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OLG Düssel­dorf bestätigt zweifel­hafte Recht­sprechung, nach der D&O-Ver­sicherung­en nicht die Haf­tung von Geschäfts­leitern für die Zah­lungen nach Insolvenz­reife decken

21. Juli 2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Juni 2020 (Az.: 4 U 134/18) sein viel beachtetes und noch mehr kritisiertes Urteil vom 20. Juli 2018 (Az.: 4 U 93/16) bestätigt und hält ausdrücklich daran fest, dass D&O-Versicherungen nicht für die Haftung von Geschäftsleitern einstehen müssen, wenn diese für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG in Anspruch genommen werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützt seine – zweifelhafte – Rechtsauffassung im Wesentlichen unter mehrfachen Verweis auf sein eigenes Vorgängerurteil darauf, dass es sich bei Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG für Zahlungen nach Insolvenzreife nicht um Schadensersatzansprüche der betroffenen Gesellschaft, sondern um Ansprüche eigener Art handele. Die D&O-Versicherungsbedingungen seien indes regelmäßig so auszulegen, dass diese nur "echte Schadensersatzansprüche" erfassten. Ein Rückgriff auf die D&O-Versicherung scheidet deshalb – nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf – im Nachgang einer Inanspruchnahme aus § 92 AktG oder § 64 GmbHG regelmäßig aus. 

Dass es sich bei der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife eben nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ansprüche eigener Art handele, sei, so die Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf, für den "durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs" auch "ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse" erkennbar.

Bezeichnend ist, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf sich trotz der vermeintlich klaren Auslegung der D&O-Versicherungsbedingungen gezwungen sieht, unter Verweis auf die bürgerlich-rechtliche Schadensrechtsdogmatik und den Begriff der Differenzhypothese ausführlich zu begründen, dass es sich bei der Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife eben nicht um einen Schadensersatzanspruch handele und dies auch ohne Weiteres erkennbar sei. Einem Geschäftsleiter müsse die Rechtsnatur von § 64 GmbHG gar "vor Augen" stehen.

Diese Argumentation ist nicht nur praxisfremd, sondern im Hinblick auf die aufmerksame Durchsicht der D&O-Versicherungsbedingungen auch unverständlich. Schließlich geht aus den D&O-Versicherungsbedingungen nicht hervor, dass die Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht gedeckt sind. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, müsste der Geschäftsleiter die Kommentarliteratur zu § 64 Satz 1 GmbHG studieren.

Inzident unterstellt das Oberlandesgericht Düsseldorf somit, dass auch ein "durchschnittlicher Versicherungsnehmer"eben diese rechtdogmatischen Überlegungen anstelle, womit das Oberlandesgericht Düsseldorf – jedenfalls nach hiesiger Erfahrung die rechtsdogmatischen Kenntnisse der meist nicht aus der Rechtswissenschaft stammenden Geschäftsleiter deutlich überziehen dürfte. 

Dies umso mehr, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf noch einmal klarstellt, dass eine D&O-Versicherung bei Inanspruchnahme eines Geschäftsleiters auf Ersatz des – ebenfalls durch Zahlungen nach Insolvenzreife entstehenden – Quotenschadens hingegen einstehen müsse. Trotz im wesentlichen gleicher Tatbestandsvoraussetzungen werden Quotenschäden aber regelmäßig nicht geltend gemacht, da die Höhe dieser Schäden regelmäßig nur äußerst schwer darzulegen ist. Das Oberlandesgericht unterstellt insofern aufgrund der Differenzierung zwischen den verschiedenen Anspruchsinhalten, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, sprich der durchschnittliche Geschäftsleiter, hier auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Verletzung von Insolvenzantragspflichten stets im Blick habe. 

Für Geschäftsleiter bleibt nunmehr nur zu hoffen, dass dieses Urteil aufgrund der Nichtzulassung der Revision über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gelangen wird und dieser die Gelegenheit erhält, diese hochumstrittene Frage zu klären. 

Doch genug der Kritik an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vertiefende Kritik an dieser Rechtsprechung etwa Markgraf/Henrich, NZG 2018, 1290). Entscheidend ist, wie in Zukunft mit dieser Rechtsprechung praktisch umzugehen sein wird. Bis zu einer etwaigen höchstrichterlichen Entscheidung in der Sache sind Geschäftsleiter gut beraten, mögliche Insolvenzantragspflichten im Auge zu behalten und das hierzu erforderliche Monitoring der Liquiditätslagen und der Bilanzsituation durchzuführen. Zudem sollten sie sich mit den Bedingungen der eigenen D&O-Versicherung auseinandersetzen und den Deckungsumfang ihrer D&O-Versicherung klären, um nicht am Ende einem regelmäßig die wirtschaftliche Existenz bedrohenden persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein. Ggf. ist auch eine Rücksprache mit dem Versicherungsmakler angezeigt. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen infolge der Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife sollte hingegen vertieft geprüft werden, ob Ansprüche nicht zugleich auch auf Ersatz des Quotenschadens gestützt werden können.

Das bislang noch nicht in juristischen Zeitschriften veröffentlichte Urteil finden Sie unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2020/4_U_134_18_Urteil_20200626.html

Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: OLG Düsseldorf bestätigt zweifelhafte Rechtsprechung, nach der D&O-Versicherungen nicht die Haftung von Geschäftsleitern für die Zahlungen nach Insolvenzreife decken

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Fabian von Lübken

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