Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

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Der Regierungs­entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personen­gesellschafts­rechts (MoPeG)

2. März 2021

Mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 20. Januar 2021 wurde die finale Phase des Gesetzgebungsvorhabens zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschritten. Das Vorhaben basiert auf dem Gesetzesentwurf der von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzten Expertenkommission von April 2020, dem sog. "Mauracher Entwurf". Der im Herbst veröffentlichte Referentenentwurf hatte einige der wesentlichen Kritikpunkte zum Mauracher Entwurf aufgenommen, worüber wir bereits in einem Beitrag am 25. November 2020 berichtet haben. Der nun veröffentlichte Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf keine großen Neuerungen. 

Nachfolgend sollen die wesentlichen Kernpunkte des Regierungsentwurfs zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) aufgegriffen werden, die sicherlich in dieser Legislaturperiode noch Gesetz werden. Das Inkrafttreten ist indes erst für den 1. Januar 2023 vorgesehen, um für die Betroffenen genügend Vorlauf zu haben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

I. Die Reform der GbR

Kernpunkt der Gesetzesreform bildet die Neuregelung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Leitmotiv des Reformvorhabens ist die Abkehr von der ursprünglichen Vorstellung der GbR als Gelegenheitsverbund hin zu einer auf Dauer angelegten, am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaft. Ziel ist es, die Gesetzeslage der mittlerweile deutlich abweichenden Rechtspraxis anzugleichen. Das Reformvorhaben beinhaltet daher eine grundlegende Neuregelung der Vorschriften zur BGB-Gesellschaft. Entsprechend werden die Regelungen in den §§ 705 bis 740c BGB-RegE umfassend neu gefasst und neugestaltet.

1. Rechtsformvarianten der GbR – rechtsfähig und nicht rechtsfähig

Das Gesetz unterscheidet gem. § 705 Abs. 2 BGB-RegE künftig zwischen den sich gegenseitig ausschließenden Rechtsformvarianten der nicht rechtsfähigen GbR (Innen-GbR) und der rechtsfähigen GbR (Außen-GbR).

Für die rechtsfähige GbR kodifiziert der Entwurf die in der Rechtsprechung bereits seit langer Zeit anerkannte Fähigkeit, selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Insgesamt führen die Neuregelungen hier zu einer Angleichung an die Regelungen für Personenhandelsgesellschaften. So zählen die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten fortan – in Anlehnung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften – zum Vermögen der Gesellschaft. Vergleichbar der Haftung des Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sieht der Gesetzesentwurf künftig auch eine persönliche und unbeschränkte akzessorische Haftung des GbR-Gesellschafters in §§ 721 ff. BGB-RegE vor.

Für die nicht rechtsfähige GbR stellt § 740 Abs. 1 BGB-RegE nochmals klar, dass sie aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit auch kein Vermögen haben kann, sodass entsprechend des Abs. 2 dieser Norm auch nur einzelne Regelungen zur rechtsfähigen GbR entsprechende Anwendung finden sollen. Bei der Schaffung dieser nichtrechtsfähigen GbR stand nach der Begründung des Regierungsentwurfs die "rechtstatsächliche Variationsbreite […] von Beteiligungs- und Stimmrechtskonsortien über Ehegatteninnengesellschaften bis hin zur Tippgemeinschaft" im Blick.

2. Möglichkeit zur Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister

Zurückgehend auf den Mauracher Entwurf besteht für die GbR künftig die Möglichkeit, die Gesellschaft in einem an das Handelsregister angelehnten Gesellschaftsregister freiwillig registrieren zu lassen, was die §§ 707 ff. BGB-RegE regeln. Die Registrierung ist mithin nicht an die Rechtsfähigkeit der GbR geknüpft, sondern die Gesellschafter können selbst entscheiden, ob sie die Gesellschaft wegen intensiver Teilnahme am Rechtsverkehr eintragen lassen wollen, um sich so die gesetzlichen Vorteile der Subjektpublizität zunutze zu machen. 

Künftig wird die GbR als solche nur durch ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister die Registerfähigkeit für die Eintragung in andere Register (bspw. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister) erlangen können. Insbesondere betrifft dies die Veräußerung oder den Erwerb eines Grundstücks, da hierdurch für die von diesen Rechtsvorgängen betroffene GbR ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis ausgelöst wird. Gleiches gilt z.B. auch für die Beteiligung einer GbR an Statuswechseln – eine neue Rechtsfigur für den registerrechtlichen Vollzug eines Wechsels der Rechtsform einer eingetragenen Personengesellschaft in eine andere eingetragene Personengesellschaft nach § 707c BGB-RegE, §§ 106 und 107 HGB-RegE – und Umwandlungsvorgängen.

Bei der Registrierung werden zum Zweck der Prüfung der Identität der Anmeldenden und der Eintragungsfähigkeit Notare eingebunden (§ 707b Nr. 2 BGB-E i.V.m. § 12 HGB). 

Mit dem Zeitpunkt der Registrierung ist die GbR verpflichtet, den kennzeichnenden Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB-RegE).

II. Kodifizierung des Beschlussmängelrechts nur für Personenhandelsgesellschaften

Erstmalig wird künftig auch ein Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften kodifiziert. In Übereinstimmung mit dem Referentenentwurf wird dieses aufgrund der vorgesehenen Integration im HGB allerdings nur für Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (KG) anwendbar sein. Das Gesetz unterscheidet in §§ 110 ff. HGB-RegE nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Beschlussmängelsystems zwischen solchen Gesellschafterbeschlüssen, die aus sich heraus nichtig sind und solchen, die im Wege der Anfechtungsklage binnen drei Monaten ab Beschlussbekanntgabe angefochten werden müssen. 

