#FOKUS: COVID-19-PANDEMIE / EU-RE­STRUKTURIERUNGS­RICHTLINIE

Insolvenzrecht­liche Maß­nahmen des Gesetzgebers im Zuge des Gesetzes zur Ab­milderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Straf­verfahrens­­­recht

27. März 2020

Die COVID-19-Pandemie und die zu deren Eindämmung beschlossenen erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland haben für die meisten Unternehmen massive wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten zur Folge, die noch vor wenigen Wochen kaum vorstellbar gewesen wären.

In unserem Beitrag "Bundesregierung veröffentlicht Maßnahmenpaket zur Abfederung des Corona-Virus – Was Unternehmen jetzt tun könnenvom 13. März 2020 haben wir bereits die Einzelheiten des finanziellen Maßnahmenpaketes dargestellt, dass in dieser Woche endgültig von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.

Allerdings hat die Bundesregierung es nicht bei diesen finanziellen Maßnahmen belassen, sondern am Mittwoch unter dem Titel Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ein umfassendes Gesetzespaket in den Bundestag eingebracht, welches noch am selben Tag von diesem beschlossen und am heutigen Freitag – erwartungsgemäß ohne Änderungen – auch vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Gegenstand dieses Gesetzes sind weitreichende, zeitlich befristete Änderungen zivil-, insolvenz-, gesellschafts- sowie strafverfahrensrechtlicher Vorschriften, die die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Unternehmen, Banken und die Bürgerinnen und Bürger abschwächen sollen.

Nachfolgend beleuchten wir im Einzelnen die insolvenzrechtlichen Maßnahmen, die die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern sollen, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

  • Die Insolvenzantragspflichten für Unternehmen und Vereine werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (Aussetzungszeitraum), es sei denn die Insolvenzreife beruht nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie oder es bestehen keine Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird jedoch in doppelter Hinsicht vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und dass Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (doppelte Vermutungsregel).
  • Die persönliche Haftung für Geschäftsführer und -leiter für nach Eintritt der Insolvenzreife getätigte Zahlungen wird weitgehend ausgesetzt. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten im Aussetzungszeitraum als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Diese Aussetzung kommt Geschäftsleitern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (letztere mit Ausnahmen) zugute.
  • Die Insolvenzanfechtung wird für die Rückgewährung von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Krediten sowie für die Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung dieser Kredite bis zum 30. September 2023 ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgende Rückzahlungen gelten nicht als gläubigerbenachteiligend.
  • Die Aussetzung der Insolvenzanfechtung bis zum 30. September 2023 gilt auch für die Rückgewährung von im Aussetzungszeitraum gewährten Gesellschafterdarlehen (Achtung: die Besicherung von Gesellschafterdarlehen wird hiervon ausdrücklich nicht erfasst!).
  • Die vorstehend dargestellte insolvenzanfechtungsrechtliche Privilegierung gilt auch für solche Unternehmen, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet und damit nicht insolvenzreif sind. Darüber hinaus wird in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt werden, u.a. die sog. Nachranghaftung für neue Gesellschafterdarlehen suspendiert. Ansprüche des Gesellschafters auf Rückzahlung gewährter Darlehen werden in der Insolvenz damit als gleichgestellte Insolvenzforderungen behandelt.
  • Die Aussetzung der Insolvenzanfechtung gilt im Falle der Inanspruchnahme von Mitteln aus staatlichen Hilfsprogrammen (z.B. durch die KfW) anlässlich der COVID-19-Pandemie auch für nach dem Aussetzungszeitraum gewährte neue Kredite und deren Besicherung sowie unbefristet für deren Rückgewähr.
  • Zum Schutz der Darlehensgeber gelten Darlehensgewährungen und die Besicherung von Darlehen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung. Dieser Schutz gilt im Aussetzungszeitraum umfassend auch bei der Vergabe von Krediten an Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Auch hier gilt eine Darlehensgewährung bzw. Besicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Mitteln aus staatlichen Hilfsprogrammen wiederum auch nach dem Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidrig.
  • Darüber hinaus sind Rechtshandlungen in bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. Dauerschuldverhältnissen), die dem Vertragspartner innerhalb des Aussetzungszeitraums Befriedigung oder Sicherung gewähren, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dem Vertragspartner war positiv bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Die Aussetzung der Insolvenzanfechtung gilt auch bei Unternehmen, die während des Aussetzungszeitraums weder zahlungsunfähig noch überschuldet waren. Die Aussetzung der Insolvenzanfechtung gilt entsprechend für eine ganze Reihe weiterer Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners (z.B. Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber, die Verkürzung von Zahlungszielen oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen).

