#FOKUS: COVID-19-PANDEMIE / UNTER­NEHMENS­STABILISIERUNGS- UND -RESTRUKTURIERUNGS­GESETZ

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der COVID-19-Pandemie – ein Überblick

23. März 2021

Die COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung haben große Teile der deutschen Wirtschaft hart getroffen und belasten unzählige Unternehmen weiterhin erheblich. Zur Unterstützung der Unternehmen bei der Bewältigung dieser Herausforderung wurde durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vom 27. März 2020 die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO – zunächst bis zum 30. September 2020 – ausgesetzt. Im weiteren Verlauf der COVID-19-Pandemie wurden die dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen mehrfach verlängert, angepasst und ergänzt.

Der nachfolgende Beitrag zeigt die Entwicklung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit März 2020 kurz auf und nimmt dabei im Besonderen die jüngsten gesetzgeberischen Tätigkeiten seit Januar 2021 in den Blick. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die derzeitige COVID-19-Pandemie eben nicht zu einer Aufhebung der Insolvenzantragspflicht an sich geführt hat, sondern eben nur für bestimmte Fallkonstellationen eingeschränkt hat. Abschließend wird auch den mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verbundenen Folgewirkungen Berücksichtigung geschenkt.

DIE GESETZESLAGE BIS ZUM 31. DEZEMBER 2020

I. Schaffung des COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das am 27. März 2020 erlassene COVInsAG legte in § 1 Abs. 1 Satz 1 COVInsAG fest, dass die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO und § 42 Abs. 2 BGB rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt sowohl für die Zahlungsunfähigkeit als auch für die Überschuldung als Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 COVInsAG stand die Aussetzung indes unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und dass – im Falle der Zahlungsunfähigkeit – die Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Als Beweiserleichterung für die betroffenen Unternehmen wurde in Satz 3 dieser Norm weiter vermutet, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und dass die Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen ist, wenn das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

II. Anpassungen des COVInsAG an die Entwicklung der COVID-19-Pandemie

Die zuvor genannte Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des COVInsAG am 25. September 2020 um einen Abs. 2 ergänzt. In § 1 Abs. 2 COVInsAG wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, wobei diese Verlängerung jedoch ausdrücklich nur für den Eröffnungsgrund der Überschuldung galt. Für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wurde die Aussetzung dagegen nicht verlängert, sodass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO für diesen Zeitraum wieder Geltung beanspruchte.

Diese Beschränkung folgte nach der Gesetzesbegründung daraus, dass die Rechtfertigungsbedürftigkeit für die Aussetzung von Antragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit ungleich höher ist als bei Überschuldung. Bei zahlungsunfähigen Unternehmen sei die Fortführung der Tätigkeit nämlich generell – auch unter normalen Umständen – äußerst unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Integrität des Marktprozesses sei die "Verschonung" zahlungsunfähiger Unternehmen nicht notwendig und nicht verhältnismäßig.

Die COVID-19-Pandemie musste auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 COVInsAG – wie bereits bei § 1 Abs. 1 des COVInsAG – die Ursache für die Insolvenzreife sein. Dabei dürfte die Vermutungsregel des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG auf § 1 Abs. 2 COVInsAG keine Anwendung finden, da sich diese wohl nur auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit bezieht.#

Die Gesetzeslage Ab Januar 2021

Zuletzt wurde § 1 COVInsAG im Januar 2021 nun durch Art. 10 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) sowie ein weiteres Mal durch Art. 1 des Gesetzes u.a. zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 15. Februar 2021 geändert und aktualisiert. 

Durch das SanInsFoG wurde § 1 COVInsAG um einen dritten Absatz ergänzt. Dieser neue § 1 Abs. 3 COVInsAG setzte die Insolvenzantragspflicht zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 aus, wobei – anders als noch im durch § 1 Abs. 2 COVInsAG erfassten Zeitraum – von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wieder beide Eröffnungsgründe, also die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung, erfasst sind. Die zu § 1 Abs. 2 COVInsAG angegebene Begründung zur Differenzierung zwischen den Insolvenzgründen wurde hier nicht mehr aufgegriffen, vielmehr ist jetzt in der Begründung zum SanInsFoG von "Überlappungen" zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Rede. Der Aussetzungszeitraum nach § 1 Abs. 3 COVInsAG wurde im Februar 2021 dann bis zum 30. April 2021 verlängert, um so Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge auf staatliche Hilfeleistungen Rechnung zu tragen.

