Die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in das deutsche Recht – Der Restrukturierungsplan Teil II
30. Oktober 2020
In unserer Beitragsreihe über die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1023) in das deutsche Recht haben wir zuletzt die inhaltlichen Anforderungen an einen Restrukturierungsplan sowie die Auswahl der davon betroffenen Gläubiger (Planbetroffene) und ihre Einteilung in Gruppen nach dem Regierungsentwurf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG-E) genauer beleuchtet. Vorliegender Beitrag knüpft hierzu an, indem er sich der Planabstimmung und -bestätigung widmet und zudem insbesondere die Wirkungen eines Restrukturierungsplans aufzeigt.
Vorgaben der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie
Bevor die Regelungen des StaRUG-E zur Planabstimmung und -bestätigung sowie der Wirkung des Restrukturierungsplans im deutschen Recht im Detail beleuchtet werden, sollen zum besseren Verständnis zunächst noch einmal die diesbezüglichen Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie dargestellt werden.
Vorgaben zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan finden sich in Art. 9 der Richtlinie. So muss nach Art. 9 Abs. 1, 2 jedenfalls der Schuldner das Recht haben, den betroffenen Parteien den Restrukturierungsplan zur Annahme vorzulegen und Letztere müssen das Recht haben, über die Annahme des Restrukturierungsplanes abzustimmen. Daneben steht es nach Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen auch Gläubiger bzw. ein Restrukturierungsbeauftragter das Recht haben sollen, einen Restrukturierungsplan zur Annahme durch die Gläubiger vorzulegen.
Die Richtlinie regelt in Art. 9 Abs. 6 UAbs. 1 weiter, dass ein Restrukturierungsplan von den betroffenen Parteien dann als angenommen gilt, wenn bei der Abstimmung über den Plan in jeder Gläubigerklasse eine Mehrheit erreicht wird. Hinsichtlich der Frage, wann eine solche Mehrheit erreicht ist, wird den Mitgliedstaaten von der Richtlinie ein weiter Ausgestaltungsspielraum eingeräumt. So steht es nach Art. 9 Abs. 6 UAbs. 1 im Ermessen der nationalen Gesetzgeber, ob sie eine Summenmehrheit in jeder Gläubigerklasse genügen lassen oder zusätzlich verlangen, dass auch eine Kopfmehrheit vorliegen muss. Darüber hinaus obliegt es den Mitgliedstaaten festzulegen, welches Zustimmungsquorum bei der Abstimmung in jeder Gläubigerklasse erfüllt sein muss. Die Richtlinie legt hierbei in Art. 9 Abs. 6 UAbs. 2 nur eine Höchstgrenze fest. So dürfen die Mitgliedstaaten höchstens verlangen, dass eine Summenmehrheit sowie ggf. zusätzlich eine Kopfmehrheit von 75% in jeder Gläubigerklasse erreicht werden muss.
Überdies macht die Restrukturierungsrichtlinie in Art. 10 Vorgaben hinsichtlich der Bestätigung von Restrukturierungsplänen. In Abs. 1 wird zunächst festgelegt, dass bestimmte Restrukturierungspläne zwingend der Bestätigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde bedürfen, damit diese verbindlich werden. Dies sind zum Beispiel solche Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b) oder zu einem Verlust von 25% der Arbeitsplätze des Unternehmens führen (Art. 10 Abs. 1 lit. c). Daneben stellt die Richtlinie in Art. 10 Abs. 2 zwingende Mindestbedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde einen Restrukturierungsplan bestätigen kann. So muss beispielsweise nach lit. d) bei streitig angenommenen Restrukturierungsplänen das Kriterium des Gläubigerinteresses erfüllt sein.
Schließlich sind die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass ein bestätigter Restrukturierungsplan für die im Plan genannten oder beschriebenen betroffenen Parteien verbindlich wird. Sie müssen nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zudem vorsehen, dass ein Restrukturierungsplan gegenüber an der Planannahme nicht beteiligten Gläubigern keine Wirkungen entfaltet.
Umsetzung durch das StaRUG-E: Verfahren zur Abstimmung über einen Restrukturierungsplan
Ein Restrukturierungsplan des Schuldners, der die in unserem letzten Beitrag dargestellten inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt und der die Planbetroffenen sachgerecht bestimmt, bedarf sodann der Annahme durch die Planbetroffenen. Für die Annahme eines Restrukturierungsplanes stehen zwei verschiedene Wege zur Verfügung. Zum einen kann der Plan in einem außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren angenommen werden und zum anderen steht die Möglichkeit der gerichtlichen Planabstimmung offen.
