Bundesgerichtshof verschärft die Anforderungen an den Nachweis und die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes – Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung?

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Bundesgerichts­hof verschärft die Anfor­derungen an den Nach­weis und die Kenntnis des Gläubiger­benachteiligungs­vorsatzes – Neu­ausrichtung der Vorsatzanfechtung?

26. Juli 2021

Der Bundesgerichtshof schlägt mit seinem Urteil vom 6. Mai 2021 (Az.: IX ZR 72/20), welches Anfang Juli 2021 veröffentlicht wurde, eine neue Richtung im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ein. In seiner Entscheidung beschäftigt sich der IX. Zivilsenat maßgeblich damit, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO der erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachgewiesen und unter welchen Voraussetzungen auf die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon geschlossen werden kann.

Der Bundesgerichtshof gibt dabei zum einen seine bisherige Rechtsprechung teilweise auf, wonach ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine eigene Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt. Zum anderen verschärft er die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

Die Entscheidung erging zwar zu der Regelung des § 133 InsO in seiner bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung, der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen auch für den § 133 InsO in seiner derzeit geltenden Fassung gelten.

I. HINTERGRUND DER ENTSCHEIDUNG UND RECHTLICHE AUSGANGSLAGE

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der klagende Insolvenzverwalter zahlreiche Zahlungen der Schuldnerin an das Bundesamt für Justiz angefochten und deren Rückzahlung verlangt (§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Ordnungsgelder waren gegen die Schuldnerin wegen der Nichtveröffentlichung eines Jahresabschlusses verhängt worden. Das Bundesamt für Justiz stimmte einer Ratenzahlung des verhängten Ordnungsgeldes zu, nachdem diesem durch den Steuerberater der Schuldnerin deren wirtschaftliche Lage erläutert worden war. Die Schuldnerin beglich das verhängte Ordnungsgeld durch mehrere Ratenzahlungen fast vollständig. Diese Ratenzahlungen wurden von dem Insolvenzverwalter angefochten. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte sowohl vor dem Amts- als auch Landgericht Bonn zunächst keinen Erfolg, da diese die Voraussetzungen des § 133 InsO als nicht erfüllt ansahen. Es fehle an dem Nachweis der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes durch das Bundesamt für Justiz.

Es obliegt dabei grundsätzlich dem Insolvenzverwalter, das Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands der §§ 129 ff. InsO zu beweisen, so auch bei der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren – bei kongruenten Deckungshandlungen in den letzten vier Jahren – vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte der auf Seiten des Insolvenzschuldners erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel bereits dann angenommen bzw. bejaht werden, wenn dieser seine drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Spiegelbildlich sollte es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners ausreichen, wenn dieser die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners erkannt hatte.

II. ERHÖHTE VORAUSSETZUNG AN DIE FESTSTELLUNG DES GLÄUBIGERBE-NACHTEILIGUNGSVORSATZES UND DIE ERFORDERLICHE KENNTNIS DES AN-FECHTUNGSGEGNERS

In seiner aktuellen Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich davon ab, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kenne, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz zu Lasten der übrigen Gläubiger handele.

Ferner hält der Bundesgerichtshof auch dahingehend nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass allein von der vom Anfechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darauf geschlossen werden könne, dass dieser in der Regel auch den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kenne. Diese bisherige Rechtsprechung bedürfe "einer neuen Ausrichtung".

Der Bundesgerichtshof begründet seine geänderte Rechtsprechung zunächst mit gesetzessystematischen Bedenken. Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem füge sich nicht ohne Bruch in die Systematik der Anfechtungstatbestände ein. Zudem führe der Schluss von einer erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungen zu einer faktischen Verlängerung der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO über den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Anfechtungszeitraum von drei Monaten auf 10 Jahre nach altem Recht bzw. vier Jahre nach neuem Recht. Und dies ohne die Anfechtung an weitere, über die im Rahmen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erforderliche erkannte Zahlungsunfähigkeit hinausgehende Voraussetzungen zu knüpfen. Dies verstoße gegen den Willen des Gesetzgebers, dass ein Gläubiger, der eine kongruente Deckung erhalten habe, außerhalb des Zeitraums des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, die ihm zustehende Leistung auch behalten zu können.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung ferner damit, dass eine erkannte Zahlungsunfähigkeit für sich genommen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle nicht mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung schließen lasse. Insbesondere gelte dies in solchen Fällen, in denen der Schuldner aus der maßgeblichen ex ante Perspektive trotz seiner eingetretenen Zahlungsunfähigkeit berechtigterweise davon ausgehen durfte, noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können.

