#FOKUS: COVID-19-PANDEMIE / UNTERNEHMENSSTABILISIERUNGS- und -restrukturierungsgesetz

Die Um­setzung der Restruk­turierungs­richtlinie in das deutsche Recht – Stabili­sierungs­anordnung

3. Februar 2021

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in Kraft getreten, zu dessen Kern das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) gehört. Der präventive Restrukturierungsrahmen kann daher nunmehr von Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Ein wichtiges Instrument des StaRUG stellt die Stabilisierungsanordnung gem. §§ 49 ff. StaRUG dar, die in Art. 6 und 7 der sog. Restrukturierungsrichtlinie aufgenommen wurde. Die Stabilisierungsanordnung kann der Schuldner – im Sinne des Baukastenprinzips im StaRUG – gegenüber dem für die Restrukturierungssache zuständigen Gericht beantragen, wenn er die Verhandlungen zum Restrukturierungsplan sowie deren Umsetzung insoweit als gefährdet ansieht. In diesem Beitrag wird die Stabilisierungsanordnung näher beleuchtet.

Im Folgenden sollen zunächst kurz die Richtlinienvorgaben zum Moratorium betrachtet werden (unter I.), um sodann die Umsetzung als Stabilisierungsanordnung durch den deutschen Gesetzgeber zu untersuchen (unter II.).

I. Vorgabe der Richtlinie und Umfang des Umsetzungsspielraums beim Moratorium

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Schuldner eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan in Anspruch nehmen können. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie sind grundsätzlich alle Arten von Forderungen, einschließlich gesicherter und bevorrechtigter Forderungen, von der Aussetzung betroffen bzw. erfasst; zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich der Umsetzung und Ausgestaltung der Aussetzung der Einzelzwangsvollstreckung erheblicher Umsetzungsspielraum besteht. Beispielsweise können bestimmte Gläubigergruppen (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie) oder auch bestimmte Forderungskategorien (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie) von der Aussetzung ausgenommen werden.

Indes ist in Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie bindend festgelegt, dass die Dauer einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als vier Monaten begrenzt werden soll. Ein Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten besteht hinsichtlich der Dauer der Aussetzung jedoch insoweit, als dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie vorsehen können, dass die Dauer der Aussetzung auf Antrag verlängert werden kann, sofern "genau festgelegte Umstände" wie z.B. Fortschritte in den Restrukturierungsverhandlungen zeigen, dass diese Verlängerung ausreichend begründet ist. Insgesamt darf eine Höchstdauer von zwölf Monaten aber nicht überschritten werden (Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie). Die Festlegung einer Mindestdauer für die Aussetzung liegt im Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers (Art. 6 Abs. 9 UAbs. 3 der Richtlinie).

Bei der Aufhebung der Aussetzung haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie zwingend sicherzustellen, dass diese erfolgt, wenn die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nicht länger ihren Zweck erfüllt (lit. a) oder der Schuldner oder der Restrukturierungsbeauftragte dies beantragt (lit. b). Im Übrigen besteht auch hier Umsetzungsspielraum (vgl. lit. c und d).

Gemäß Art. 7 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der Richtlinie sollen betroffene Gläubiger daran gehindert werden, Leistungen aus wesentlichen, noch zu erfüllenden Verträgen zu verweigern, diese Verträge zu kündigen, vorzeitig fällig zu stellen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners zu ändern, wenn sich die Gläubiger dabei auf vor der Aussetzung entstandene Schulden und deren Nichtzahlung beziehen. Dies gilt jedoch nur für solche Verträge, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind (Art. 7 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 der Richtlinie). Die Mitgliedstaaten können nach Art. 7 Abs. 4 UAbs. 3 der Richtlinie die Regelung auf noch zu erfüllende, nichtwesentliche Verträge erweitern.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht weiter vor, dass eine während der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen entstehende Insolvenzantragspflicht des Schuldners für die Dauer dieser Aussetzung ruht. Dementsprechend wird auch ein Gläubigerantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie aufgeschoben. 

II. UMSETZUNG DURCH DEN NATIONALEN GESETZGEBER

Die Möglichkeit des Schuldners, eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, um damit die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu unterstützen, ist nun in den §§ 49 ff. StaRUG geregelt. 

Die Regelung des § 49 Abs. 1 StaRUG konkretisiert die sog. Stabilisierungsanordnung dahingehend, dass diese aus einer Vollstreckungssperre (Nr. 1) und einer Verwertungssperre (Nr. 2) besteht, die sich auf Rechte und Gegenstände des beweglichen Vermögens bezieht, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrechte geltend gemacht werden könnten. 