Die Anforderungen an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurden im Rahmen des § 1 Abs. 3 COVInsAG weiter erhöht, was von elementarer Bedeutung ist und – dies zeigt die anwaltliche Beratung derzeit sehr deutlich – von Unternehmen und Geschäftsleitern übersehen wird. Erforderlich ist nunmehr, dass die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung staatlicher Hilfsleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder – wenn eine Antragstellung im vorgenannten Zeitraum nicht möglich war – nach den Bedingungen des betreffenden staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Darüber hinaus darf die Antragstellung nicht offensichtlich aussichtslos oder die erlangbare staatliche Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht unzureichend sein. § 1 Abs. 3 COVInsAG stellt die Suspendierung der Antragstellung also insgesamt unter die Prämisse einer positiven Prognose der Abwendung einer pandemiebedingten Insolvenz durch staatliche Hilfeleistungen.

FOLGEWIRKUNGEN DER AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG zieht zudem in § 2 COVInsAG einige bedeutsame Folgewirkungen nach sich. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Regelungen zur Geschäftsleiterhaftung sowie zu bestimmten Aspekten der Insolvenzanfechtung.

Mit Blick auf die Geschäftsleiterhaftung wegen pflichtwidriger Zahlungen nach Insolvenzreife – nunmehr gesellschaftsformübergreifend in § 15b InsO kodifiziert – stellt § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG die Vermutung auf, dass, soweit nach § 1 Abs. 1, 3 COVInsAG die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ausgesetzt ist, Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten  und somit ein entsprechendes haftungsbegründendes Verschulden zu verneinen ist. Dies gilt insbesondere für solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Hierbei ist besonders im Blick zu behalten, dass für Zahlungen ab Januar 2021 die Stellung eines Antrags auf staatliche Hilfeleistungen bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen hierfür als regelmäßige Voraussetzung für die Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 InsO mittelbar auch Erfordernis für die Haftungserleichterung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG ist. Insofern ist eine kritische Prüfung der gestellten Anträge auf staatliche Hilfeleistungen bzw. der Voraussetzungen hierfür zur Abschätzung des Haftungsrisikos nach § 15b InsO dringend angeraten.

Im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung ist § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG zu beachten. Hiernach sind – soweit nach § 1 Abs. 1, 3 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist – Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser (so) nicht beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Diese Regelung gilt entsprechend für Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist, und die Verkürzung von Zahlungszielen.

Anders als § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG findet § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG auch Anwendung auf Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen.

Sowohl im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG als auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG ist der durch § 1 Abs. 2 COVInsAG bewirkten "Aussetzungslücke" für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt vor allem für solche Unternehmen, die sich finanziell im Grenzbereich zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bewegt haben bzw. bewegen. Hier ist genau zu prüfen, ob sich nicht die Überschuldung in dem fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 – gegebenenfalls nur zwischenzeitlich – zu einer Zahlungsunfähigkeit verdichtet hat bzw. hatte, mit der Folge, dass für diesen Zeitraum § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 COVInsAG gem. § 2 Abs. 2 COVInsAG keine Anwendung finden. Zwar gehört eine solche genaue Beobachtung der finanziellen Lage des Unternehmens in der Krise zu den ureigensten Pflichten der Geschäftsleitung, in der Praxis ist aber nicht selten festzustellen, dass es diesbezüglich zu Versäumnissen kommt.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO für den Insolvenzgrund der Überschuldung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2021 – unter den jeweils gültigen Voraussetzungen – dauerhaft ausgesetzt war bzw. ist. Für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bleibt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Lücke in der Aussetzung. Diesem Aspekt ist ebenso wie der Stellung des Antrags auf staatliche Hilfsgelder bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen ab dem 1. Januar 2021 besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da sie über die Antragstellungspflicht als solche hinaus auch für die weiteren Folgen der Aussetzung der Antragspflicht von herausgehobener Relevanz sind.

Ob, wie lange und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die mit dem COVInsAG bewirkten Modifizierungen der Insolvenzordnung weiter aufrecht erhalten wird, lässt sich in Anbetracht des unsicheren Verlaufs des Pandemiegeschehens nicht absehen. Insofern ist es für verantwortliche Unternehmensleiter und ihre Berater angezeigt, die aktuellen Entscheidungen des Gesetzgebers, die sich immer wieder durch das kurzfristige und improvisierte Stopfen von Regelungslücken auszeichnen, genau im Auge zu behalten. Dies gilt auch und im Besonderen für die Aussetzung der Antragspflicht, die für veschiedenste Aspekte des Gesellschafts- und Insolvenzrechts von entscheidender – auch haftungsträchtiger – Bedeutung ist.

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