#FOKUS: COVID-19-PANDEMIE / EU-RE­STRUKTURIERUNGS­RICHTLINIE

Die Umsetzung der Restrukturierungs­richtlinie in das deutsche Recht – Der Restrukturierungs­beauftragte

4. Dezember 2020

In unserer Beitragsreihe über die Umsetzung der sog. Restrukturierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1023) in das deutsche Recht haben wir zuletzt die Abstimmung und Bestätigung des Restrukturierungsplans sowie dessen Wirkung und Rechtsfolgen dargestellt. Dieser Beitrag widmet sich nunmehr dem Restrukturierungsbeauftragten, der bereits in einigen vorherigen Beiträgen am Rande thematisiert worden ist. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Frage gelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden wird. Zudem soll dargestellt werden, über welche fachliche Qualifikation eine Person verfügen muss, um zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt zu werden und welche Aufgaben, Rechte und Pflichten diesem zufallen bzw. obliegen.

Vorgaben der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie

Bevor die Regelungen des Regierungsentwurfs zum Restrukturierungsbeauftragten im deutschen Recht im Detail beleuchtet werden, sollen zum besseren Verständnis zunächst in der gebotenen Kürze noch einmal die diesbezüglichen Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie dargestellt werden.

In Art. 5 Abs. 3 lit. a) - c) der Richtlinie ist normiert, in welchen Fällen die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten unter gewisser Begrenzung der Verfahrensautonomie des Schuldners (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn (i) ein allgemeines Moratorium bzw. nach der Terminologie des StaRUG-E eine allgemeine Stabilisierungsanordnung erlassen wurde und der Restrukturierungsbeauftragte zur Wahrung der Gläubigerinteressen erforderlich ist (lit. a)), (ii) der Restrukturierungsplan bei einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (vgl. § 28 StaRUG-E) durch das Gericht bestätigt werden muss (lit. b)) oder aber (iii) der Schuldner oder bei einer entsprechenden Kostenübernahme die Gläubiger, die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beantragen (lit. c)). Neben diesen von der Richtlinie vorgeschriebenen Fällen, können die Mitgliedstaaten zudem weitere Tatbestände normieren, bei deren Vorliegen ein Restrukturierungsbeauftragter zwingend zu bestellen ist. Den Mitgliedstaaten steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, da Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie keine abschließende Regelung enthält. Im Übrigen soll nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ein Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten immer dann bestellen können, wenn es dies im Einzelfall für erforderlich erachtet.

Der Restrukturierungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Parteien bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Restrukturierungsplanes sowie bei der Vorbereitung von gerichtlichen Entscheidungen zu unterstützen und die Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlung des Restrukturierungsplans zu überwachen und ggf. zu kontrollieren (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie). Die Rolle eines Kontrollorgans kommt ihm ferner zu, wenn es zu Eingriffen in die Rechte Dritter kommt. Dabei steht ihm das Recht zu, die Aufhebung eines Moratoriums bzw. einer Stabilisierungsanordnung beantragen zu können (Art. 6 Abs. 9 lit. b) der Richtlinie). Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit ein, den Restrukturierungsbeauftragten mit der Befugnis auszustatten, Restrukturierungspläne zur Annahme vorlegen zu können (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie).

Nach den Vorgaben der Richtlinie müssen Personen, die zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden sollen, insbesondere über die dafür im jeweiligen Einzelfall erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a) und c) der Richtlinie). Im Übrigen steht den Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Verfahrens für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt des Restrukturierungsbeauftragten ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sowohl die Zulassungsvoraussetzungen als auch das Verfahren der Bestellung, Abberufung und des Rücktritts klar, transparent und fair sind (Art. 26 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie) und Schuldner und Gläubiger zur Vermeidung eines Interessenkonflikts die Möglichkeit haben müssen, die Auswahl oder Benennung eines Restrukturierungsbeauftragten ablehnen oder dessen Ersetzung verlangen zu können (Art. 26 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie).

