#FOKUS: COVID-19-PANDEMIE / EU-RE­STRUKTURIERUNGS­RICHTLINIE

Die Umsetzung der Re­struk­turierungs­richtlinie in das deutsche Recht – An­wen­dungs­­bereich und Zu­gangs­voraus­setzung­en des Sta­bili­sie­rungs- und Re­struk­turierungs­rahmens

7. Oktober 2020

Am 20. Juni 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132, allgemein auch als Restrukturierungsrichtlinie (nachfolgend auch die Richtlinie) bekannt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und Mitte Juli letzten Jahres in Kraft getreten.

In unserer Beitragsreihe über die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht haben wir in unseren bisherigen Beiträgen vom 23. Januar 2020 und vom 21. Februar 2020 bereits über den präventiven Restrukturierungsrahmen sowie den Referentenentwurf zur Umsetzung der weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung in das nationale Recht vom 13. Februar 2020 berichtet.

Am 19. September 2020 wurde nach langem Warten nun der mit Spannung erwartete Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) veröffentlicht. Aus diesem wird ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen in einem neuen Gesetz – dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) – plant. Damit stellt der Gesetzgeber in einem eigens dafür geschaffenen Gesetz eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen zur Verfügung, die der Schuldner für die vorinsolvenzliche Sanierung und Restrukturierung – je nach Bedarf – in Anspruch nehmen kann (Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente). Obwohl die Richtlinie erst bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen gewesen wäre, plant der deutsche Gesetzgeber – auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie – bereits eine Umsetzung zum 1. Januar 2021 (vgl. Art. 27 SanInsFoG-E).

Dieser Beitrag stellt – wie bereits angekündigt – den Auftakt zu einer Serie von Beiträgen dar, mit denen wir die wichtigsten Regelungen des StaRUG sowie die relevanten Änderungen der InsO darstellen und einer ersten kritischen Bewertung unterziehen werden.

Vorgaben der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie

Bevor die Regelungen des Referentenentwurfs zum Anwendungsbereich und den Zugangsvoraussetzungen des präventiven Restrukturierungsrahmens im deutschen Recht im Detail beleuchtet werden, sollen zum besseren Verständnis zunächst in der gebotenen Kürze noch einmal die diesbezüglichen Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie dargestellt werden.

Der persönliche Anwendungsbereich des präventiven Restrukturierungsrahmens wird durch die Richtlinie sehr weit gefasst. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthält insoweit "lediglich" einen Negativkatalog von Schuldnern, die von dem präventiven Restrukturierungsrahmen auszunehmen sind. Hierzu gehören u.a. bestimmte Finanzmarktunternehmen, wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, aber auch Versicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und öffentliche Stellen nach nationalem Recht. Ausgenommen sind ferner natürliche Personen, die keine Unternehmer i.S.d. der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie sind, d.h. solche, die keine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. 

Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diesen persönlichen Anwendungsbereich teilweise zu beschränken und/oder zu erweitern. So sieht Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie die Möglichkeit vor, weitere Finanzunternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen. Zudem kann der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich des präventiven Restrukturierungsrahmens nach Art. 1 Abs. 4 Uabs. 1 der Richtlinie auf juristische Personen beschränken, also deutlich enger fassen. Spiegelbildlich dazu kann der Anwendungsbereich aber auch auf natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, erweitert werden (vgl. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie).

Zum gegenständlichen Anwendungsbereich sieht die Restrukturierungsrichtlinie in Art. 1 Abs. 5 die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Forderungen von den Wirkungen des präventiven Restrukturierungrahmens ausnehmen können. Zu diesen "privilegierten" Forderungen gehören bestehende oder zukünftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer, Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus einer deliktischen Haftung des Schuldners. Hingegen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie gezwungen, sicherzustellen, dass der präventive Restrukturierungsrahmen keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche einer betrieblichen Altersversorgung hat. Bei den erworbenen Ansprüchen handelt es sich dabei um solche, die vor der Restrukturierung erworben wurden, während in Zukunft zu erwerbende Ansprüche hingegen nicht von Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 20).