Einordnung der Maßnahmen des Gesetzgebers

Mit den vorstehenden Maßnahmen hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen vorgenommen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für alle Beteiligten des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs in einem erheblichen Umfang abzufedern.

Zugunsten der Unternehmen werden die Insolvenzantragspflichten bis Ende September weitgehend ausgesetzt, sofern der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Unternehmen werden hierbei durch eine weitreichende Vermutungsregel entlastet, nach der die Insolvenzantragspflicht letztlich suspendiert ist, wenn am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand. Diese Unternehmen sollten sich von ihrem Wirtschaftsprüfer eine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen. Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig waren, werden dagegen zu beweisen haben, dass der jetzt vorliegende Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Die Geschäftsleiter der Unternehmen werden im Aussetzungszeitraum durch eine weitreichende Vermutungsregel vor persönlicher Inanspruchnahme wegen der Vornahme von Zahlungen nach dem Eintreten der Insolvenzreife geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Geschäftsleiter bei der Fortführung oder Sanierung des Unternehmens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können und nicht durch die engen Grenzen der persönlichen Haftung für Geschäftsleiter beschränkt werden.

Die Geber von neuen Krediten (dieser Begriff soll weit ausgelegt werden und jegliche Formen der Leistungserbringung umfassen) werden durch die faktische Aussetzung der Insolvenzanfechtung zur Gewährung neuer Finanzierungshilfen und Liquidität für angeschlagene Unternehmen ermutigt. Kreditgeber sollen weder befürchten müssen, erhaltene Rückzahlungen zurückgewähren zu müssen noch erhaltene Sicherheiten zu verlieren. Nach der neuen Regelung werden bis zum 30. September 2023 erfolgte Rückzahlungen für im Aussetzungszeitraum gewährte Kredite und Sicherheiten von der Insolvenzanfechtung ausgenommen. Es muss sich hierbei jedoch ausdrücklich um neue Finanzierungen handeln, so dass beispielsweise die Prolongation eines bestehenden Darlehens nicht erfasst ist.

Der Schutz für Kreditgeber im Zusammenhang mit Finanzierungen aus staatlichen Hilfsprogrammen – dies betrifft z.B. die finanzierenden Hausbanken – geht hierüber sogar noch deutlich hinaus. Der Schutz vor der späteren Insolvenzanfechtung gilt hier auch für nach dem Aussetzungszeitraum gewährte Kredite sowie zeitlich unbeschränkt für deren Rückzahlung durch die Unternehmen.

Besondere Erwähnung verdient hier überdies, dass der Schutz vor Insolvenzanfechtung auf Gesellschafterdarlehen ausgeweitet wird. Hier besteht der Schutz vor späterer Anfechtung jedoch nur für die Gewährung neuer Darlehen, nicht für deren Besicherung. Gesellschafter werden darüber hinaus zur Bereitstellung von Liquidität motiviert, indem die Ansprüche auf Rückzahlung der gewährten Darlehen im Insolvenzfall des Unternehmens als Insolvenzforderung qualifiziert werden. Der Grundsatz der Nachranghaftung wird suspendiert.

Zu Gunsten der Kreditgeber wird darüber hinaus das zivilrechtliche Haftungsrisiko entschärft. So soll die Kreditgewährung und Besicherung im Aussetzungszeitraum keinen Sittenverstoß (§§ 138, 826 BGB) darstellen, so dass eine Haftung gegenüber anderen Kreditgebern und Gläubigern in der Regel ausscheiden wird.

Auch zugunsten der weiteren Gläubiger der Unternehmen (beispielsweise Vermieter oder Lieferanten) wird eine spätere Anfechtung von erhaltenen Leistungen zur Sicherung oder Befriedigung von Gläubigerforderungen suspendiert. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass sich die Gläubiger des Unternehmens aufgrund des Risikos der späteren Anfechtbarkeit der erhaltenen Leistungen von den Verträgen mit den Unternehmen lösen und damit eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmen unmöglich wird. Um dies zu verhindern, schützt der Gesetzgeber die Gläubiger vor den Folgen einer späteren Insolvenzanfechtung, es sei denn dem Gläubiger war positiv bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine informatorische Übersicht über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht handelt. Dieser Beitrag ist daher nicht geeignet, eine umfassende anwaltliche Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Gerne stehen wir bei Beratungsbedarf sowie für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Insolvenzrechtliche Maßnahmen des Gesetzgebers im Zuge des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

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