Schließlich sind die Mitgliedstaaten nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeit von Restrukturierungsbeauftragten wirksam überwacht wird. 

Umsetzung durch das StaRUG-E: Notwendiger Restrukturierungsbeauftragter

Der deutsche Gesetzgeber differenziert bei der Umsetzung der Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie bzgl. des Restrukturierungsbeauftragten in das nationale Recht zwischen einem von dem Gericht von Amts wegen zu bestellenden, also notwendigen Restrukturierungsbeauftragten (§§ 80 ff. StaRUG-E) und einem fakultativen, also auf Antrag einer Partei zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten (§§ 84 ff. StaRUG-E). Entsprechend differenziert auch die nachfolgende Betrachtung bzw. Darstellung zwischen dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragen und dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten.

1. Fallgruppen | Anwendungsbereich

Ein notwendiger Restrukturierungsbeauftragter ist nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StaRUG-E vom Gericht von Amts wegen zunächst dann zu bestellen, wenn im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern und mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden. Der Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese typischerweise nicht in der Lage sind, ihre Interessen und Rechte als Betroffene eines Restrukturierungsverfahrens wirksam zur Geltung zu bringen, da sie – so die Annahme des Gesetzgebers – u.a. regelmäßig über keine oder keine ausreichenden Erfahrungen im Umgang mit Restrukturierungen verfügen werden. Der Restrukturierungsbeauftragte soll daher als neutrale Instanz die Interessen dieser Gläubigergruppe wahrnehmen. 

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StaRUG-E ist zudem ein notwendiger Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, wenn der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung (diese wird noch Gegenstand unseres nächsten Beitrags zum StaRUG-E sein) beantragt, welche sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll. Denn durch eine solche Stabilisierungsanordnung nimmt die Restrukturierungssache die Züge eines "insolvenzähnlichen Quasi-Gesamtverfahrens" an und es ist indiziert, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners in diesen Fällen regelmäßig von erheblicher Natur sein werden. Schließlich ist nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StaRUG-E ein notwendiger Restrukturierungsbeauftragter dann durch das Restrukturierungsgericht zu bestellen, wenn im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans eine Planüberwachung nach § 79 StaRUG-E vorgesehen ist. Allerdings kann das Restrukturierungsgericht in den drei vorgenannten Fällen im Einzelfall ausnahmsweise von der Bestellung eines notwendigen Restrukturierungsbeauftragten absehen, wenn die Bestellung eines solchen nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 StaRUG-E).

Neben den in § 80 Abs. 1 StaRUG-E genannten Fällen ist ein notwendiger Restrukturierungsbeauftragter nach § 80 Abs. 2 StaRUG-E auch dann von Amts wegen zu bestellen, wenn absehbar ist, dass sich ein vorgelegter Restrukturierungsplan oder ein umzusetzendes Restrukturierungskonzept nur gegen den Widerstand von Betroffenen durchsetzen lässt und zugleich absehbar ist, das aus diesem Grunde eine gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach § 28 StaRUG-E notwendig sein wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die von der Restrukturierung als planbetroffene Inhaber von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsrechten ausschließlich Unternehmen aus dem Finanzsektor und deren Rechtsnachfolger bzw. Inhaber von geld- oder kapitalmarktrechtlichen Instrumenten sind. Diese werden nämlich regelmäßig selbst dazu in der Lage sein, ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Schließlich kann das Gericht auch einen notwendigen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, damit dieser Prüfungen als Sachverständiger vornimmt und dadurch das Gericht unterstützt und entlastet (§ 80 Abs. 3 StaRUG-E).

