Wirksamkeit von Drittgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
BGH, Urt. v. 5. Mai 2026 – II ZR 2/25

August 27th, 2026
Worum geht's?
- Im Urteil vom 5. Mai 2026 (II ZR 2/25) befasst sich der BGH mit den Anforderungen an ein Drittgeschäft.
- Konkret ging es um einen Prozessfinanzierungsvertrag zwischen zwei GmbHs, die durch einen Gesellschafter mittelbar verbunden waren.
- Die Gesellschaft, deren Prozess finanziert wurde, klagte u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags.
- Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen dabei v.a. die praxisrelevanten Fragen,
- unter welchen Voraussetzungen ein Drittgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorliegt,
- welche inhaltlichen Anforderungen an ein solches Drittgeschäft zu beachten sind und
- wie sich ein fehlender bzw. unwirksamer Gesellschafterbeschluss auf die Vertretungsmacht des GmbH-GF auswirkt.
Kriterien für ein relevantes Drittgeschäft
- Der BGH hält an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Einordnung von Drittgeschäften zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern fest:
- Ein Drittgeschäft ist hiernach jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat.
- Das Geschäft darf nicht in der Gesellschafterstellung und auch nicht im Gesellschaftsvertrag angelegt sein; es müsste also genauso gut mit einem Dritten abgeschlossen werden können.
- Danach stellen bspw. GF-Anstellungsverträge oder gesellschaftsvertragliche Nachschusspflichten keine Drittgeschäfte dar.
- Ein Drittgeschäft kann u.U. auch dann vorliegen, wenn ein Gesellschafter nur mittelbar über eine von ihm beherrschte Drittgesellschaft an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.
Inhaltskontrolle von Drittgeschäften
- Da der Gesellschafter der Gesellschaft bei einem Drittgeschäft wie ein Dritter gegenübersteht, darf er grundsätzlich seine eigenen Interessen verfolgen.
- Hierfür gelten in Ausnahmefällen Einschränkungen, die sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben können.
- Ein Eingriff in das Vertragsverhältnis erfordert hiernach ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft.
- Marktübliche Konditionen des Drittgeschäfts stehen dem in der Regel entgegen, wobei es allein auf die ex ante- Perspektive ankommt.
- Das vertraglich fixierte Äquivalenzverhältnis ist dann einer nachträglichen Korrektur entzogen.
- Diesen Anforderungen entsprach im konkreten Fall die Prozessfinanzierung der GmbH durch ihren mittelbaren Gesellschafter, u.a. weil zuvor ein anderes Finanzierungs- angebot (mit schlechteren Konditionen) eingeholt wurde.
Vertretung der Gesellschaft bei Drittgeschäften
- Dem BGH-Urteil lag die in der Praxis häufige Konstellation zugrunde, dass der Gesellschaftsvertrag für das Drittgeschäft einen Gesellschafterbeschluss erfordert.
- Fehlt ein für das Drittgeschäft notwendiger Gesellschafter- beschluss oder ist dieser unwirksam, kann der GF die Gesellschaft nicht wirksam vertreten.
- Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungs- macht des GF findet insofern keine Anwendung auf Rechtsbeziehungen, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht.
- Der BGH hat jetzt entschieden, dass dies auch für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und GF beherrschten GmbH gilt.
- Offen bleibt, ob diese Einschränkung auch in Konstellationen greift, wo es an der Alleingesellschafter- bzw. an der GF-Stellung bei der Drittgesellschaft fehlt.
Bewertung und Praxisrelevanz
- Das Urteil führt anschaulich drohende Fehlerquellen im Geschäftsverkehr zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern vor Augen
- Zu denken ist dabei v.a. an die Beachtung von Stimmverboten.
- Gleiches gilt für die Vermeidung formeller Fehler, wie bspw. Ladungsmängel, die – wie in der vorliegenden Entscheidung – zur Unwirksamkeit des nötigen Gesellschafterbeschlusses führen können.
- Von Bedeutung ist schließlich auch die gerichtsfeste Dokumentation von Drittgeschäften, was v.a. die Marktüblichkeit bei Abschluss des Geschäfts betrifft.
- Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen, wenn Gesellschaftern außerhalb der förmlichen Gewinnverteilung Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente Gegenleistung gewährt werden.
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