in dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans festgelegt werden muss, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll. Sofern es um die Gestaltung von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften geht, ist zu bestimmen, in welcher Höhe diese gekürzt, für welche Dauer sie gestundet und/oder gesichert sowie welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen (§ 9 Abs. 2 StaRUG-E). 

Sofern auch beabsichtigt ist, vertragliche Nebenbestimmungen nach § 4 Abs. 2 zu gestalten, was insbesondere bei der Restrukturierung von Konsortialkrediten und anderen komplexen Finanzierungsstrukturen mit Blick auf Covenants von Bedeutung sein dürfte, ist im gestaltenden Teil darzulegen, wie diese Nebenbestimmungen abgeändert werden sollen (Abs. 3). In dem gestaltenden Teil des Plans ist auch darzulegen, wenn Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden sollen. Für Gläubiger, die sich hieran nicht beteiligen wollen, muss der Plan eine Barabfindung vorsehen (Abs. 4).

Entscheidend ist, dass die gestaltende Wirkung bzw. Wirkungen des Plans eindeutig und vollständig beschrieben werden, da das Gericht im Rahmen seiner etwaigen Planbestätigung an einen abgestimmten Plan gebunden ist und diesen entweder nur im Ganzen bestätigen oder ihm die Bestätigung versagen kann. Zur Vornahme von Änderungen ist es gerade nicht befugt (dazu noch ausführlicher in dem demnächst veröffentlichten Teil II unseres Beitrags zum Restrukturierungsplan). 

Gemäß § 14 StaRUG-E ist es zudem zulässig, im Restrukturierungsplan Regelungen hinsichtlich einer neuen Finanzierung vorzusehen. Unter dem Begriff der neuen Finanzierung ist dabei nach der Legaldefinition des § 14 StaRUG-E die Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten zu verstehen, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf Grundlage des Plans erforderlich sind, sowie deren Besicherung.

Neben dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil ist ein Restrukturierungsplan auch mit den in den §§ 16, 17 StaRUG-E genannten Anlagen zu versehen. So ist dem Restrukturierungsplan nach § 16 Abs. 1 StaRUG-E eine begründete Erklärung beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird. Allerdings finden sich weder im StaRUG-E noch in der Gesetzesbegründung Ausführungen dazu, anhand welcher Kriterien der Schuldner seine Bestandsfähigkeit bzw. die Aussichten, dass diese sicher- bzw. wiederhergestellt werden wird, ermitteln und darlegen muss.

Zudem ist eine Vermögensübersicht beizufügen, in der diejenigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten wertmäßig aufgeführt sind, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden. Dabei sind sowohl die Restrukturierungsforderungen als auch die unberührt bleibenden sowie künftigen Forderungen zu berücksichtigen. Es ist ferner darzulegen, welche Zinsen und Erträge während des Zeitraums der Befriedigung der Gläubiger nach dem Plan zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Ein- und Auszahlungen die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet werden soll.

In § 17 StaRUG-E sind weitere Anlagen aufgeführt, deren verpflichtende Beifügung von der Rechtsform des Schuldners und/oder der Art der gestaltenden Regelungen des Restrukturierungsplans abhängig sind.

Umsetzung durch das StaRUG-E: Auswahl und Einteilung der Planbetroffenen

Bei dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und somit auch beim Restrukturierungsplan handelt es sich – anders als im Insolvenzverfahren – lediglich um teilkollektive Maßnahmen. Es werden nämlich nicht alle Gläubiger in Gänze von dem Restrukturierungsrahmen betroffen, was sich bereits an den im Negativkatalog des § 6 StaRUG-E genannten Forderungen zeigt, die vom Restrukturierungsplan von vorneherein ausgenommen sind. 

Vielmehr steht die Auswahl derjenigen Gläubiger, denen der Schuldner einen Beitrag zur Erreichung des Restrukturierungsziels abverlangen will, gem. § 10 StaRUG-E in seinem Auswahlermessen. Bei diesen sog. Planbetroffenen handelt es sich, wie bereits vorstehend dargestellt, um die Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte. 