2. Bestellung

Zum notwendigen Restrukturierungsbeauftragten kann nach § 81 Abs. 1 StaRUG-E jeder in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren erfahrene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder jede sonstige natürliche Person mit einer vergleichbaren Qualifikation bestellt werden. Ausschließlich natürliche Personen können bestellt werden. Diese sind aus einem Kreis aller zur Übernahme des Amts bereiten Personen auszuwählen. Entscheidend ist dabei auch, dass die zu bestellende Person sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern unabhängig ist. Das Restrukturierungsgericht hat nach § 81 Abs. 2 S. 1 StaRUG-E bei der Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Personen zwar zu berücksichtigen, ist an diese aber nicht gebunden. 

Abweichend hiervon gewährt § 81 Abs. 2 S. 2, 3 StaRUG-E vorrangig dem Schuldner, jedoch auch den Planbetroffenen unter bestimmten Voraussetzungen zumindest dem Grunde nach bindende Vorschlagsrechte bzgl. der Person des notwendigen Restrukturierungsbeauftragten. Der Schuldner kann, sofern er eine Bescheinigung vorgelegt hat, die von einer in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren erfahrenen Person erstellt worden ist und aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 2 StaRUG-E – also für den Erlass einer Stabilisierungsanordnung erfüllt – vorschlagen, dass diese Person zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt wird. Dieser Vorschlag ist für das Gericht, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist, bindend. Auf diese Weise sollen die Planbarkeit und die Attraktivität der präventiven Restrukturierung für den Schuldner erhöht werden. 

Demgegenüber steht das gemeinsame Vorschlagsrecht einer Sperrminorität von Planbetroffenen innerhalb aller Plangruppen, d.h. es muss sich um einen gemeinsamen Vorschlag von Planbetroffenen handeln, auf die in jeder gebildeten oder zu bildenden Plangruppe mehr als 25% der Stimmrechte entfallen. Allerdings ist der Vorschlag für das Gericht nur dann bindend, wenn keine Bindung des Gerichts an das Vorschlagsrecht des Schuldners nach Satz 3 besteht. 

Wird ein notwendiger Restrukturierungsbeauftragter aufgrund eines bindenden Vorschlags des Schuldners oder der Planbetroffenen bestellt, so kann das Restrukturierungsgericht nach § 81 Abs. 3 StaRUG-E einen weiteren, zusätzlichen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Dieser kann, abgesehen von der Durchführung und Leitung des Abstimmungstermins, alle nachstehend unter Ziffer 3 dargestellten Aufgaben wahrnehmen.

3. Aufgaben

Dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten kommt primär eine überwachende bzw. kontrollierende Funktion zu. So hat er gemäß § 83 Abs. 1 StaRUG-E die Aufgabe und Pflicht, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 35 StaRUG-E rechtfertigen, also wenn ihm beispielsweise bekannt wird, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder schwerwiegend seine Pflichten im Restrukturierungsverfahren verletzt. Allerdings muss er die Verhältnisse des Schuldners nicht fortlaufend aktiv prüfen. Er muss lediglich dann eine Anzeige machen, wenn er bei der Ausübung seiner Tätigkeit von Umständen erfährt, die die Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.

Sofern der notwendige Restrukturierungsbeauftragte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Abs. 2 StaRUG-E bestellt wurde, entscheidet dieser darüber, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG-E). Im Falle einer außergerichtlichen Planabstimmung leitet er die Versammlung der Planbetroffenen, dokumentiert die Abstimmung und wirkt ggf. auf eine Vorprüfung durch das Gericht nach den §§ 49, 50 StaRUG-E hin.

Zudem kann das Gericht ihm weitere Kontrollrechte übertragen und seine Rolle/Position damit der eines Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren annähern. Es kann dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten die Befugnis übertragen, (i) die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) StaRUG-E) und (ii) vom Schuldner zu verlangen, dass nicht dieser, sondern nur er eingehende Gelder entgegennehmen darf (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) StaRUG-E). Ferner kann das Gericht anordnen, dass der Schuldner dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten Zahlungen anzuzeigen und solche Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit dessen Zustimmung durchführen darf (§ 83 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG-E). Gemäß § 83 Abs. 3 StaRUG-E kommt dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten nach Erlass einer Stabilisierungsanordnung zudem die Aufgabe zu, fortlaufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Stabilisierungsanordnung fortbestehen. 

