Insolvenzgericht Ludwigshafen: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern – Keine analoge Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
14. Februar 2023
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen hat mit seinem Beschluss vom 12. Dezember 2022 (Az.: 3a IN 389/22), der kürzlich veröffentlicht wurde, ein Schlaglicht auf die Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen, die diese nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft vornehmen, geworfen. Konkret erteilt das Amtsgericht Ludwigshafen einer analogen Anwendung der Regelung des § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung eine Absage.
Auch wenn es sich um eine erste Entscheidung eines Gerichts zur Frage der analogen Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung handelt, dürften die Ausführungen des Gerichts von großer Bedeutung für die insolvenzrechtliche Praxis sein und eine erste Richtungsentscheidung für die künftige Diskussion darstellen. Denn seit der Einführung der gesetzlichen Neuregelung des § 15b Abs. 8 InsO mit Wirkung zum 1. Januar 2021 war die Frage der analogen Anwendung dieser Vorschrift auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Gegenstand lebhafter Diskussionen in der juristischen Literatur sowie Insolvenzpraxis, in der – soweit ersichtlich – eine Mehrheit bislang für eine analoge Anwendung der Vorschrift plädierte.
I. Die Regelung von § 15b Abs. 8 InsO im Kontext der Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Insolvenzreife
Nach der gesetzlichen Regelung des § 15b Abs. 1 InsO haften Geschäftsleiter, wie bereits zuvor nach den spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z.B. § 64 GmbHG a.F. oder § 130a HGB a.F.), grundsätzlich persönlich und unbegrenzt für sämtliche Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft gem. § 15a InsO vorgenommen werden und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (sog. verbotene Zahlungen).
Da diese Haftung für den Geschäftsleiter schnell finanziell existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann, sollten diese in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft stets prüfen, ob die Gesellschaft noch über ausreichend finanzielle Mittel verfügt oder (bereits) eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO oder eine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vorliegt. Denn liegt eine Insolvenzreife der Gesellschaft vor, sind die Geschäftsleiter zur Vermeidung der vorgenannten persönlichen Haftung, aber auch von Strafbarkeitsrisiken, verpflichtet, fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife nach § 15a InsO sollten und müssen Geschäftsleiter daher genau prüfen, ob die Bezahlung einer berechtigten und fälligen Forderung eines Gläubigers trotz Insolvenzreife der Gesellschaft (ausnahmsweise) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist.
1. Pflichtenkollision bei Steuern und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Von besonderer Bedeutung in diesem Kontext sind solche fälligen Verbindlichkeiten, bei bzw. durch deren Nichtzahlung sich der Geschäftsleiter der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies gilt insbesondere für die Entrichtung der Steuern der Gesellschaft sowie die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, für deren fristgerechte und vollständige Erfüllung Geschäftsleiter nach §§ 34, 69 AO bzw. § 266a StGB persönlich verantwortlich sind und strafrechtlich haften. Ab Eintritt der Insolvenzreife befindet sich der Geschäftsleiter daher in einem Spannungsfeld der Pflichtenkollision oder vereinfacht gesagt: Er sitzt zwischen zwei Stühlen. Bezahlt er die fälligen Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft oder führt er die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ab, verletzt er den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und setzt sich einer persönlichen Haftung nach § 15b InsO aus. Führt er die fälligen Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jedoch nicht ab, setzt er sich der beschriebenen Gefahr der Strafbarkeit aus.
Um dieses Haftungsdilemma für den Geschäftsleiter aufzulösen, hatte der Bundesgerichtshof in der sog. "Pflichtenkollisionsrechtsprechung" entschieden, dass die Massesicherungspflicht des Geschäftsleiters ab Insolvenzreife der Gesellschaft hinter die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer an den Fiskus sowie der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung zurücktrete (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt mit Urteil vom 25. Januar 2011, Az.: II ZR 196/09). In der Folge begründeten entsprechende Zahlungen keine Haftung des Geschäftsleiters.
2. Regelung des § 15b Abs. 8 InsO
Der Gesetzgeber hat für diese Pflichtenkollision mit der Einführung der Regelung von § 15b Abs. 8 InsO durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) im Hinblick auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einen gesetzlichen Ausweg für Geschäftsleiter geschaffen.
Nach der Regelung des § 15b Abs. 8 S. 1 InsO liegt eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten durch den Geschäftsleiter nicht vor, wenn er in dem Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, sofern der Geschäftsleiter einer Verpflichtung nach § 15a InsO nachkommt und rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt. Damit wird die Pflicht des Geschäftsleiters zur Abführung von Steuern nach §§ 34, 69 AO temporär ausgesetzt und die bislang faktisch zugunsten des Fiskus bestehende Privilegierung gegenüber anderen Gläubigern beseitigt.