Vor diesem Hintergrund erweitert der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung den Bezugspunkt des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes für künftige Fälle. Für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reiche es nicht aus, dass der Schuldner wisse, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen könne. Entscheidend sei vielmehr, dass er wisse oder zumindest billigend in Kauf nehme, dass er auch zukünftig nicht dazu in der Lage sein werde, alle seine Gläubiger zu befriedigen.

Nur dann käme auch überhaupt erst ein eigenständiger, die Beweisführung des Insolvenzverwalters erleichternder, Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht. Allerdings sieht der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Wirkung dieser Regelung Bedarf für eine Neuausrichtung. Bislang war der Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stets die Liquiditätssituation des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Die Liquiditätssituation des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage für die Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (mehr) dar, da es eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen gebe, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten sei oder aus anderen Gründen auf Seiten des Schuldners noch eine berechtigte Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage bestehe.

III. Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit allein nicht ausreichend für Annahme der subjektiven Voraussetzung des § 133 Abs. 1 Inso

Der Bundesgerichtshof hält ferner ausdrücklich nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass aus einer erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch automatisch auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen werden könne, also auf Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die diesbzgl. Kenntnis des Anfechtungsgegners.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof die gesetzgeberische Wertung heran, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 InsO lediglich für den Insolvenzschuldner einen Antragsgrund darstelle, nicht jedoch auch für Gläubiger. Gegen den Willen des Insolvenzschuldners könne also gerade kein Insolvenzantrag wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.

Diese gesetzgeberische Wertung werde jedoch dann beeinträchtigt, wenn im Rahmen der Insolvenzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gleichgestellt werde. Denn dem Schuldner wäre es in diesem Fall verwehrt, sein Unternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Bargeschäftsprivilegs fortzuführen und die drohende Zahlungsunfähigkeit auf diesem Wege noch zu beseitigen. Sofern nämlich die Gläubiger eines nur drohend zahlungsunfähigen Unternehmens fürchten müssten, einer Vorsatzanfechtung ausgesetzt zu sein, könnte dies ggf. dazu führen, dass sie künftig von Geschäftsbeziehungen mit drohend zahlungsunfähigen Schuldnern absehen oder bestehende Leistungsbeziehungen mit solchen beenden. Gerade diese Gläubigerreaktion könne dann erst zum Eintritt – einer ansonsten vermeidbaren – Zahlungsunfähigkeit führen.

Der Bundesgerichtshof macht jedoch gleichwohl deutlich, dass diese Rechtsprechungsänderung nicht bedeute, dass auch im Zeitpunkt einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein könnten. Erforderlich sei hierfür jedoch das Hinzutreten weiterer Umstände. Als konkretes Beispiel für einen solchen Umstand zeigt der Bundesgerichtshof die Fallkonstellation auf, in der im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit, jedoch der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, mit den vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte, dem Schuldner nahestehende, Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden. In einem solchen Szenario wäre die Vorsatzanfechtung gleichwohl weiterhin einschlägig.

IV. FAZIT/STELLUNGNAHME

Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte es sich um eine Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung handeln. Hierfür sprechen auch die Ausführungen und die gewählten Formulierungen in den Entscheidungsgründen. Ein pauschaler Verweis auf die Zahlungsunfähigkeit

– unabhängig davon, ob sie drohend oder bereits eingetreten ist – wird zukünftig nicht mehr ausreichen, um die subjektiven Voraussetzungen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO darzulegen. 

Die aktuelle Entscheidung dürfte daher die Position von Gläubigern, die sich einer Vorsatzanfechtung ausgesetzt sehen, stärken. Schließlich werden sowohl die Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes auf Seiten des Schuldners als auch von dessen Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners verschärft. Spiegelbildlich dazu haben sich die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung für den Insolvenzverwalter erhöht. Dies könnte in der Praxis möglicherweise dazu führen, dass Vorsatzanfechtungen künftig häufiger scheitern. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die nunmehr vom Bundesgerichtshof aufgestellten erhöhten Anforderungen ebenfalls wieder subjektive und damit innere Tatsachen darstellen. Deren Nachweis ist jedoch stets mit entsprechend hohen Hürden verbunden. 

Gleichwohl dürfte dem Insolvenzverwalter der Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der diesbzgl. Kenntnis des Gläubigers auch nach dem nunmehr durch den Bundesgerichtshof normierten Anforderungen jedenfalls dann möglich sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits weit fortgeschritten ist. In diesem Fall wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass er die Gläubigerbenachteiligung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Zu begrüßen ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zudem auch für die Sanierung von lediglich drohend zahlungsunfähigen Unternehmen, da diejenigen Gläubiger, die sich an der Sanierung des Unternehmens beteiligen, nunmehr nicht ohne weiteres fürchten müssen, allein aufgrund der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit automatisch einer Vorsatzanfechtung ausgesetzt zu sein.

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