Europäisches Kartellrecht gleich europäische Gerichte? EuGH-Vorlage zu Gerichtsstandsklauseln
BGH, Beschl. v. 17. Juni 2026 KZR 29/25

September 25th, 2026
Worum geht's?
Die Klägerinnen verlangen in Deutschland Schadensersatz wegen Verstößen gegen
Art. 101 und 102 AEUV.Die Beklagten berufen sich auf eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten englischer Gerichte.
Die Klage wurde nach dem Brexit erhoben. Zu diesem aus Sicht des BGH maßgeblichen Zeitpunkt waren englische Gerichte daher keine Gerichte eines EU-Mitgliedstaats mehr.
Der BGH möchte vom EuGH nun klären lassen, ob eine solche Klausel bei Streitigkeiten über Verstöße gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln wirksam ist, und die Gerichte im UK oder in Deutschland zuständig sind.
Das Problem
§§ 38 und 40 ZPO ermöglichen grundsätzlich Gerichtsstandsvereinbarungen, auch zugunsten von Gerichten in Drittstaaten.
Die Wettbewerbsregeln der Art. 101 und 102 AEUV sowie daraus abgeleitete privatrechtliche Ansprüche gehören zum ordre public der Union.
Den Betroffenen müssen daher bei den Gerichten der Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen; zudem muss ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV möglich sein.
Da ein Drittstaatengericht kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten kann, bergen Gerichtsstandsvereinbarungen – wie Schiedsvereinbarungen – zugunsten von Drittstaatengerichten die Gefahr, dass sich die Parteien den zwingenden Wettbewerbsregeln und der Kontrolle durch die Unionsgerichte entziehen.
Derogationsverbot?
Der BGH legt dem EuGH daher die Frage vor, ob das Unionsrecht die Wirkungen einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt.
• Im Sinn der Vertragsfreiheit seien laut BGH immerhin asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen denkbar, sodass die Parteien wählen könnten.
Gegen eine zwingende Derogation in Drittstaaten spricht, dass die Parteien gezwungen sein können, zunächst in dem Drittstaat Klage zu erheben, anschließend die Anerkennung eines Urteils wegen falscher Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu verweigern und aufgrund der fehlenden Rechtskraftwirkung erneut Klage vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats zu erheben.
• Diese Lesart wäre kaum mit dem effet utile zu vereinbaren.
Wie geht es weiter?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist nunmehr unter dem Az. C-980/26 beim EuGH anhängig; ein Entscheidungsdatum ist derzeit noch nicht absehbar.
Sollte der EuGH die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln zugunsten von Gerichten in Drittstaaten begrenzen, würde dies die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte für das "Private Enforcement" des europäischen Kartellrechts klarstellen und dieses stärken.
Interessant wird sein, ob der EuGH in diesem Zusammenhang auch seine Wertungen zum Umgang mit Schiedsvereinbarungen heranzieht und bekräftigt, dass auch Schiedsvereinbarungen nicht dazu führen dürfen, dass Streitigkeiten zum EU-Kartellrecht außerhalb der Gemeinschaft entschieden werden.
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