Der Schuldner ist in seiner Auswahl bzw. in seinem Auswahlermessen jedoch nicht völlig frei, sondern muss seine Auswahlentscheidung gem. § 10 Satz 1 StaRUG-E anhand von sachgerechten Kriterien treffen. Die dabei von ihm angelegten Maßstäbe und Kriterien sind im darstellenden Teil des Plans zu erläutern und zu begründen. Der Begriff der sachgerechten Auswahl wird durch die Regelung des § 10 Satz 2 StaRUG-E konkretisiert. Eine sachgerechte Auswahl liegt zum einen vor, wenn die nicht in den Plan einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren vollständig befriedigt werden würden (Nr. 1) oder aber, wenn mit Ausnahme der nach § 6 StaRUG-E vom Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ohnehin nicht erfassten Forderungen, alle Forderungen und damit alle Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen worden sind (Nr. 3).

Zum anderen ist eine Auswahl nach Nr. 2 auch dann sachgerecht, wenn die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den Umständen angemessen erscheint, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und deren Sicherheiten gestaltet werden oder aber Forderungen von Kleingläubigern, wie Verbrauchern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben. Eine Konzentration der Restrukturierung auf die Finanzverbindlichkeiten des Schuldners entspricht nicht nur praktischen Bedürfnissen, sondern bietet die Möglichkeit, den operativen Geschäftsbetrieb von den Auswirkungen einer Restrukturierung abzuschirmen bzw. freizuhalten. Zudem besteht hier regelmäßig das höchste Potential an Sanierungsbeiträgen. Gleichwohl kann es erforderlich sein, zusätzlich auch die Forderungen aus Lieferantenkrediten oder anderen Rechtsverhältnissen in den Restrukturierungsplan miteinzubeziehen. Dies ist sachgerecht, wenn ihre Einbeziehung unter Berücksichtigung der Forderungshöhe und des zu erreichenden Restrukturierungsziels erforderlich ist. Auch die Möglichkeit, Verbraucher, Kleinst- und Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen pauschal von den Planwirkungen auszunehmen, erscheint sinnvoll, da deren Sanierungsbeiträge häufig gering sind.

Nach der Auswahl der Planbetroffenen sind diese – zwecks Festlegung ihrer Rechte im Restrukturierungsplan – gem. § 11 Abs. 1 StaRUG-E in Gruppen einzuteilen, sofern es sich um Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung handelt. Das StaRUG-E sieht hierbei vor, dass zwischen Inhabern gesicherter Forderungen (Nr. 1), ungesicherter Forderungen (Nr. 2 und 3) sowie den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (Nr. 4) zu unterscheiden ist. Diese Gruppen können nach § 11 Abs. 2 StaRUG-E nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in Untergruppen unterteilt werden, wobei die Abgrenzung der Gruppen ebenfalls sachgerecht erfolgen muss und die gewählten Abgrenzungskriterien im Restrukturierungsplan anzugeben sind. Hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 UAbs. 3 der Richtlinie, kleine und mittlere Unternehmen von der Verpflichtung zur Bildung von Gruppen generell auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. Begründet wird dies damit, dass die Bildung der vorgegebenen Pflichtgruppen nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei und diese Unterscheidung im Interesse der transparenten Darstellung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation der betroffenen Gläubiger und Anteilsinhaber geboten sei.

Der Schuldner hat nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG-E die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorprüfungstermins die von ihm vorgenommene Auswahl der Planbetroffenen und deren Einteilung in Gruppen durch das Restrukturierungsgericht überprüfen zu lassen (vgl. zur Vorprüfung auch unseren Beitrag zum Restrukturierungsplan – Teil II).