III. Personenhandelsgesellschaften werden für Freiberufler möglich

Ebenso ist die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für freie Berufe eine weitere wesentliche Neuerung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes. Nach der geltenden Rechtslage stehen die Rechtsformen der OHG und KG Angehörigen freier Berufe – wie etwa Rechtsanwälten, Ärzten, Heilpraktikern oder Architekten – nicht zur Verfügung, da deren Gesellschaftszweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und sich auch deren Firma nicht im Handelsregister eingetragen lässt. 

Damit war ihnen bisher die Wahl dieser Rechtsformen und die damit verbundene mögliche Haftungsbeschränkung (z.B. eines Kommanditesten) versperrt. Eine Ausnahme war in der Rechtsprechung bisher nur für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater anerkannt. Haftungsbeschränkungen ließen sich im Übrigen für Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe nur durch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) erzielen. 

Die Gestaltungsmöglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Haftungsverhältnisse für Freiberufler sollen mit dem MoPeG aber flexibilisiert werden. Der Gesetzesentwurf erlaubt in § 107 Abs. 1 S. 2 HGB-RegE künftig auch die Eintragung von Gesellschaften, deren Zweck die gemeinsame Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht eine Eintragung gestattet. Hierdurch wird für Freiberufler insbesondere die Möglichkeit geschaffen, die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu wählen und so die Haftung der Gesellschafter auf diejenige eines Kommanditisten zu beschränken. Die Haftungsbeschränkungen des Kommanditisten gehen deutlich über die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen in der Partnerschaftsgesellschaft, die nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung bei Bestehen einer entsprechende Berufshaftpflichtversicherung greift, hinaus. Denn die Haftung des Kommanditisten ist gerade unabhängig von dem zugrundeliegenden Sachverhalt allein auf die Höhe seiner Einlagen beschränkt. 

Zu berücksichtigen ist indes, dass die Neuregelungen unter einem allgemeinen berufsrechtlichen Vorbehalt stehen (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB-RegE). Eine Eintragung in das Handelsregister ist nur zulässig, soweit das anwendbare Berufsrecht diese zulässt. Hintergrund ist, dass teilweise das Berufsrecht von Freiberufler (z.B. von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftsprüfer) bundesrechtlich geregelt ist, wohin gegen das Berufsrecht beispielsweise der Heilberufe, Architekten oder Ingenieuren landesrechtlichen Regelungen unterliegt. Es soll sichergestellt werden, dass sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber die spezifischen Schutzbelange, die im Zusammenhang mit der Ausübung des jeweiligen Berufsbildes einhergehen, in ihre Gesetzgebung aufnehmen können. Denn künftig wird auch eine rein kapitalistische Beteiligung an "Freiberufler-Gesellschaften" möglich sein, sodass auf dem Schutz vor Einfluss auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung ein besonderer Fokus liegen wird. Hiermit sind die berufsrechtlichen Vorgaben der verschiedenen freien Berufe zunächst in Einklang zu bringen. 

Für die Berufsstände der Rechtsanwälte und Steuerberater wurde bereits am 20. Januar 2021 ein entsprechender Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" veröffentlicht, welcher diesen unter anderem den Zugang zur Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft gestattet. Es bleibt abzuwarten, wie andere Berufsstände die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für freie Berufe in ihr Berufsrecht integrieren werden. 

IV. Fazit und Ausblick

Der Reg-E zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts deckt sich nahezu vollständig mit dem Referentenentwurf und greift in großen Teilen die Vorarbeit der Expertenkommission aus dem Mauracher Entwurf auf. Daher steht zu erwarten, dass auch die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr allzu gravierend ausfallen werden. 

Denn der Reg-E zeigt bereits eine austarierte Systematik von rechtfähiger und nicht rechtsfähiger GbR sowie der neu geschaffenen Möglichkeit ihrer Eintragung in einem Gesellschaftsregister. Gerade durch die Eintragung und die damit verbundene Subjektpublizität wird die Rechtsform der GbR erheblich aufgewertet und ihr Auftreten im Rechtsverkehr für alle Beteiligten deutlich erleichtert. Eine frühzeitige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sollten Gesellschaften mit Immobilienbesitz und solche innerhalb von Beteiligungsstrukturen im Blick haben.

Man darf ansonsten abwarten, wie sich die eingetragene GbR in der Rechtswirklichkeit schließlich gegenüber der OHG abgrenzen und durchsetzen mag. Ebenso abzuwarten bleibt, wie sich der nicht rechtsfähigen GbR angenommen wird und wie die gesetzessystematische Abgrenzung zur rechtsfähigen GbR tatsächlich getroffen werden kann. Da das Recht der GbR grundlegend neugestaltet wurde, empfiehlt es sich sicherlich, bestehende Gesellschaftsverträge auf ihre Aktualität und Passgenauigkeit hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen einmal auf den Prüfstand zu stellen.

Das gilt im Übrigen auch für die Personenhandelsgesellschaften, für die das Beschlussmängelrecht erstmals Eingang in das Gesetz gefunden hat.

Zusammenschlüsse von Freiberuflern bieten sich gesellschaftsrechtlich nun ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Haftungsverhältnisse, indem ihnen die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften eröffnet werden, soweit dies auch mit ihrem jeweiligen Berufsrecht in Einklang steht. Auch hier ist Umdenken gefragt und die bisher bestehende gesellschaftsvertraglichen Grundlagen sollten überdacht und geprüft werden.

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