Die Richtlinie selbst knüpft den Zugang des Schuldners zum präventiven Restrukturierungsrahmen an keine besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass eine Insolvenz wahrscheinlich ist (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Der Begriff der "wahrscheinlichen Insolvenz" soll dabei nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vom deutschen Gesetzgeber zu definieren sein. Da der präventive Restrukturierungsrahmen jedoch eine frühzeitige Sanierung ermöglichen und eine Insolvenz abwenden soll, muss die "wahrscheinliche Insolvenz" den zwingenden Insolvenzantragsgründen nach nationalem Recht vorgelagert sein.

Den Mitgliedstaaten ist es zudem erlaubt, den Zugang zu dem präventiven Restrukturierungsrahmen von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. So kann z.B. nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie eine Bestandsfähigkeitsprüfung vorgesehen werden, die den Zugang nur solchen Unternehmen eröffnet, deren grundsätzliche Sanierungsfähigkeit gegeben ist. Unternehmen ohne Überlebenschance sollen nämlich so schnell wie möglich abgewickelt werden (vgl. Erwägungsgrund 3).

Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie kann der präventive Restrukturierungsrahmen ein einheitliches Verfahren oder eine kohärente Zusammenfassung einer Vielzahl von Verfahren, Maßnahmen und Bestimmungen sein, das auf Antrag des Schuldners (Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie) zur Verfügung steht. Allerdings können die Mitgliedstaaten regeln, dass dieser mit Zustimmung des Schuldners auch durch Gläubiger und Arbeitnehmervertreter gestellt werden kann (Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie). 

Umsetzung durch das StaRUG-E: Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens 

Der Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen weist eine persönliche und eine gegenständliche Komponente auf. Der persönliche Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, also die Frage für wen dieser überhaupt zur Verfügung steht, ist in § 30 StaRUG-E geregelt. Nach § 30 Abs. 1 StaRUG-E können die verschiedenen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens von jeder insolvenzfähigen Schuldnerin in Anspruch genommen werden. Unter Zugrundelegung der Aufzählung in § 11 InsO ist der persönliche Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens daher zunächst für alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht rechtsfähigen Vereine (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) eröffnet. 

Allerdings enthält § 30 Abs. 2 Satz 1 StaRUG-E die Einschränkung, dass der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen natürlichen Personen nur offensteht, soweit sie eine unternehmerische Tätigkeit, also eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. ausüben. Der deutsche Gesetzgeber macht damit von der in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie enthaltenen Öffnungsklausel, den Anwendungsbereich auf sämtliche natürliche Personen in Gänze zu erstrecken, keinen Gebrauch. Dies wird auch durch die Regelung von § 6 Satz 2 StaRUG-E deutlich, wonach Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit einer Person stehen, kein Bestandteil des Restrukturierungsplans sind.

Nach § 30 Abs. 2 StaRUG-E findet der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zudem keine Anwendung auf Unternehmen der Finanzbranche i.S.v. § 1 Abs. 19 KWG. Das

StaRUG-E setzt mit dieser Regelung nicht nur die zwingenden Vorgaben der Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 lit. a) bis f)) zum Ausschluss von bestimmten Finanzunternehmen um, sondern schließt zudem durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 19 KWG noch weitere Finanzunternehmen aus dem Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens aus.

Der gegenständliche Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, also die Frage welche Rechtsverhältnisse bzw. Forderungen überhaupt Gegenstand der einzelnen Instrumentarien des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sein können, wird in dem StaRUG-E nicht in allgemeiner Form festgelegt. Stattdessen findet sich in § 6 StaRUG-E ein Negativkatalog mit denjenigen Rechtsverhältnissen, die einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan nicht zugänglich sind. Auf diesen Negativkatalog wird sodann auch in den Regelungen bzgl. des Instruments der Stabilisierungsanordnung (im Zusammenhang mit der Richtlinie auch als Moratorium bezeichnet) in § 53 Abs. 2 StaRUG-E verwiesen.