Eine außergerichtliche Planabstimmung vollzieht sich nach den §§ 19 ff. StaRUG-E. Der Schuldner übermittelt hierzu zunächst den Restrukturierungsplan an die Planbetroffenen zum Zwecke der Abstimmung (sog. Planangebot). Dieses Angebot muss dabei gem. § 19 Abs. 1 StaRUG-E neben dem vollständigen Restrukturierungsplan mit Anlagen auch den Hinweis enthalten, dass der Plan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme auch gegenüber denjenigen Planbetroffenen wirksam werden kann, die gegen den Plan gestimmt haben.
Über den auf diesem Wege angebotenen Restrukturierungsplan kann sodann entweder in einem versammlungslosen Abstimmungsverfahren oder in einer Versammlung der Planbetroffenen nach § 22 StaRUG-E abgestimmt werden.
Wählt der Schuldner den Weg der versammlungslosen Abstimmung so hat er den Planbetroffenen gem. § 21 StaRUG-E eine Frist zur Annahme des Restrukturierungsplans von regelmäßig mindestens 14 Tagen zu setzen; zudem ist auf die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Erörterung (§ 23 StaRUG-E) hinzuweisen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart bzw. bestimmt worden ist, muss hierbei sowohl das Planangebot als auch die Annahme durch die Planbetroffenen gem. § 19 Abs. 4 StaRUG-E die Schriftform wahren.
Soll der Restrukturierungsplan nach dem Willen des Schuldners hingegen in einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung gestellt werden, so muss der Schuldner gem. § 22 Abs. 1 StaRUG-E diePlanbetroffenen zu dieser Versammlung schriftlich und ebenfalls mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der Schuldner kann den Planbetroffenen dabei auch ermöglichen, in elektronischer Form, z.B. mittels Videokonferenz an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen. In der Versammlung können die Planbetroffenen Auskünfte vom Schuldner über den Restrukturierungsplan verlangen. Sofern der Schuldner den Restrukturierungsplan im Zuge der Versammlung in einzelnen Punkten abändert, kann über den geänderten Plan noch in der Versammlung abgestimmt werden. Handelt es sich jedoch um weitergehende, umfangreichere Änderungen so ist ein neues Angebot nach den §§ 19 ff. StaRUG-E oder die Einberufung einer neuen Abstimmungsversammlung erforderlich. Zur Abgrenzung, wann eine solche umfangreiche Änderung vorliegt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung zu § 240 InsO zurückgegriffen werden.
Die gerichtliche Planabstimmung ist in den §§ 47, 48 StaRUG-E geregelt. Der Schuldner kann sich für die Organisation und Durchführung der Abstimmung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan nach diesen Vorschriften auch an das Restrukturierungsgericht wenden. Hierfür muss der Schuldner gem. § 47 Abs. 1 StaRUG-E einen Antrag beim Restrukturierungsgericht stellen. Dieses bestimmt sodann unter Wahrung einer mindestens 14-tägigen Ladungsfrist einen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan. Der Vorteil einer solchen gerichtlichen Planabstimmung ist, dass etwaige Zweifel an einer ordnungsgemäßen Planabstimmung im Rahmen einer späteren gerichtlichen Planbestätigung nicht zulasten des Schuldners gehen (vgl. § 70 Abs. 3 StaRUG-E).
Indes besteht gem. § 48 StaRUG-E auch die Möglichkeit, Fragen, die für die spätere gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplanes erheblich sind, in einem gesonderter Vorprüfungstermin dem Restrukturierungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Beispielhaft nennt das Gesetz als Fragen, die in einem solchen Vorprüfungstermin geklärt werden können, welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforderung gewährt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG-E) oder, ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG-E). Ein Vorprüfungstermin kann auf Antrag des Schuldners oder auch von Amts wegen erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung fasst das Gericht sodann gem. § 48 Abs. 2 StaRUG-E in einem Hinweisbeschluss zusammen, der allerdings keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren genießt.
Zudem sehen die §§ 49, 50 StaRUG-E die Möglichkeit eines Vorprüfungstermins auch im Rahmen des außergerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (§§ 19 ff. StaRUG-E) vor. In diesem Fall hat das Gericht insbesondere die von den Vorprüfungsfragen berührten Planbetroffenen in einem Termin oder aber auf schriftlichem Wege anzuhören.
Umsetzung durch das StaRUG-E: Erforderliche Mehrheit bei der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan
Für die Annahme des Restrukturierungsplanes durch die Planbetroffenen ist es gem. § 27 Abs. 1 StaRUG-E grundsätzlich erforderlich, dass in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von 75% der Stimmen für den Restrukturierungsplan votiert. Die Gläubiger sind dabei – sofern sie Forderungsgläubiger sind – gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG-E in Abhängigkeit von ihrem Forderungsbetrag stimmberechtigt. Anders als beim Insolvenzplanverfahren (§ 244 InsO) ist keine zusätzliche Kopfmehrheit erforderlich, sondern es genügt die bloße Summenmehrheit für die Annahme des Restrukturierungsplanes.