Schließlich können dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck dienen, die Arbeit des Restrukturierungsgerichts zu erleichtern. Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vor, so ist der notwendige Restrukturierungsbeauftragte nach § 83 Abs. 4 StaRUG-E dazu verpflichtet, unter anderem zur Erklärung des Schuldners über die Erfolgsaussichten des Plans (§ 16 Abs. 1 StaRUG-E) Stellung zu nehmen, um so dem Gericht die Prüfung im Rahmen der Planbestätigung zu erleichtern. Ferner kann das Restrukturierungsgericht den notwendigen Restrukturierungsbeauftragten zum Zwecke seiner eigenen Entlastung damit beauftragen, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen (§ 83 Abs. 6 StaRUG-E).

4. Aufsicht, Entlassung und Haftung

Der notwendige Restrukturierungsbeauftragte steht gemäß § 82 Abs. 1 StaRUG-E unter der Aufsicht des ihn bestellenden Restrukturierungsgerichts. Dieses kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Sachstandsbericht vom notwendigen Restrukturierungsbeauftragten verlangen. Dieser kann zudem vom Gericht von Amts wegen, auf seinen Antrag hin, auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers aus wichtigem Grund entlassen werden(§ 82 Abs. 2 StaRUG-E). Für Anträge des Schuldners oder einzelner Gläubiger gilt dies jedoch nur dann, wenn diese glaubhaft machen, dass der notwendige Restrukturierungsbeauftragte nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt. 

Erfüllt der notwendige Restrukturierungsbeauftragte seine Aufgaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, so ist er bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten den Betroffenen zum Schadensersatzverpflichtet (§ 82 Abs. 4 StaRUG-E).

Umsetzung durch das StaRUG-E: Fakultativer Restrukturierungsbeauftragter

Ist ein Gericht nicht von Amts wegen dazu verpflichtet, einen notwendigen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, so kann nach dem StaRUG-E gleichwohl ein sog. fakultativer Restrukturierungsbeauftragter durch das Gericht zu bestellen sein.

1. Bestellung

Ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter ist gemäß § 84 Abs. 1 StaRUG-E auf Antrag des Schuldners oder – vorbehaltlich einer gesamtschuldnerischen Kostenübernahme – auf Antrag einer Sperrminorität von Gläubigerninnerhalb einer Plangruppe (also mehr als 25 % der Stimmrechte in einer Gruppe) durch das Restrukturierungsgericht zu bestellen.

Das Restrukturierungsgericht hat aufgrund des Verweises in § 85 Abs. 1 StaRUG-E auf § 81 Abs. 1 StaRUG-E für das Amt des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten ebenfalls eine Person auszuwählen, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet, in Sanierungsfragen erfahren und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum notwendigen Restrukturierungsbeauftragten entsprechend.

Darüber hinaus steht gemäß § 85 Abs. 2 StaRUG-E einer Gruppe von Gläubigern, die alle planbetroffenen Gruppen repräsentieren, grundsätzlich ein bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zu. Die Bindungswirkung des Vorschlags entfällt nur dann, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist oder aber der Schuldner der Bestellung der vorgeschlagenen Person widerspricht.

2. Aufgaben

Dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten kommt, anders als einem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten, grundsätzlich keine überwachende und prüfende Funktion zu. Ihm obliegt es vielmehr gemäß der §§ 84 Abs. 1, 86 StaRUG-E, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern, indem er diese bei der Aushandlung von Restrukturierungskonzept und -plan unterstützt. Mit seiner Erfahrung in Sanierungsfragen soll er als Mediator zwischen den verschiedenen Interessen agieren, helfen Informationsasymmetrien auszugleichen und im Interesse aller Beteiligten den Restrukturierungsprozess voranzubringen.