Nach § 6 Nr. 1 StaRUG-E sind demnach vom gegenständlichen Anwendungsbereich zunächst Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgenommen. Gleiches gilt für Rechte aus Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung. Damit wird zum einen von der in Art. 1 Abs. 5 lit. a) der Richtlinie enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und zum anderen Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie umgesetzt. Kann ein Unternehmen bereits nicht mehr die Forderungen seiner Belegschaft erfüllen, liegt nach der Gesetzesbegründung regelmäßig eine vertiefte Krise vor, die mit den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nicht (mehr) angemessen überwunden werden kann. Zum anderen sind die Arbeitnehmer nach Auffassung des Gesetzgebers in besonderem Maße schutzwürdig, da – anders als in einem Insolvenzeröffnungsverfahren – nicht auf das Insolvenzgeld zurückgegriffen werden kann (vgl. RefE SanInsFoG, S. 123).

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sollen auch Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sein (§ 6 Nr. 2 StaRUG-E). Der deutsche Gesetzgeber macht insoweit von der ihm in Art. 1 Abs. 5 lit. c) der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, Forderungen aus deliktischer Haftung des Schuldners auszuschließen, teilweise Gebrauch. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die von der Haftung für vorsätzliches Handeln ausgehende Steuerungswirkung zu bewahren. Dies kommt bereits in § 302 Nr. 1 InsO zum Ausdruck, wonach Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht der Restschuldbefreiung unterfallen.

Überdies schließt § 6 Nr. 3 StaRUG-E Geldstrafen und die ihnen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Forderungen aus dem gegenständlichen Anwendungsbereich des Restrukturierungsplans und damit auch aus dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen aus. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass der Sanktionscharakter der Strafen verloren geht, denn eine Einbeziehung solcher Forderungen in den Anwendungsbereich des Restrukturierungsplans würde faktisch dazu führen, dass die Strafen zumindest teilweise durch die Gläubiger mit ihren Beiträgen zur Restrukturierung getragen werden würden. Die Zulässigkeit dieser Regelung soll sich aus einem Erst-Recht-Schluss des vorgenannten Art. 1 Abs. 5 lit. a) der Richtlinie ergeben.

Umsetzung durch das StaRUG-E: Zugangsvoraussetzungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Die Zugangsvoraussetzungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sind in § 29 Abs. 1 StaRUG-E geregelt. Danach muss die Schuldnerin, um die Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente in Anspruch nehmen zu können, drohend zahlungsunfähig sein. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn die Schuldnerin voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Dabei soll künftig nach § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt werden.

Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente ist gemäß § 31 StaRUG-E zunächst die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens an sich beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Nach § 31 Abs. 2 StaRUG-E muss die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens mit den in § 31 Abs. 2 StaRUG-E aufgezählten Anlagen versehen werden. So muss unter anderem der Entwurf eines Restrukturierungsplans, jedenfalls aber ein Konzept für die angestrebte Restrukturierung beigefügt werden. Darüber hinaus ist auch eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den planbetroffenen Gläubigern anzuhängen, die bereits von der Schuldnerin geführt worden sind. Erst nach dieser Anzeige kann der Schuldner nach seiner Wahl – im Sinne des modularen Ansatzes des StaRUG-E – von den einzelnen Instrumenten zur Stabilisierung und Restrukturierung aufgrund entsprechend separater Antragstellungen bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht Gebrauch machen. Dieses Restrukturierungsgericht soll nach § 34 Abs. 1 StaRUG-E grundsätzlich dasjenige Amtsgericht sein, in dessen Bezirk jeweils ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass die Restrukturierungsgerichte durch entsprechend hohe Fallzahlen die erforderliche Expertise und Erfahrung gewinnen können. Nach § 36 StaRUG-E soll für alle Entscheidungen und Maßnahmen der Restrukturierungssache nicht nur dasselbe Restrukturierungsgericht, sondern auch derselbe Richter zuständig sein, nämlich derjenige Richter, der für die erste Entscheidung zuständig war.