Um einer durch dieses Quorum möglicherweise entstehenden Dominanz von großen Gläubigern gegenüber kleineren Gläubigern entgegenzuwirken, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass für Kleingläubiger gem. § 11 Abs. 2 S. 4 StaRUG-E separate Gruppen zu bilden sind.
Auch wenn nicht alle Gläubigergruppen für den Restrukturierungsplan stimmen, kann dieser angenommen werden. Denn gem. § 28 StaRUG-E gilt die Zustimmung einer ablehnend stimmenden Gruppe als erteilt (sog. Cross Class Cram Down), wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
(i) Die Mitglieder einer ablehnenden Gruppe dürfen durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden.
(ii) Die Mitglieder einer ablehnend stimmenden Gruppe müssen angemessen am Planwert, also an dem wirtschaftlichen Wert, der nach dem Restrukturierungsplan den Betroffenen zufließen soll, beteiligt werden.
(iii) Ferner muss zumindest die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Restrukturierungsplan zustimmen.
In §§ 29, 30 StaRUG-E wird dann noch genauer bestimmt, wann eine angemessene Beteiligung am Planwert nach (ii) vorliegt (Absolute Priorität).
Umsetzung durch das StaRUG-E: Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Ein von den Planbetroffenen angenommener Restrukturierungsplan kann sodann gem. § 67 Abs. 1 StaRUG-E auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplanes kann das Restrukturierungsgericht gem. § 68 StaRUG-E die Planbetroffenen anhören. Im Falle einer Planabstimmung im außergerichtlichen Verfahren muss das Gericht zwingend einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchführen.
Die Voraussetzungen für die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch das Gericht sind als Versagungsgründe und damit als negative Bestätigungsvoraussetzungen in § 70 StaRUG-E geregelt. Danach darf ein Restrukturierungsplan u.a. dann nicht bestätigt werden, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG-E) oder wenn eine Offenkundigkeitsprüfung ergibt, dass die durch den Plan gestalteten Ansprüche der Planbetroffenen sowie die Ansprüche der übrigen nicht planbetroffenen Gläubiger nicht erfüllt werden können (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG-E). Daneben ist die Bestätigung des Planes insbesondere auch dann zu versagen, wenn dieser eine neue Finanzierung vorsieht und das dem Plan zu Grunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt (§ 70 Abs. 2 StaRUG-E).
Neben diesen von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründen hat das Gericht die Bestätigung eines Restrukturierungsplanes gem. § 71 Abs. 1 StaRUG-E auch auf Antrag eines Planbetroffenen zu versagen, sofern dieser durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Diesen Einwand muss der Planbetroffene indes bereits im Abstimmungsverfahren geltend gemacht haben (§ 71 Abs. 2 StaRUG-E), andernfalls ist er mit dem Einwand präkludiert. Der Schuldner kann sich vor solchen Anträgen aber dadurch schützen, dass er im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes Mittel für den Fall vorsieht, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist (§ 71 Abs. 3 StaRUG-E).
Die Entscheidungsverkündung zur Planbestätigung hat zeitgleich mit der Entscheidung über eine gerichtliche Vertragsbeendigung (§§ 51 ff. StaRUG-E) in einem einheitlichen Beschluss gem. § 52 Abs. 1 StaRUG-E zu ergehen.
Wird der Restrukturierungsplan durch Beschluss des Restrukturierungsgerichts bestätigt, bleibt den Planbetroffenen die sofortige Beschwerde (§ 73 Abs. 1 S. 1 StaRUG-E). Gleiches gilt für den Schuldner im Fall einer Versagung der Planbestätigung (§ 73 Abs. 1 S. 2 StaRUG-E). Eine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag angeordnet werden (§ 73 Abs. 4 StaRUG-E).
Umsetzung durch das StaRUG-E: Planwirkung und Planüberwachung
Die Bestätigung des Restrukturierungsplans hat zur Folge, dass gem. § 74 Abs. 1 StaRUG-E die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen eintreten. Insofern unterscheidet sich der Restrukturierungsplan vom Insolvenzplan, denn bei Letzterem treten die Wirkungen erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses und nicht bereits mit dessen Verkündung ein. Nur wenn zugleich auch über eine Vertragsbeendigung entschieden wird, treten die Wirkungen des Restrukturierungsplanes ebenfalls erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein (§ 74 Abs. 2 StaRUG-E). Diese Planwirkung gilt auch für solche Planbetroffenen, die an der mehrheitlichen Planannahme nicht teilgenommen haben; hierauf ist bereits bei Unterbreiten des Planangebots hinzuweisen (§ 19 Abs. 1 StaRUG-E).