Die innerhalb einer Gruppe zusammengefassten Planbetroffenen sind gem. § 12 Abs. 1 StaRUG-E grundsätzlich gleich zu behandeln. Lediglich Planbetroffene, die unterschiedlichen Gruppen angehören, können und dürfen unterschiedlich behandelt werden. Gleichwohl besteht nach Abs. 2 die Möglichkeit, dass einzelne oder mehrere Planbetroffene auf das gruppeninterne Gleichbehandlungsgebot verzichten können. Flankiert wird das gruppeninterne Gleichbehandlungsgebot durch die Regelung von § 12 Abs. 3 StaRUG-E, wonach jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen nichtig ist, wenn diesen auf diesem Wege ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass im Restrukturierungsplan selbst zwar alle Betroffenen derselben Gruppe gleichbehandelt werden, die Eingriffe in die Rechte einzelner Planbetroffener derselben Gruppe dann jedoch außerhalb des Plans wieder ausgeglichen werden. Der Umstand, dass es stets eine Ungleichbehandlung zwischen den Planbetroffenen und den nicht einbezogenen Beteiligten geben wird, ist dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen aufgrund seiner Teilkollektivität immanent und gerechtfertigt, soweit eine sachgerechte Auswahl vorgenommen wurde.

Fazit und Ausblick

Mit Blick auf die vorstehend dargestellten Regelungen des StaRUG-E zu den inhaltlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan und die Auswahl der Planbetroffenen und deren Einteilung in Gruppen lässt sich zunächst festhalten, dass sich die betreffenden Regelungen in vielen Aspekten eng an den bestehenden insolvenzplanrechtlichen Regelungen der InsO orientieren und anlehnen. Dies ist zu begrüßen, da das Insolvenzplanrecht in der Praxis bereits über lange Jahre erprobt ist und sich bewährt hat.

Allerdings sind auch Unterschiede und Abweichungen erkennbar, wie z.B. bei der Auswahl der Planbetroffenen, die jedoch zwingend und dem System des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens immanent sind, da der Restrukturierungsplan – anders als der Insolvenzplan – eben gerade ein nur teilkollektiv-privatautonomes Instrumentarium darstellen kann und wird.

Eben diese Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen seines Auswahlermessens bzgl. der Planbetroffenen nur bestimmte Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen und andere Gläubiger unberücksichtigt zu lassen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Denn in der Praxis wird es einerseits nicht selten der Fall sein, dass der größte Restrukturierungsbedarf und zugleich das größte Restrukturierungspotential bei den Finanzverbindlichkeiten besteht, sodass es durchaus sachgerecht sein kann, nur diese Rechtsverhältnisse zu gestalten. Andererseits werden von Verbrauchern oder Kleinst- und Kleinunternehmen regelmäßig keine großen Sanierungsbeiträge geleistet, sodass es ebenfalls als sachgerecht erscheinen kann, diese pauschal von einem Restrukturierungsplan auszunehmen. 

Es sollte gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses Auswahlermessen des Schuldners bzgl. der Planbetroffenen ein gewisses Missbrauchsrisiko mit sich bringen kann, auch wenn dieses aus zwei Gründen als gering anzusehen sein dürfte. Zum einen muss die Auswahl der Planbetroffenen nach sachgerechten Kriterien erfolgen, steht also nicht im freien Ermessen des Schuldners. Zudem sind die Kriterien, die zur Abgrenzung der einbezogenen Gläubiger und der nicht einbezogenen Gläubiger herangezogen werden, im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans zu erläutern und zu begründen, wodurch Transparenz hergestellt wird. Zum anderen darf das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan nur bestätigen, wenn die Auswahl der Planbetroffenen sachgerecht erfolgt ist. Folglich ist hier auch eine gerichtliche Kontrolle gegeben.

Kritisch zu betrachten ist jedoch, dass auch der Regierungsentwurf keine Aussagen dazu enthält, welche Anforderungen an die Erklärung des Schuldners, dass durch den Restrukturierungsplan die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit sicher- bzw. wiederhergestellt wird, zu stellen sind. Hier wäre im Interesse aller Beteiligten eine entsprechende Klarstellung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wünschenswert.

GLADE MICHEL WIRTZ wird Sie an dieser Stelle fortlaufend über das Gesetzgebungsverfahren informieren und Ihnen in weiteren Beiträgen die wesentlichen Regelungen und Bestandteile des Regierungsentwurfs über die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens erläutern. Gerne stehen wir auch für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in das deutsche Recht – Der Restrukturierungsplan Teil I

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