Im Sinne der betroffen Gläubiger bestimmt § 54 Abs. 1 StaRUG, dass – in Anlehnung an § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO – den von der Verwertungssperre betroffenen Gläubigern im Grundsatz die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind sowie ein etwaiger, auf der Nutzung durch den Schuldner basierender Wertverlust auszugleichen ist. Denn mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen sollen keine weitergehenden Eingriffe in Gläubigerrechte ermöglicht werden als in einem Insolvenzverfahren. Zudem sieht § 54 Abs. 2 StaRUG vor, dass bei Verwertung etwaiger Sicherungsrechte, an denen den Gläubigern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Absonderungs- oder Aussonderungsrechte zustünden, durch den Schuldner während der bestehenden Stabilisierungsanordnung, die Erlöse an die berechtigten Gläubiger auszukehren bzw. zu verwahren und zu separieren sind, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

1. Erfasste Gläubiger und Forderungen

Die Stabilisierungsanordnung kann gem. § 49 Abs. 1 StaRUG durch das Restrukturierungsgericht nur auf Antrag des Schuldners angeordnet werden. Dies verdeutlich, dass der Schuldner Herr über das Restrukturierungsverfahren ist und im Wesentlichen dessen Umfang bestimmt. 

Nach § 49 Abs. 2 StaRUG können Stabilisierungsanordnungen aber wiederum nur bezüglich solcher Forderungen ergehen, die grundsätzlich einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan zugänglich sind. Insoweit kann auf unseren Beitrag zum Anwendungsbereich und den Zugangsvoraussetzungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verwiesen werden (veröffentlicht am 7. Oktober 2020). Die Anordnung kann sich gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger des Schuldners richten und sich gem. § 49 Abs. 3 StaRUG auch auf Rechte aus einer gruppeninternen, von einem Tochterunternehmen gestellten Drittsicherheit beziehen. Dabei scheint es unerheblich zu sein, ob es sich um bereits planbetroffene Gläubiger bzw. Drittsicherheiten handelt oder nicht. Sonderregeln gelten – wie so häufig im StaRUG – für Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme sowie das sog. Liquidationsnetting.

Flankierend sieht § 51 Abs. 4 StaRUG eine Zustellung der Stabilisierungsanordnung an alle von ihr betroffenen Gläubiger vor, soweit es sich nicht um eine öffentliche Restrukturierungssache (§ 84 StaRUG) handelt und von der Anordnung alle außer der in § 4 genannten Gläubiger betroffen sind.

2. Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung

Da mit der Stabilisierungsanordnung ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Gläubiger einhergeht, sind in § 50 StaRUG hohe Anforderungen an die Antragstellung durch den Schuldner normiert. Dieser hat nach Abs. 1 nicht nur Inhalt, Adressatenkreis und Dauer der Stabilisierungsanordnung genau zu bezeichnen, sondern der Schuldner hat entsprechend der nachfolgenden Absätze des § 50 StaRUG zur Erlangung der Stabilisierungsanordnung auch weitere Darlegungen zu erbringen. 

Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG muss der Schuldner einen auf den Tag der Antragstellung zur Stabilisierungsanordnung aktualisierten Restrukturierungsplan bzw. ein Konzept für die Restrukturierung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StaRUG und gem. § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG einen Finanzplan beifügen, der den Zeitraum von sechs Monaten umfasst. Der Plan muss eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthalten, durch welche die Fortführung des Unternehmens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll.

Zudem muss der Schuldner nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 StaRUG weiter erklären, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet. 

Weiter hat der Schuldner mit seinem Antrag gegenüber dem Restrukturierungsgericht anzugeben, ob er in den letzten drei Jahren schon einmal eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre nach dem StaRUG oder § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 InsO in Anspruch genommen hat und ob er in den vergangenen drei Geschäftsjahren seinen Verpflichtungen aus den §§ 325 bis 328 oder aus § 339 HGB (Vorschriften zu Offenlegungspflichten) nachgekommen ist. 

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass diese umfangreiche Antragstellung durch den Schuldner mit erheblicher Sorgfalt zu betreiben ist, da § 57 StaRUG eine Haftung der Organe des Schuldners vorsieht, die u.a. vorsätzlich oder fahrlässig aufgrund unrichtiger Angaben eine Stabilisierungsanordnung erwirkt haben.

3. Dauer der Aussetzung

Während Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie einen Höchstzeitraum von vier Monaten für die Stabilisierungsanordnung vorsieht, regelt § 53 Abs. 1 StaRUG, dass die Stabilisierungsanordnung für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen kann. Dieser vom nationalen Gesetzgeber gewählte Höchstzeitraum von drei Monaten orientiert sich an der Maximaldauer für die Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren.