Abweichend von diesem gesetzlichen Leitbild kann – sofern der Antrag dies vorsieht – ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter gemäß § 84 Abs. 2 StaRUG-E aber auch mit überwachenden und prüfenden Befugnissen und Aufgaben entsprechend dem notwendigen Restrukturierungsbeauftragten nach § 83 StaRUG-E betraut werden. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. In diesem Falle steht dem Schuldner dann kein Widerspruchsrecht gegen die von den Gläubigern vorgeschlagene Person des Restrukturierungsbeauftragten zu, da dieser nicht auf die ihn prüfende und überwachende Person Einfluss nehmen können soll (§ 85 Abs. 2 StaRUG-E).

3. Aufsicht, Entlassung und Haftung

Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterliegt schließlich gemäß § 85 Abs. 3 StaRUG-E hinsichtlich Aufsicht, Entlassung und Haftung den gleichen Regelungen wie ein vom Gericht von Amts wegen zu bestellender notwendiger Restrukturierungsbeauftragter. Dies folgt aus dem dortigen Verweis auf § 82 StaRUG-E.

Fazit und Ausblick

Es bleibt festzuhalten, dass neben den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zur Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten und verschiedener Antragsrechte von Schuldnern und Gläubigern auch das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten als Sachverständigen konsultieren bzw. diesem entsprechende Prüfaufträge erteilen kann (vgl. § 80 Abs. 3 StaRUG-E). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Gerichte von dieser Möglichkeit sicherlich gerade in der "Startphase" des StaRUG-E regelmäßig Gebrauch machen werden, auch um sich selbst zu entlasten und ggf. zusätzliches Knowhow einzuholen. 

Jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen eine Restrukturierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden muss – und für diese Konstellation ist der neue Rahmen gerade von besonderem Interesse – dürfte die gerichtliche Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten daher letztlich eher einen Regelfall darstellen und nicht die Ausnahme.

Zu begrüßen ist auch, dass der Restrukturierungsbeauftragte zur Bestandsfähigkeit des Schuldners nach § 16 StaRUG-E quasi als Fachmann Stellung nehmen soll, wenn der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vorlegt. Dies erscheint sinnvoll, weil dadurch die weitere gerichtliche Prüfung vorstrukturiert wird.

Die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden zu können, orientiert sich an der Regelung des § 56 InsO. Es ist richtig, dass ausschließlich natürliche Personen zu Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden können. Denn auch bei diesem Amt handelt es sich um ein höchstpersönliches Amt, das eine grundlegende Personenbindung erfordert. Damit korrespondiert auch die gesetzliche Regelung des § 82 Abs. 4 StaRUG-E, der eine persönliche Haftung des Restrukturierungsbeauftragten – vergleichbar zu § 60 InsO – gegenüber den Beteiligten vorsieht. Auch an den Regelungen zu den Bestellungsvoraussetzungen des Restrukturierungsbeauftragten zeigt sich einmal mehr, dass der Gesetzgeber versucht, das Restrukturierungsverfahren möglichst eng an das Insolvenzverfahren anzulehnen und hier bekannte Strukturen adaptiert. 

Aufgrund der Tatsache, dass die Restrukturierungsbeauftragten aus einem Kreis aller zur Übernahme des Amts bereiten Personen auszuwählen sein sollen, ist zu erwarten, dass bei den Gerichten wohl künftig – analog zu den Insolvenzverwaltern – allgemeine Vorauswahllisten geführt werden dürften.

GLADE MICHEL WIRTZ wird Sie an dieser Stelle fortlaufend über das Gesetzgebungsverfahren informieren und Ihnen in weiteren Beiträgen die wesentlichen Regelungen und Bestandteile des Regierungsentwurfs über die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens erläutern. Gerne stehen wir auch für einen Austausch zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

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