Für den Fall, dass der Schuldner mit der Begleichung der durch den Restrukturierungsplan gestundeten oder erlassenen Forderungen in einen erheblichen Rückstand gerät oder schlussendlich über das Vermögen des Schuldners doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, regelt § 76 Abs. 1 StaRUG-E das Wiederaufleben der Forderungen in Gänze.
Soweit in einem Restrukturierungsplan Forderungen gestaltet werden, die streitig sind, gelten sie gem. § 77 Abs. 1 StaRUG-E nur in der Höhe von den Wirkungen des Restrukturierungsplans erfasst, in der sie darin festgelegt sind. In überschüssiger streitiger Höhe gelten weiterhin die zivilrechtlichen Grundsätze, wonach der Bestand der Forderungen im Zweifel durch ein zuständiges Gericht zu klären wäre. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts über das Stimmgewicht wohl auch keine inzidente Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger streitiger Forderungen umfasst (§ 77 Abs. 2 StaRUG-E).
Zudem regelt § 78 StaRUG-E, dass der Restrukturierungsplan grundsätzlich einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel – soweit die Forderungen nicht bestritten sind – darstellt (§ 78 Abs. 1 StaRUG-E). Der § 78 Abs. 4 StaRUG-E stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Vollstreckung aus etwaigen früheren Titeln – zeitlich vor dem Restrukturierungsplan – nicht mehr erfolgen kann.
Die Planüberwachung kann gem. § 79 StaRUG-E einem Restrukturierungsbeauftragten übertragen werden, mit dessen Rolle wir uns in einem weiteren Beitrag in dieser Reihe ausführlich auseinandersetzen werden.
Fazit und Ausblick
Die Regelungen zum Restrukturierungsplan nach dem StaRUG-E sind äußerst detailreich gestaltet und orientieren sich – was die Handhabung sicherlich vereinfachen wird – in weiten Teilen an bereits bekannten Vorschriften zum Insolvenzplan, jedenfalls soweit dies die Restrukturierungsrichtlinie zugelassen hat.
Gerade im Zusammenhang mit dem Stimmrecht der Planbetroffenen bei der Planabstimmung gibt es für den Restrukturierungsplan insoweit einige Besonderheiten zu beachten. Hier ist indes offen, wie griffig sich die neuen Regelungen in der Umsetzung und Anwendung erweisen. Sicherlich macht es – zumindest unmittelbar nach Inkrafttreten des StaRUG – Sinn, bei Rechtsunsicherheiten in diesem Kontext in einem Vorprüfungstermin das Restrukturierungsgericht mit einzubeziehen.
Ein weiteres Novum stellt zudem das außergerichtliche Planabstimmungsverfahren dar. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die betroffenen Schuldner hiervon im Vergleich zum gerichtlichen Planabstimmungsverfahren tatsächlich Gebrauch machen werden. Dies gilt u.a. bei möglichen aufkommenden Zweifelsfragen einzelner planbetroffener Gläubiger, die die Rechtmäßigkeit einer außergerichtlichen Planabstimmung im Rahmen der später erfolgenden gerichtlichen Planbestätigung in Frage stellen könnten und versucht sein könnten, einen Versagungsgrund für die Planbestätigung zu provozieren. Den für den Schuldner rechtssichereren Weg zur Erreichung der Planbestätigung trotz dissentierender planbetroffener Gläubiger dürfte daher eher die gerichtliche Planabstimmung darstellen. Nur im Falle eines kleinen Kreises an Planbetroffenen und einer wenig kontrovers verlaufender Planerörterung und -abstimmung dürfte das außergerichtliche Planabstimmungsverfahren eine effiziente und anerkennenswerte Alternative bieten.
Zudem gilt es, auch zahlreiche, neu geschaffene verfahrensrechtliche Abläufe im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan, wie z.B. die Vorprüfung oder die Verknüpfung der gerichtlichen Entscheidung über die Planbestätigung mit der gerichtlichen Vertragsbeendigung, praktisch zu erproben.
GLADE MICHEL WIRTZ wird Sie an dieser Stelle fortlaufend über das Gesetzgebungsverfahren informieren und Ihnen in weiteren Beiträgen die wesentlichen Regelungen und Bestandteile des Regierungsentwurfs über die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens erläutern. Gerne stehen wir auch für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.
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