Auch Folge- oder Neuanordnungen nach § 52 StaRUG – d.h. eine Ausdehnung auf weitere Gläubiger, inhaltliche oder zeitliche Erweiterungen oder Überschreitungen der Anordnungsdauer – können regelmäßig nur im Rahmen der Anordnungshöchstdauer nach § 53 Abs. 1 StaRUG ergehen. Dies gilt dann nicht, wenn wegen kumulativen Vorliegens von § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StaRUG die Annahme des Restrukturierungsplans als unmittelbar bevorstehend erscheint. Dies rechtfertigt eine Verlängerung der Stabilisierungsanordnung um einen weiteren Monat. Ebenso sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 StaRUG Folge- und Neuanordnungen bis zur Rechtskraft der Planbestätigung, höchstens jedoch bis zum Ablauf von acht Monaten nach der Erstanordnung, vor, wenn der Schuldner die gerichtliche Bestätigung des von den planbetroffenen Gläubigern angenommenen Restrukturierungsplans bereits beantragt hat. Dies soll nach Satz 2 indes nicht gelten, wenn der Restrukturierungsplan offensichtlich nicht bestätigungsfähig ist. 

Die Vorgaben von Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie für Verlängerungen und Neuanordnungen werden dabei gewahrt. Von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 9 UAbs. 3 der Richtlinie, einen Mindestraum festzulegen, währenddessen die Aussetzung nicht aufgehoben werden kann, hat der nationale Gesetzgeber indes keinen Gebrauch gemacht. 

4. Vertragsrechtliche Wirkung der Stabilisierungsanordnung

Die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie hat der nationale Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 und 2 StaRUG umgesetzt. 

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StaRUG kann der Gläubiger eine ihm im Anordnungszeitraum obliegende Leistung nicht allein deswegen verweigern oder Vertragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend machen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung dem Gläubiger etwas aus einem Vertrag schuldig ist. Es bleibt dem Gläubiger im Umkehrschluss jedoch möglich, sich auf andere oder zusätzliche Umstände zu berufen, die für sich genommen oder kumulativ mit dem Leistungsrückstand des Schuldners ein Leistungsstörungsrecht begründen. 

Zudem kann der Gläubiger die Erbringung des Teils der ihm obliegenden Gegenleistung, der auf die rückständige Leistung des Schuldners entfällt, verweigern (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2). Auch im Fall der Vorleistungspflicht des Gläubigers kann dieser seine Leistung gem. § 55 Abs. 3 StaRUG von der Erbringung einer Sicherheitsleistung seitens des Schuldners oder einer Leistung Zug-um-Zug abhängig machen. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung. Schließlich soll es dem Gläubiger auch im Falle einer Stabilisierungsanordnung möglich bleiben, sich vor einer weiteren Vergrößerung seines wirtschaftlichen Risikos zu schützen.

Die Beschränkung der Gläubiger in ihren vertraglichen Lösungsmöglichkeiten nach § 55 Abs. 1 StaRUG gilt gem. Abs. 2 dann nicht, wenn der Schuldner für die Fortführung des Unternehmens nicht auf die Leistung angewiesen ist, die dem Gläubiger obliegt. Im Zweifel ist allerdings anzunehmen, dass die Angewiesenheit besteht und nur entfällt, wenn die Leistung des Gläubigers für die Unternehmensfortführung wirklich nicht von erheblicher Bedeutung ist.

Eine bestehende Stabilisierungsanordnung soll gem. § 55 Abs. 3 Satz 2 StaRUG das Recht der Darlehensgeber unberührt lassen, den Darlehensvertrag vor der Auszahlung des Darlehens wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten zu kündigen (§ 490 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt nach Satz 3 für andere Kreditzusagen.

5. Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung

Die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG setzt die Vorgabe des Art. 6 Abs. 9 UAbs. 1 lit. b) Var. 1 der Richtlinie um, wonach die Justiz- oder Verwaltungsbehörden – in Deutschland das Restrukturierungsgericht – im Falle des Antrags des Schuldners die Aussetzung von Vollstreckung und Verwertung aufheben können. Im Übrigen wird dies vom nationalen Gesetzgeber mit Blick darauf, dass der Schuldner am besten beurteilen kann, ob eine Stabilisierungsanordnung noch sinnvoll ist, als sachgerecht erachtet. 

Zudem muss das Restrukturierungsgericht die Stabilisierungsanordnung aufheben, wenn gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG die Restrukturierungsanzeige (z.B. wegen Zurücknahme durch den Schuldner oder Bestätigung des Restrukturierungsplans) gem. § 31 Abs. 4 StaRUG ihre Wirkung verloren hat oder die Voraussetzungen für die Aufhebung der Restrukturierungssache gem. §§ 31 Abs. 4 Nr. 3, 33 StaRUG vorliegen. Entsprechend regelt § 59 Abs. 4 StaRUG, dass die Stabilisierungsanordnung endet, wenn der Restrukturierungsplan bestätigt oder die Planbestätigung endgültig versagt wird.

