Keine Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses im Kapitalanleger-Musterverfahren (BGH-Beschluss v. 6. Juli 2021 – XI ZB 27/19)

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Keine Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlage­­­beschlusses im Kapital­anleger-Muster­verfahren (BGH-Beschluss v. 6. Juli 2021 – XI ZB 27/19)

14. Oktober 2021

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 27/19) mit der Frage der Ersetzung eines Vorlagebeschlusses im Kapitalanleger-Musterverfahren beschäftigt. Konkret ging es in der Entscheidung um die Frage, ob ein Oberlandesgericht im Musterverfahren die Befugnis hat, einen vom Prozessgericht zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschluss eigenmächtig zu ersetzen. Dies verneint der Bundesgerichtshof mit überzeugenden Gründen.

I. Hintergrund und Verfahrensablauf

Im zugrundeliegenden Sachverhalt führten Investoren ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg, in dem die Haftung einer Fondsgesellschaft wegen eines unrichtigen Verkaufsprospekts geklärt werden sollte. So sollte unter anderem ermittelt werden, inwieweit die Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Gegenstand der Kapitalanlage, einer Investition in ein indisches Immobilienprojekt, unzutreffend waren. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg als Prozessgericht dem Oberlandesgericht Hamburg mit Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2015 verschiedene Feststellungsziele vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Hamburg wertete die vorgelegten Feststellungsziele als nicht hinreichend bestimmt. In zwei Beschlüssen vom 12. Juli bzw. 26. November 2018 "konkretisierte" es daher die vorgelegten Feststellungsziele und erließ anschließend einen Musterentscheid. In diesem Musterentscheid thematisierte das Oberlandesgericht ausschließlich die in den vorangegangenen Beschlüssen eigenmächtig formulierten Feststellungsziele. Auf die Feststellungsziele des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses ging das Oberlandesgericht nicht ein. Gegen diese Vorgehensweise legten die Musterbeklagten vor dem Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerden ein. Die Rechtsbeschwerden hatten Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

1. Fehlende verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der erlassene Musterentscheid schon deshalb aufzuheben, weil für den vorausgegangenen Beschluss vom 12. Juli 2018, in dem das Oberlandesgericht seinerseits angebliche Unvollständigkeiten, Fehler und irreführende Angaben des Verkaufsprospekts auflistete, keine wirksame verfahrensrechtliche Grundlage für die getroffenen Feststellungen bestehe. Die Annahme des Oberlandesgerichtes, auf der Basis des § 15 KapMuG einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fassen zu können, stelle eine willkürlich fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts dar, sodass gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters sowie gegen Art. 3 I GG verstoßen worden sei.

2. Vorgehensweise mit KapMuG unvereinbar

Wegen dieser willkürlichen Gesetzesanwendung sei auch die grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht gegebene Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 15 KapMuG entfallen und dadurch eine Kontrolle des Beschlusses vom 12. Juli 2018 möglich gewesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ließe sich dem Musterentscheid vom 21. Dezember 2018 entnehmen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, sein Beschluss vom 12. Juli 2018 ersetze den Vorlagebeschluss des Prozessgerichts vollständig und trete nicht lediglich neben diesen. Eine Entscheidung über die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses habe das Oberlandesgericht damit bewusst unterlassen, sodass eine willkürlich fehlerhafte Gesetzesanwendung vorläge. Eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sei deshalb zulässig.

Die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts Hamburg stünde im Widerspruch zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. Die Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses sähe das KapMuG nicht vor und laufe dem Telos des KapMuG-Musterverfahrens zuwider. Dieses Verfahren verfolge das Ziel, die in den Feststellungszielen vorgelegten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen gem. § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren verbindlich zu klären. Aus diesem Grund seien ab Bekanntgabe des Vorlagebeschlusses sämtliche anhängige und in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Klärung der Feststellungsziele anhängig werdende Verfahren dann auszusetzen, wenn die Entscheidung des entsprechenden Rechtsstreits von einem dieser Feststellungsziele abhänge. Die nachträgliche Ersetzung eines Vorlagenbeschlusses durch das Oberlandesgericht würde einen unzulässigen Entzug der Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bedeuten.

3. Keine analoge Anwendung von § 15 KapMuG

Die Befugnis zu einer Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch das Oberlandesgericht könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 15 KapMuG gestützt werden. Bereits der Wortlaut von § 15 KapMuG als auch dessen amtliche Überschrift spreche nur von einer "Erweiterung des Musterfahrens" bzw. davon, dass das Musterverfahren nur um "weitere Feststellungsziele" erweitert werde.

Auch die Systematik widerspreche einer solchen Befugnis. Die Anforderungen, die § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG an die Prüfung von Erweiterungsanträgen durch das Oberlandesgericht stelle, seien andere, als diejenigen, die § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KapMuG dem Prozessgericht bei der Prüfung auferlege, ob ein Vorlagebeschluss zu erlassen sei. Insbesondere obliege allein dem Prozessgericht die dem Erlass des Vorlagebeschlusses vorgelagerte Prüfung, ob die Feststellungsziele den gleichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nach § 4 Abs. 1 KapMuG betreffen. 

Ferner belege auch die Gesetzgebungsgeschichte, dass vom Gesetzgeber lediglich eine Erweiterung und keine Ersetzung eines Vorlagebeschlusses durch einen Beschluss gem. § 15 KapMuG vorgesehen sei. In der Gesetzesbegründung zu § 15 KapMuG führe der Gesetzgeber unter anderem eindeutig aus, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses, sondern des Musterverfahrens handele. Der vom Prozessgericht erlassene Vorlagebeschluss werde nicht vom Oberlandesgericht abgeändert, sondern das Oberlandesgericht erweitere lediglich in eigener Kompetenz das durch diesen Vorlagebeschluss in Gang gesetzte Musterverfahren.

Die Annahme einer solchen Befugnis entgegen der explizit angeordneten Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG sowie entgegen des ersichtlichen Auslegungsergebnisses des § 15 KapMuG sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs objektiv willkürlich gewesen.

III. Auswirkungen für die Praxis

Der Bundesgerichtshof klärt mit dieser Entscheidung eine weitere Frage im Bereich der Kapitalanleger-Musterverfahren. Die Befugnisse eines Oberlandesgerichts im laufenden Musterverfahren hinsichtlich zu unbestimmt gefasster Feststellungsziele werden durch diese Entscheidung klar umrissen. Eine vollständige Ersetzung des – den Streitgegenstand des Musterverfahrens bestimmenden – Vorlagebeschlusses ist ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Oberlandesgericht das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen – inklusive der hinreichenden Bestimmtheit der Feststellungsziele – fortlaufend prüfen. Wenn sich ein durch ein einzelnes Feststellungsziel umschriebener Streitgegenstand nicht im Wege der Auslegung ermitteln lässt, muss das Oberlandesgericht hierauf gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinweisen.

Die Beteiligten des Musterverfahrens können dann ihrerseits das betreffende Feststellungsziel konkretisieren. Das Oberlandesgericht kann dann auf Grundlage von § 15 KapMuG per Beschluss das neu gefasste Feststellungsziel zum Gegenstand des Musterverfahrens machen. Gelingt es nicht, das Feststellungsziel zu konkretisieren, muss es ohne Sachentscheidung als unzulässig abgewiesen werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in einem Erweiterungsantrag gem. § 15 KapMuG kein neuer Sachverhalt eingeführt werden kann und das neue Feststellungsziel den Lebenssachverhalt betreffen muss, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt.

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