Führt der Geschäftsleiter in dem Zeitraum zwischen Insolvenzreife der Gesellschaft und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag jedoch gleichwohl Lohn- und Umsatzsteuer an den Fiskus ab, haftet er dafür in der Insolvenz der Gesellschaft nach § 15b Abs. 1, Abs. 4 S. 1 InsO. Schließlich ist aufgrund der Sonderregelung des § 15b Abs. 8 InsO klargestellt, dass Steuerzahlungen während der Insolvenzantragspflicht nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Der Ausweg gilt jedoch nur dann, wenn der Geschäftsleiter den Insolvenzantrag innerhalb des Zeitraums von § 15a InsO stellt. Stellt er den Insolvenzantrag nicht oder nicht fristgerecht, befindet er sich in der vorstehend beschriebenen Pflichtenkollision. Die Abführung von fälligen Steuern im Stadium der Insolvenzverschleppung an den Fiskus stellt einen Verstoß gegen die Massesicherungspflicht dar und begründet eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach § 15b InsO. Führt der Geschäftsleiter die Steuern hingegen nicht ab, haftet er nach §§ 69, 34 AO gegenüber der Finanzverwaltung. Zu beachten ist dabei auch, dass die Pflichtenkollisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Stadium der Insolvenzverschleppung aufgrund der Regelung des § 15b Abs. 8 InsO nicht mehr fortgelten dürfte. Schließlich hat der Gesetzgeber durch diese Regelung ein gesetzliches Regel-/Ausnahmeverhältnis hin zur Haftung der Geschäftsleiter vorgegeben.
Obwohl sich die Regelung des § 15b Abs. 8 InsO nach ihrem – insoweit eindeutigen – Wortlaut nur auf steuerrechtliche Zahlungspflichten bezieht, ist unmittelbar nach Verabschiedung des SanInsFoG durch den Gesetzgeber eine kontroverse Diskussion in der juristischen Literatur entfacht, ob die Regelung auf die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung analog anzuwenden ist oder nicht. Dabei überwiegt – soweit ersichtlich – die Zahl derjenigen Stimmen, die sich für eine Analogie der Vorschrift auf die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aussprachen. Die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke wurde von diesen Stimmen mit der Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens begründet, da die Regelung des § 15b Abs. 8 InsO erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingeführt wurde.
II. Beschluss des AG Ludwigshafen vom 12. Dezember 2022 (AZ.: 3a in 389/22)
Mit dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen hat sich nun – soweit bekannt – erstmals ein Gericht mit der Frage befasst, ob die Regelung des § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung analog anwendbar ist.
1. Sachverhalt der Entscheidung
Dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen lag folgender – verkürzter – Sachverhalt zugrunde:
Die Insolvenzschuldnerin hatte am 9. Dezember 2022 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verbunden mit dem Antrag auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom selben Tage die Eigenverwaltung angeordnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Sodann hat die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts hinsichtlich der im November 2022 und Dezember 2022 entstehenden Sozialversicherungsbeiträge angeregt. Zur Begründung führte die Insolvenzschuldnerin aus, es sei davon auszugehen, dass viele Lieferanten mit der Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens auf Vorkasse umstellen würden, was zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führe. Daher käme eine unter Hinweis auf die Insolvenzlage erfolgende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anschließender Anfechtung im eröffneten Verfahren nicht in Betracht. Diese entziehe dem Unternehmen die notwenige Liquidität, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Eröffnungsverfahren unabdingbar sei.
2. Inhalt der Entscheidung des AG Ludwigshafen
Das Insolvenzgericht hat daraufhin angeordnet, dass die Insolvenzschuldnerin Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten dürfte.
Die Erforderlichkeit der Anordnung des beschränkten Zustimmungsvorbehalts hat das Gericht damit begründet, dass nur so eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung vermieden werden könne. Schließlich befände sich der Geschäftsleiter in einer Pflichtenkollision, da er bei einer Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entgegen dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung seine insolvenzrechtlichen Pflichten verletzen und damit eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung riskieren oder sich der Gefahr einer Strafbarkeit aussetzen müsse. Letzteres sei dem Geschäftsleiter jedoch nicht zumutbar.
Die Anordnung des beschränkten Zustimmungsvorbehalts befreie den Geschäftsleiter von dieser Pflichtenkollision, da ihm durch diese die Rechtsmacht zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungsträger entzogen werde. Entsprechend begründe die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge dann keine Strafbarkeitsrisiken für den Geschäftsführer (mehr).
An der Erforderlichkeit der Anordnung des beschränkten Zustimmungsvorbehalts fehlt es nach der Ansicht des Gerichts auch nicht aufgrund der Regelung des § 15b Abs. 8 InsO. Die Regelung sei nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung komme, auch wenn dies möglicherweise wünschenswert sei, ausdrücklich nicht in Betracht.