Die Stabilisierungsanordnung wird ferner aufgehoben, wenn die Eingabe des Entwurfs eines Restrukturierungsplans durch den Schuldner nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung auch wesentlich am Gläubigerschutz ausgerichtet, wozu Art. 6 Abs. 9 UAbs. 1 lit. c) und d) der Richtlinie den notwendigen Spielraum einräumt. 

§ 59 Abs. 1 Nr. 4 StaRUG normiert sodann die Aufhebung für den Fall, dass Umstände vorliegen, die nicht erwarten lassen, dass der Schuldner seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit ausrichten wird, insbesondere, wenn die Restrukturierungsplanung auf unzutreffenden Tatsachen beruht (lit. a)) oder die Rechnungslegung und Buchführung des Schuldners derart unzulänglich ist, dass eine Beurteilung des Restrukturierungs- und Finanzplans als nicht möglich erscheint (lit. b)). 

Insoweit steht es gem. § 59 Abs. 2 StaRUG auch den von der Anordnung betroffenen Gläubigern frei, eine Aufhebung der Stabilisierungsanordnung zu erwirken, wenn sie die in § 59 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 genannten Beendigungsgründe glaubhaft machen. 

Um einen geordneten Übergang in ein Insolvenzverfahren im Interesse der Gläubigergesamtheit zu gewährleisten, kann ausnahmsweise nach § 53 Abs. 3 StaRUG vorläufig von einer Aufhebung der Stabilisierungsanordnung abgesehen werden.

6. Dispens von Insolvenzantragspflicht und -antragsrecht 

Für die Dauer der Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen wird das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, gemäß § 58 StaRUG ausgesetzt. Damit setzt § 58 StaRUG die Vorgabe des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie um. 

III. Fazit

Die Stabilisierungsanordnung verfolgt den Zweck eine Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen und eine Verwertung der von diesen gestellten Sicherheiten zeitlich befristet zu sperren. Dies liegt sowohl im Interesse des Schuldners als auch der Gläubigergesamtheit. Durch die Stabilisierungsanordnung wird verhindert, dass dem Restrukturierungsvorhaben dadurch die Grundlage entzogen wird, dass einzelne Gläubiger ihre individuellen Forderungen durchsetzen. Eine solche individuelle Forderungsdurchsetzung ginge auch zu Lasten der Gläubigergesamtheit. 

Allerdings birgt die Stabilisierungsanordnung für die Gläubiger eine dahingehende Gefahr, dass ihre Rechte gegenüber dem Schuldner entwertet werden. Dies müssen die betroffenen Gläubiger hinnehmen, wenngleich diese faktische Nichteinziehbarkeit von Forderungen gegen den Schuldner auch ihre Liquidität erheblich beeinträchtigt. 

Überdies steht im Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung keineswegs fest, ob später zumindest eine teilweise Realisierung der Forderung möglich ist, da der Erlass einer Stabilisierungsanordnung nicht zwingend in einen bestandskräftigen Restrukturierungsplan – verbunden mit einer Besserung der finanziellen Lage des Schuldners – münden muss. Vielmehr ist auch die Insolvenz des Schuldners möglich. 

Darüber hinaus ist es dem Gläubiger regelmäßig auch versagt, seine Verträge mit dem Schuldner bei Bestehen einer Stabilisierungsanordnung zu kündigen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger sind somit zunächst eingefroren; mit Hilfe von Leistungsverweigerungsrechten soll sich der Gläubiger jedoch davor schützen können, dass sich sein finanzielles Risiko weiter vergrößert. Die Handlungsmöglichkeiten für den Gläubiger sind insgesamt nicht sehr groß. Umso wichtiger ist, dass das Restrukturierungsgericht den umfangreichen Antrag des Schuldners genau prüft und die Stabilisierungsanordnung – auch in ihrer Dauer – restriktiv handhabt, ebenso wie etwaige Folge- und Neuanordnungen. Anders nämlich ließe sich ein solch gravierender vorinsolvenzlicher Eingriff in die Gläubigerrechte, bei denen den Gläubigern bereits qua Gesetz kaum Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten bleiben, kaum rechtfertigen.

GLADE MICHEL WIRTZ wird Sie an dieser Stelle fortlaufend über alle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, insbesondere den ersten Umsetzungserfahrungen aus der Praxis informieren und Ihnen in weiteren Beiträgen die wesentlichen Regelungen und Bestandteile des StaRUG erläutern. Gerne stehen wir jederzeit auch für einen Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.

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