Durch die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht soll sichergestellt werden, dass das Restrukturierungsgericht im weiteren Verlauf über vom Schuldner beantragte Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in der gebotenen Eile und hinreichend informiert entscheiden kann.

Weitere Voraussetzung ist – anders kann die Regelung des § 16 Abs. 1 StaRUG-E nicht verstanden werden – dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners durch den Restrukturierungsplan und damit auch durch die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sicher- oder wiederhergestellt wird. Damit hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht, den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens von einer Bestandsfähigkeitsprüfung abhängig zu machen. Allerdings finden sich weder in dem StaRUG-E selbst, noch in der Gesetzesbegründung Ausführungen dazu, nach welche Kriterien die Bestandsfähigkeit des Schuldners zu prüfen bzw. festzustellen ist.

Fazit und Ausblick

Es lässt sich mit Blick auf die vorstehend dargestellten Regelungen des StaRUG-E bzgl. des Anwendungsbereichs und der Zugangsvoraussetzungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens festhalten, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie – wie erwartetet – umgesetzt hat. 

Bemerkenswert ist insoweit, dass er sich im Hinblick auf zahlreiche Regelungen und Definitionen an der Insolvenzordnung orientiert hat. So sind beispielsweise zahlreiche Regelungen, mit denen der Gesetzgeber den gegenständlichen Anwendungsbereich des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens einschränkt bzw. Ausnahmen von diesem vorsieht, an etablierten Vorschriften zum Insolvenzplanverfahren orientiert. Dies dürfte der Zielsetzung des Gesetzgebers geschuldet sein, den Restrukturierungsrahmen in harmonischer Weise in das bestehende, in seiner Leistungsfähigkeit anerkannte deutsche (Insolvenz-)Recht einzubetten (vgl. RefE SanInsFoG, S. 4).

Hervorzuheben ist zudem, dass der deutsche Gesetzgeber als Zugangsvoraussetzung für den präventiven Restrukturierungsrahmen an die drohende Zahlungsunfähigkeit aus § 18 Abs. 2 InsO anknüpft und gleichzeitig mit § 18 Abs. 2 S. 2 InsO-E Schärfung der Begrifflichkeit vornimmt, indem er vorschreibt, dass bei der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. In der Praxis wird insbesondere abzuwarten sein, wie viele Unternehmen sich bei Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens entscheiden bzw. ob überhaupt noch Schuldner von dem fakultativen Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit Gebrauch machen und einen Insolvenzantrag stellen werden.

Ferner ist die verfahrensrechtliche Implementierung des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, von Interesse. Mit der Schaffung des Restrukturierungsgerichts hat er sich für die Schaffung einer Zuständigkeitskonzentration für den gesamten Ablauf der Restrukturierungssache und sämtlicher Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente, die ein Schuldner für sich in Anspruch nimmt, entschieden. Das Verfahren soll mit einer Anzeige des Schuldners eingeleitet werden, die die Restrukturierungssache an sich rechtshängig macht; erst dann können die einzelnen Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente nach Wahl des Schuldners in Anspruch genommen werden.

Durch diese verfahrensrechtliche Struktur wird die Autonomie des Schuldners bei der Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, die die Begründung des Referentenentwurfs deutlich betont, erheblich eingehegt. Dies ist aus Sicht der künftig betroffenen Gläubiger, die in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, zu begrüßen. Wie stark die Kontrollfunktion des Restrukturierungsgerichts jedoch in der Praxis tatsächlich sein wird bzw. in welchem Umfang es von dieser Gebrauch machen wird, beispielsweise bei der Prüfung der von dem Schuldner mit der Anzeige einzureichenden Unterlagen zum Restrukturierungsplan bzw. des diesbzgl. Konzepts, bleibt abzuwarten.

GLADE MICHEL WIRTZ wird Sie an dieser Stelle mit aufeinander folgende Beitragen über weitere relevante Aspekte des StaRUG-E informieren und Sie zudem fortlaufend über das Gesetzgebungsverfahren informieren. Gerne stehen wir auch für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in das deutsche Recht– Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

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