Dies begründet das Gericht damit, dass es bereits an der ersten Voraussetzung für eine Analogie fehle, nämlich der planwidrigen Regelungslücke. Zwar habe der Gesetzgeber die bislang gleichbehandelten (durch die Pflichtenkollisionsrechtsprechung, Anm. d. Verfasser) Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Einführung des § 15b Abs. 8 InsO unterschiedlich geregelt, ohne dass sich den Gesetzgebungsmaterialien dafür eine Rechtfertigung entnehmen lasse. Allerdings könne allein deshalb nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden. Schließlich müsse dem Gesetzgeber die Problematik der Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Abführungsgeboten aus § 266a StGB und §§ 34, 69 AO bekannt gewesen sein.
Das Gericht setzte sich im Weiteren auch mit dem (Haupt-)Argument der Befürworter einer analogen Anwendung auseinander, wonach eine planwidrige Regelungslücke aufgrund der Hektik des Gesetzgebungsverfahrens gegeben sei. Dieser Argumentation hat das Gericht eine klare Absage erteilt, da die vermeintliche Hektik allein das StaRUG als Teil des SanInsFoG betroffen habe. Die Einführung des § 15b Abs. 8 InsO habe hingegen eine jahrelange Vorgeschichte. Schließlich sei die Problematik der Pflichtenkollision bereits ausführlich in dem Evaluationsbericht zur ESUG-Reform aus dem Jahr 2018 behandelt worden, über den auch der Bundestag informiert worden sei.
III. Bewertung und Praxisfolgen
Die erste Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen zu dieser Thematik dürfte für die insolvenzrechtliche Beratungspraxis, aber auch die weitere Diskussion der Frage nach einer analogen Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO auf die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung von erheblicher Bedeutung sein. Es bleibt aber natürlich abzuwarten, ob diese Rechtsansicht zukünftig durch weitere Gerichte bestätigt wird.
Denn erstmals hat sich überhaupt – soweit ersichtlich – ein Gericht mit der Frage der analogen Anwendung der Regelung des § 15b Abs. 8 InsO auseinandergesetzt und einer Analogie eine deutliche Absage erteilt. Damit hat es sich gegen die bislang überwiegende Meinung in der Diskussion gestellt, die sich für eine analoge Anwendung ausgesprochen hat. Die Begründung des Gerichts, dass sich der Gesetzgeber gerade in Kenntnis der Pflichtenkollision und des haftungsrechtlichen Dilemmas dafür entschieden habe, allein eine Regelung für Steuerverbindlichkeiten treffen zu wollen, vermag auch zu überzeugen.
Losgelöst davon, dürfte für eine analoge Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO auch kein Raum bestehen. Schließlich kann die Frage, wie ein Geschäftsleiter mit gesetzlichen Zahlungspflichten umzugehen hat, auch auf Basis des § 15b InsO stringent beantwortet werden. Der Geschäftsleiter ist während des Antragszeitraums nach § 15a InsO privilegiert, die Geschäfte der Gesellschaft im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fortzusetzen, sofern er in diesem Zeitraum Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags vornimmt (§ 15b Abs. 2 InsO). Entsprechend ist die Bezahlung von gesetzlichen Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum fällig werden, unter den vorgenannten Voraussetzungen als ordnungsgemäß zu qualifizieren, wenn und soweit das Gesetz, wie eben in § 15b Abs. 8 InsO, nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Entsprechend dürfen und müssen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in dieser Phase bezahlt werden.
Dem Geschäftsleiter ist zu empfehlen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife nach § 15a InsO zunächst die Zahlungen der Gesellschaft einzustellen und sodann jeweils im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Bezahlung einer berechtigten und fälligen Forderung eines Gläubigers trotz Insolvenzreife der Gesellschaft ausnahmsweise (noch) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist. Insoweit bietet sich auch die Inanspruchnahme entsprechender anwaltlicher Beratung an.
Mit Blick auf die Privilegierung von Zahlungen während des Antragszeitraums ist dem Geschäftsleiter ferner zu empfehlen, auch die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife sowie die Vorbereitung der Insolvenzantragstellung nebst deren jeweiligem Fortgang sorgfältig zu dokumentieren. Dadurch versetzt sich der Geschäftsleiter in die Lage, im Falle einer späteren Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter darlegen zu können, welchen Zweck die jeweiligen Zahlungen erfüllten und, dass die geleisteten Zahlungen privilegiert waren.
Der Blogbeitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Insolvenzgericht Ludwigshafen: Sozialversicherungsbeiträge sind keine Steuern – Keine analoge Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung