Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auf Arbeitsmärkten: New European Antitrust Frontier?

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auf Arbeitsmärkten: New European Antitrust Frontier?

17. Juni 2024

Die Durchsetzung des Kartellrechts auf Arbeitsmärkten rückt immer stärker in den Fokus der Europäischen Kommission ("Kommission"). In ihrem im Mai 2024 veröffentlichten Competition Policy Brief hat die Kommission eine kritische Bewertung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen auf Arbeitsmärkten vorgenommen: Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote ordnet die Kommission grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ein, die voraussichtlich weder die Voraussetzungen für die Einstufung als Nebenabreden noch für eine Freistellung nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.

In der jüngeren Vergangenheit haben viele Wettbewerbsbehörden weltweit die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen auf dem Arbeitsmarkt immer stärker in den Blick genommen. Während den Kartellbehörden in den USA hierbei eine Vorreiterrolle zukommt, haben in den letzten Jahren auch viele europäische Kartellbehörden wie die portugiesische oder die polnische Wettbewerbsbehörde Entscheidungen zur Ahndung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten getroffen. Im Gegensatz dazu hat die Kommission bisher noch keine Entscheidung zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten erlassen. Der Grund dafür ist, dass es sich bei Arbeitsmärkten häufig um nationale Märkte, wenn nicht sogar regionale oder lokale Märkte, handelt. Daher finden sich Entscheidungen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten auf Arbeitsmärkten vorrangig in der Entscheidungspraxis der nationalen Wettbewerbsbehörden. In ihrem bisher ersten Verfahren zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten auf EU-Ebene hat die Kommission im November 2023 wegen des Verdachts der Vereinbarung von Abwerbeverboten zwischen Unternehmen im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Lebensmitteln und anderen Konsumgütern unangekündigte Durchsuchungen durchgeführt. 

Auch der jüngst veröffentlichte Competition Policy Brief ist ein unmissverständliches Zeichen für die verstärkten Aktivitäten der Kommission zur Aufdeckung und Ahndung wettbewerbswidriger Vereinbarungen auf den Arbeitsmärkten in der EU. Auch wenn die in dem Competition Policy Brief geäußerte kartellrechtliche Bewertung der Kommission weder für die nationalen Wettbewerbsbehörden wie das Bundeskartellamt noch für die Gerichte bindend ist, sendet sie ein starkes Signal. So ist zu erwarten, dass die kartellrechtliche Bewertung der Kommission auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung des Kartellrechts auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Arbeitsmarkt Berücksichtigung finden wird.

I. Im Fokus: Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote

Im Fokus des Competition Policy Brief der Kommission steht die kartellrechtliche Bewertung von Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen ("Wage-Fixing Agreements") und Abwerbeverboten ("No-Poach Agreements").

1. Was versteht die Kommission unter Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten?

Unter Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen ("Wage-Fixing Agreements") versteht die Kommission Absprachen zwischen Arbeitgebern, die auf die Festsetzung von Löhnen bzw. anderer Arten von Vergütung oder Zusatzleistungen gerichtet sind.

Der Begriff der Abwerbeverbote ("No-Poach Agreements") umfasst nach Auffassung der Kommission jegliche Form von Vereinbarung zwischen Arbeitgebern, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen abzuwerben und/oder einzustellen. Vom Begriff der Abwerbeverbote sind zunächst Vereinbarungen umfasst, in denen sich Arbeitgeber verpflichten, weder aktiv Arbeitnehmer der anderen Vertragspartei abzuwerben noch passiv solche Arbeitnehmer einzustellen, wenn diese sich aufgrund eigener Initiative bewerben („No-Hire-Agreements"). Zudem sind auch Vereinbarungen umfasst, in denen sich Arbeitgeber "nur" verpflichten, nicht aktiv auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zuzugehen und ihnen eine Stelle anzubieten (“Non-Solicitation Agreements”). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission den Begriff des Arbeitnehmers weit auslegt. Neben weisungsgebundenen und auf Grundlage eines Arbeitsvertrags abhängig beschäftigten Arbeitnehmern werden auch Scheinselbstständige erfasst.

In der Praxis leicht übersehen werden kann, dass auch Unternehmen, die auf verschiedenen Produkt- oder Dienstleistungsmärkten tätig sind, bei der Nachfrage von Fachkräften im Wettbewerb miteinander stehen können. Während etwa ein Automobilhersteller und ein Hersteller von Flugzeugen keine Wettbewerber auf dem Markt für den Verkauf ihrer Produkte sind, können sie sehr wohl Wettbewerber bei der Nachfrage beispielsweise nach Ingenieuren oder Mitarbeitern im Controlling sein.

2. Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote als bezweckte Wettbewerbs­beschränkungen

Während Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen vor allem Arbeitnehmer schädigen, deren Vergütung geschmälert wird, reduzieren Abwerbeverbote insgesamt die Dynamik des Arbeitsmarktes, was sich wiederum negativ auf die Vergütung der Arbeitnehmer, die Produktivität der Unternehmen und Innovationen auswirkt. Sowohl Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen (als Einkaufspreisfestsetzung nach Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV) als auch Abwerbeverbote (als Aufteilung der Bezugsquellen nach Art. 101 Abs. 1 lit. c AEUV) werden von der Kommission grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen qualifiziert. Diese Einstufung bedeutet für die Praxis, dass die Kommission keine tatsächlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf den Markt nachweisen muss. Dies reduziert den Ermittlungsaufwand für die Kartellbehörden und erschwert Unternehmen den Nachweis, dass solche Vereinbarungen im Einzelfall nicht gegen das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV verstoßen.

Ferner macht die Kommission deutlich, dass Unternehmen mit den hier relevanten Vereinbarungen regelmäßig keine legitimen Ziele verfolgten. Denn die Beschränkungen der Preissetzungsfreiheit zwischen Arbeitgebern und die Aufteilung von Bezugsquellen stellten offensichtlich Wettbewerbsbeschränkungen dar. Selbst wenn die Parteien im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einem Abwerbeverbot wie beispielsweise dem Schutz von Investitionen in die Ausbildung der Arbeitnehmer geltend machen könnten, kann die Verfolgung eines legitimen Ziels nichts an der Einordung einer Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ändern.

3. Rettungsanker: Nebenabrede oder Effizienzeinwand nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?

Daher kommt in der Praxis der Möglichkeit einer Freistellung vom Kartellverbot eine entscheidende Bedeutung zu. Nach Auffassung der Kommission können zwar grundsätzlich sowohl Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen als auch Abwerbeverbote unter strengen Voraussetzungen als Nebenabreden vom Tatbestand des Kartellverbots ausgenommen sein oder nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden. Soweit es sich bei Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen um eine Einkaufspreiskartellierung handelt, dürfte die Berufung auf eine der beiden Rechtfertigungen jedoch nahezu unmöglich sein.

Einen gewissen Spielraum mag die Kommission bei der Rechtfertigung von Abwerbeverboten sehen. So kann sich in der Praxis das Bedürfnis nach der Vereinbarung eines Abwerbeverbots in Kooperationsverträgen zwischen zwei Wettbewerbern ergeben. Die Kommission erkennt ein solches Bedürfnis im Competition Policy Brief im Ausgangspunkt selbst an: Im Fall eines Forschungs-Gemeinschaftsunternehmens seien die Parteien ggf. nur dann bereit, dem Gemeinschaftsunternehmen wichtige Mitarbeiter zu übertragen, wenn sie sicher sein können, dass die andere Partei nicht die besten Mitarbeiter abwerben würde. Die Parteien könnten beispielsweise argumentieren, dass sie ohne das Abwerbeverbot riskieren würden, die Investitionen zu verlieren, die sie in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter getätigt haben, oder möglicherweise Geschäftsgeheimnisse oder Know-How verlieren.

Vor diesem Hintergrund können Abwerbeverbote (und ggf. Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen) unter vier Voraussetzungen als Nebenabrede vom Tatbestand des Kartellverbots ausgenommen werden: (i) es liegt eine kartellrechtlich mindestens neutrale Hauptvereinbarung vor (z.B. das Forschungs-Gemeinschaftsunternehmen); (ii) das Abwerbeverbot steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Hauptvereinbarung, d.h. sie ist ihrer Durchführung untergeordnet und untrennbar mit ihr verbunden; (iii) die Beschränkung ist für die Durchführung der Hauptvereinbarung objektiv notwendig, und (iv) die Beschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Hauptvereinbarung, d.h. es sollte keine weniger einschränkenden Mittel geben, um die Durchführung der Hauptvereinbarung zu ermöglichen.

Die europäischen Gerichte legen die oben genannten Voraussetzungen für Nebenabreden streng aus. Daher müssen Parteien, die ein Abwerbeverbot in kartellrechtlich zulässiger Weise vereinbaren wollen, erstens nachweisen, dass keine weniger einschränkenden, gleich effektiven Mittel für das Erreichen der Ziele gegeben sind. Als Beispiele für solche milderen Mittel nennt die Kommission Geheimhaltungs- oder andere Vertraulichkeitsvereinbarungen, mögliche Verpflichtungen der Mitarbeiter zur Erstattung von Ausbildungskosten sowie Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einklang mit dem nationalen Arbeitsrecht. Zweitens müssten die Parteien nachweisen, dass der Geltungsbereich des Abwerbeverbots sachlich, räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß beschränkt ist. So dürfte sich das Abwerbeverbot nur auf die Mitarbeiter beziehen, die unmittelbar an der Durchführung des Forschungs-Gemeinschaftsunternehmens beteiligt sind, und auch nur für eine vertretbare Dauer und einen hinreichend begrenzten räumlichen Geltungsbereich.

Zudem können die Parteien im Einzelfall nachweisen, dass eine im Ausgangspunkt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung die vier Voraussetzungen der Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. Jedoch zeigt sich die Kommission auch hier kritisch, inwiefern Abwerbeverbote und insbesondere Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen die Voraussetzungen der Einzelfreistellung erfüllen.

II. Nicht im Fokus: Kartellrechtswidriger Informationsaustausch?

Mit Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten dürfte die Kommission die wohl wichtigsten und gleichzeitig schwerwiegendsten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf den Arbeitsmärkten abgedeckt haben. Gleichzeitig sollten Unternehmen im Blick haben, dass auch der wettbewerbsrelevante Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern seit Jahren Verfolgungsschwerpunkt der Kommission und des Bundeskartellamts sind. Dass die Kartellbehörden einen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern zu Gehältern, Gehaltsbestandteilen, geplanten Einstellungen, aber ggf. auch Arbeitszeiten oder Urlaubsansprüchen als wettbewerblich sensibel ansehen werden, dürfte als gesichert gelten.

III. Ausblick

Auch wenn die Kommission mit dem Competition Policy Brief ihre Bereitschaft betont, entschieden gegen Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten vorzugehen und sich hierzu mit den nationalen Wettbewerbsbehörden eng auszutauschen, dürfte aufgrund der nationalen und regionalen Dimension der Arbeitsmärkte den nationalen Wettbewerbsbehörden eine Schlüsselposition bei der Durchsetzung des Kartellrechts auf Arbeitsmärkten zukommen. Soweit ersichtlich hat das Bundeskartellamt noch keine Untersuchung mit dem Fokus auf wettbewerbswidrigem Verhalten auf Arbeitsmärkten eingeleitet. Dies sollte allerdings nicht zu dem Schluss verleiten, dass das Bundeskartellamt vor allem auch angesichts der neuen Aufmerksamkeit für dieses Thema Wettbewerbsbeschränkungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht auch entschieden verfolgen würde. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Bedeutung des Kartellrechts für arbeitsmarktbezogene Vereinbarungen sollten Unternehmen vor allem Vereinbarungen und andere Praktiken mit Wettbewerbern in Bezug auf die Einstellung von Mitarbeitern, die den Wettbewerb beschränken könnten, beseitigen. Zudem sollten Unternehmen darauf achten, Personalabteilungen stärker in Kartellrechtsschulungen einzubeziehen und das Bewusstsein der Mitarbeitenden in Personalabteilungen für die potenziell kartellrechtliche Relevanz ihrer Arbeit zu erhöhen.

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Dr. Silke Möller

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BGH zu irreführender Werbung – Katjes hätte näher erklären müssen, was „klimaneutral“ heißt

#Legal Spotlight

BGH zu irreführender Werbung – Katjes hätte näher erklären müssen, was "klimaneutral" heißt

Wenn, dann richtig – worauf Unternehmen bei grüner Werbung achten müssen

Im Zeitalter von #ESG verpflichten sich immer mehr Unternehmen klimafreundlich und nachhaltig zu wirtschaften. Dies schlägt sich auch auf deren Marketing nieder. Nach einer Klage gegen Katjes musste nun der Bundesgerichtshof die Frage klären, unter welchen Umständen Unternehmen mit dem Label "klimaneutral" werben dürfen und ab wann es sich dabei um #Greenwashing handeln könnte. Der Süßwaren- und Lakritzhersteller hatte 2021 damit geworben, "klimaneutral" zu produzieren. In dem jüngst verkündeten Urteil stellt der BGH nun klar, dass Unternehmen erklären müssten, worauf sich diese Aussage konkret beziehe. Insbesondere sei eine CO2-neutrale Herstellung nicht gleichzusetzen mit der Kompensation von CO2-Emissionen, etwa durch eigene oder unterstützte Klimaprojekte. Dieser strenge gerichtliche Maßstab dürfte seine Fortsetzung in entsprechenden EU-Richtlinien finden, wovon die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ((EU) 2024/825) bereits beschlossen wurde.

Dr. Marco Sustmann, Dr. Alexander Retsch und David Philipps fassen in unserem aktuellen #LegalSpotlight diese Entscheidung zusammen und geben einen Ausblick für betroffene Unternehmen.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

Von Scare Screens und Dark Patterns: Das Umgehungsverbot des Art. 13 Abs. 4 DMA

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Von Scare Screens und Dark Patterns: Das Umgehungsverbot des Art. 13 Abs. 4 DMA

Seit dem 7. März 2024 sind die von der Europäischen Kommission benannten Torwächter – Alphabet, Apple, Microsoft, Meta, Amazon und Bytedance – verpflichtet, im Einklang mit dem Digital Markets Act zu handeln (Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (nachfolgend "DMA")). Praktisch relevant sind dabei insbesondere die Art. 5 bis 7 DMA. Obwohl die dort niedergelegten Ge- und Verbote Unschärfen aufweisen, sind sie im Vergleich zu den kartellrechtlichen Generalklauseln, insbesondere Art. 102 AEUV, ausgesprochen konkret. Hierin liegt die Stärke und Schwäche des DMA zugleich. Die Auflistung von konkreten Verboten und Geboten geknüpft an die verbindliche Benennung als Torwächter erlaubt eine vergleichsweise einfache Subsumtion. Umgekehrt birgt der regulatorische Ansatz des DMA die Gefahr der Umgehung. Dies gilt in besonderem Maße in der Digitalökonomie, in der sich ein und dasselbe wettbewerblich schädliche Ergebnis auf vielen unterschiedlichen Wegen und teilweise auf sehr subtile Weise erreichen lässt. Schon jetzt lassen sich Verhaltensweisen von Torwächter identifizieren, die zwar ihrer äußeren Gestalt nach im Einklang mit dem DMA stehen mögen, seinen Zielen aber erkennbar widersprechen. In der Folge dürfte einer Vorschrift des DMA maßgebliche Bedeutung zukommen, die bisher nur selten in den Mittelpunkt gerückt wurde: Das Umgehungsverbot nach Art. 13 Abs. 4 DMA. 

I. Einführung

Herzstück des DMA sind die Art. 5 bis 7. Die dort niedergelegten Ge- und Verbote müssen von den durch die Europäische Kommission verbindlich benannten Torwächtern beachtet werden. Als Torwächter werden Unternehmen benannt, die sog. zentrale Plattformdienste wie Suchmaschinen, Betriebssysteme oder bestimmte Kommunikationsdienste (Art. 2 Nr. 2 DMA) bereitstellen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu ihren Endnutzern dienen und mithilfe derer Torwächter erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt nehmen können (Art. 3 Abs. 1 DMA). 

Die Ge- und Verbote der Art. 5 bis 7 DMA sind als "per se-Regeln" konzipiert. Tatbestandliche Verhaltensweisen sind verboten. Anders als im Kartellrecht bedarf es keiner komplexen Marktabgrenzung, Marktanteilsbestimmung, Abwägung der involvierten Interessen oder eines Nachweises (wahrscheinlicher) Auswirkungen im Einzelfall. Das Regelungskonzept des DMA ist die Antwort des EU-Gesetzgebers auf die Besonderheiten digitaler Märkte, deren Bestreitbarkeit und Fairness (vgl. Art. 1 Abs. 1 DMA) das traditionelle kartellrechtliche Regelwerk jedenfalls allein nicht gewährleisten kann.

Der regulatorische Ansatz des DMA hat Vor- und Nachteile. Die konkret niedergelegten Ge- und Verbote sind einfach in der Handhabung. Jenseits von Sachverhaltsungewissheiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 DMA) und naturgemäß auftauchenden Auslegungsfragen erlaubt der DMA eine geradlinige und zügige Einordnung der Praktiken von Torwächtern ohne individuellen Schädlichkeitsnachweis. Diesen hat der Gesetzgeber vorweggenommen.

Dieser Vorteil wird mit Nachteilen in der Flexibilität erkauft. Selbst bei einer aus dem Kartellrecht übernommenen und am effet utile orientierten funktional weiten Auslegung lassen sich nur solche Verhaltensweisen erfassen, die die in Art. 5 bis 7 DMA niedergelegten Tatbestandsmerkmale auch erfüllen. Anders als bei Art. 102 AEUV ist eine Orientierung allein an den Auswirkungen eines Verhaltens nicht möglich. Dieser Nachteil wirkt gerade in der Digitalökonomie potenziell schwer. 

Um ein Leerlaufen des DMA zu verhindern, hat der Gesetzgeber verschiedene Mechanismen zur Flexibilisierung des DMA vorgesehen. Zum einen ist Art. 12 DMA zu nennen, der es der Kommission erlaubt, die Artikel 5 bis 7 zu ergänzen. Art. 12 DMA ist jedoch auf bestimmte, in Art. 12 Abs. 2 DMA abschließend aufgezählte Maßnahmen begrenzt und kann nur im Anschluss an eine Marktuntersuchung nach Art. 19 DMA ausgeübt werden. Anders ist dies bei Art. 13 DMA, der Handlungen, mittels derer Torwächter ihre Pflichten nach Art. 5 bis 7 DMA zu umgehen versuchen, untersagt. Nach Art. 13 Abs 4 DMA darf ein Torwächter 

"kein Verhalten an den Tag legen, das die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 untergräbt, unabhängig davon, ob das Verhalten vertraglicher, kommerzieller, technischer oder sonstiger Art ist oder in der Verwendung von Verhaltenslenkungsmethoden oder Schnittstellengestaltung besteht."

II. Scare Screens und Dark Patterns

Art. 13 Abs. 4 DMA erfasst solche Verhaltensweisen, die sich von einem Verstoß gegen die Art. 5 bis 7 DMA formell unterscheiden mögen, aber gleichwohl mit deren Sinn und Zweck und mithin mit den Zielen des DMA unvereinbar sind. Die Vorschrift ist auf alle Praktiken eines Torwächters anwendbar, ungeachtet der Form der jeweiligen Praktik solange diese dem "Praktiktypus" der jeweiligen DMA-Plicht entspricht. So heißt es in Erwägungsgrund 70:

"Angesichts der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Torwächtern ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Vorschriften auf alle Praktiken eines Torwächters angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind, solange die Praktik dem Praktiktypus entspricht, der von einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst ist. […]".

Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des "untergrabenden Verhaltens" weit zu verstehen und erfasst sämtliche Verhaltensweisen und Maßnahmen eines Torwächters, die zwar ihrer äußeren Gestalt nach im Einklang mit den Art. 5 bis 7 DMA stehen, in der Sache aber dazu führen, dass die mit einem Verbot oder Gebot des DMA beabsichtigten Ziele nicht erreicht werden.

Beispielhaft ist die Nutzung sog. Scare Screens zu nennen, mithilfe derer Nutzer durch Warnhinweise, etwa betreffend die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Smartphones durch die Nutzung eines alternativen Anbieters, dazu verleitet werden, von durch den DMA eröffneten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Allgemein spricht man insoweit auch von sog. Dark Patterns. Mit dem Begriff Dark Patterns ist die Ausgestaltung von Nutzerschnittstellen in einer Art und Weise gemeint, die den Nutzer – ohne sein Wissen – in eine bestimmte Richtung bzw. zu einer bestimmten Entscheidung leitet. Hierunter fallen neben Scare Screens eine Vielzahl von Verhaltensweisen, wie z.B. Nagging, d.h. die kontinuierliche (subtile) Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen, oder Preselection, d.h. die Vorauswahl einer Wahlmöglichkeit, die im Interesse des Unternehmens ist. In der Verhaltensökonomie (Behavioural Economics) wird die durch solche Praktiken mögliche Einflussnahme auf menschliches Verhalten seit langem beschrieben.

Auch der Gesetzgeber sieht entsprechende Maßnahmen kritisch, Erwägungsgrund 70:

"Torwächter sollten kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die vom Torwächter verwendete Gestaltung, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten des Endnutzers in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken."

Wenngleich Art. 13 Abs. 4 DMA die Art. 5 bis 7 DMA wirkungsvoll gegen Umgehung schützen soll und daher funktional weit auszulegen ist, handelt es sich bei Art. 13 Abs. 4 DMA nicht um eine allgemeine Generalklausel. Nicht jedes Verhalten, das sich negativ auf die Bestreitbarkeit und Fairness digitaler Märkte auswirkt, ist nach Art. 13 Abs. 4 DMA verboten. Vielmehr kann das Umgehungsverbot sinnvollerweise immer nur in Verbindung mit einer expliziten Torwächterpflicht der Art. 5 bis 7 DMA zur Anwendung kommen. Verboten ist mithin nur solches Verhalten, das mit Blick auf ein konkretes Ge- oder Verbot aus den Art. 5 bis 7 DMA "untergrabend" wirkt, also die spezifischen Vorgaben und Ziele unterläuft. 

III. Beispiele

Verfolgt man die aktuellen Compliance Bemühungen der Torwächter und die Umsetzung der Verhaltenspflichten finden sich schnell Fälle, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 4 DMA fallen dürften. 

Ein Anwendungsbeispiel ist die offensive und übertrieben deutliche Kommunikation von Sicherheitsrisiken. Dies betrifft z.B. die durch Art. 6 Abs. 7 DMA u.a. geschaffene Möglichkeit, dass von Dritten angebotene Bezahldienste diskriminierungsfrei auf alle Hardware- und Software-Funktionen eines Endgeräts zugreifen dürfen. Praktisch relevant ist hier insbesondere der Zugriff auf die iOS NFC-Schnittstelle, der bisher nicht möglich war (dazu auch das kartellrechtliche Verfahren der Europäischen Kommission unter dem Aktenzeichen COMP/AT.40452). Apple erlaubt nun zwar den Zugriff, warnt aber u.a. öffentlich deutlich vor den Sicherheitsrisiken, die die Nutzung alternativer Bezahldienste für das Endgerät insgesamt mit sich bringen würde und die Apple nicht kontrollieren könne. Hierdurch dürften Apple Nutzer von der Verwendung alternativer Dienste abgehalten und die mit Art. 6 Abs. 7 DMA beabsichtigten Wirkungen unterlaufen werden.

Umgehungsversuche sind auch bei den im DMA niedergelegten Kopplungsverboten naheliegend (Art. 5 Abs. 7 und 8 DMA). Durch die Gestaltung von Anmeldeprozessen, die Menüführung oder eingebundene Hinweise auf Konsequenzen der Entscheidung für einen Drittanbieter lässt sich das Verhalten von Nutzern und deren Auswahl von Services leicht beeinflussen. Die hierdurch erzielbaren Ergebnisse stehen einer technischen Kopplung nicht nach, sodass entsprechende Maßnahmen entweder direkt unter die Verbote subsumiert werden können oder von Art. 13 Abs. 4 DMA erfasst werden.

Absehbar sind untergrabende Maßnahmen schließlich in Situationen, in denen Torwächter dazu verpflichtet sind, ihren Nutzern Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (etwa nach Art. 5 Abs. 2 DMA bzgl. der Zusammenführung von Daten oder bei den nach Art. 6 Abs. 3 DMA einzurichtenden Choice Screens bzgl. der Auswahl des Webbrowsers). Auch hier sind Nutzer leicht zu beeinflussen. Dies betrifft neben den bereits angesprochenen Hinweisen auf Sicherheitsrisiken auch die Informationen, die Nutzern über verschiedene Auswahlmöglichkeiten angezeigt werden (etwa die Bevorzugung bekannter Anbieter durch die Anzeige nur weniger Produktinformationen).

IV. Ausblick

Die Anwendung und Auslegung von Art. 13 Abs. 4 DMA wird mit darüber entscheiden, ob der DMA ein Erfolg wird oder nicht. Der regulatorische Ansatz des DMA kann sein Ziel, für bestreitbare und faire Märkte zu sorgen, nur dann erreichen, wenn Umgehungsmaßnahmen wirksam unterbunden werden. In der Praxis wird die Schwierigkeit darin liegen, zwischen 

  • Verhaltensweisen, die bei funktionaler Auslegung noch unmittelbar vom Tatbestand der Verbote nach Art. 5 bis 7 DMA erfasst sind,
  • Verhaltensweisen, die der Umgehung der Verbote dienen, aber von Art. 13 Abs. 4 DMA erfasst sind, und 
  • Verhaltensweisen, die zwar für den Wettbewerb schädlich sein mögen, vom Gesetzgeber aber bisher schlicht nicht adressiert wurden, zu unterscheiden.

Angesichts der kontrovers geführten Debatten um die Compliance-Maßnahmen einzelner Torwächter, nicht zuletzt im Rahmen der von der Europäischen Kommission im März 2024 abgehaltenen Compliance-Workshops, dürften die Europäische Kommission und die Gerichte schon zeitnah Gelegenheit haben, das Umgehungsverbot des DMA einem ersten Stresstest zu unterziehen.

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Dr. Christian Karbaum

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Tätigkeitsbericht der BLE: Zunehmende Bedeutung des AgrarOLkG für unfaire Praktiken in der Lieferkette

#Legal Spotlight

Tätigkeitsbericht der BLE: Zunehmende Bedeutung des AgrarOLkG für unfaire Praktiken in der Lieferkette

Unternehmen der Agrar- und Lebensmittelbranche müssen in der Lieferkette nicht nur die Regeln des Kartellrechts beachten – seit Juni 2022 gelten daneben auch die Verbote des AgrarOLkG. Der jüngst veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Jahr 2023 zeigt eine klare Tendenz: zwar bislang keine Bußgelder, aber zunehmend mehr Verfahren.

Unser Partner Dr. Markus Wirtz fasst die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zusammen.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

Foreign Subsidies Regulation – Q&A update by the European Commission

#Legal Spotlight

Foreign Subsidies Regulation –Q&A update by the European Commission

The Foreign Subsidies Regulation (FSR) is in force for several months now and has already significant impact. The European Commission has only recently updated its Q&A on this new instrument. Our partner Dr. Silke Möller and our associate Dr. Yannick Morath explore in our latest Legal Spotlight some of the important clarifications that dealmakers should be aware of.

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About GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ currently has around 30 lawyers and a total of around 60 legal and non-legal staff specializing in corporate and competition law. In these fields, the firm has made a name for itself for litigation, M&A and compliance in addition to its traditional advisory services. As a focused boutique law firm, GLADE MICHEL WIRTZ advises companies listed on the DAX, MDAX or TecDAX, medium-sized companies as well as foreign, globally active groups and investors both nationally and internationally on corporate and partnership law, mergers and acquisitions, restructuring and reorganization, antitrust fines and merger control proceedings as well as on compliance issues. In the area of litigation, the focus is on the resolution of corporate, capital markets and antitrust disputes.

Update zu Art. 267 AEUV: Deutsche Gerichte Spitzenreiter der Rechtsprechungsstatistik

#Legal Spotlight

Update zu Art. 267 AEUV: Deutsche Gerichte Spitzenreiter der Rechtsprechungsstatistik

Die Zahlen sprechen für sich: Der EuGH hat vor wenigen Tagen seine Rechtsprechungsstatistiken für das Jahr 2023 veröffentlicht, die einen Anstieg der Anzahl der Rechtsstreitigkeiten bestätigen. Bei den Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stammen die meisten Vorlagen von deutschen Gerichten. Diese wachsende Bedeutung bleibt nicht ohne Einfluss auf das Gebiet der Litigation. Gleiches gilt für die geplante  #Reform der EuGH-Satzung, die u.a. vorsieht, dass Schriftsätze veröffentlicht werden sollen.

Dr. Alexander Retsch und Janine Pietsch gehen in unserem aktuellen Legal Spotlight näher auf diese spannenden Entwicklungen ein.

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Illumina/Grail – Doch keine Zuständigkeit ohne Zuständigkeit – Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou

#Legal Spotlight

Illumina/Grail – Doch keine Zuständigkeit ohne Zuständigkeit – Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou

Als Teil der Transaktionsplanung müssen Unternehmen selbst prüfen, ob ihr Vorhaben bei einer Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist. Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht drohen Bußgelder und die Unwirksamkeit des Zusammenschlusses.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit knüpft die Anmeldepflicht daher grundsätzlich an das Erreichen bestimmter umsatz-, transaktions- oder marktanteilsbezogener Aufgreifschwellen an. Nach Auffassung der European Commission und des EuG soll die Europäische Kommission aber auch unabhängig hiervon eine Prüfungskompetenz besitzen, wenn sie von einem Mitgliedstaat zur Prüfung aufgefordert wird, ohne dass die dortige Wettbewerbsbehörde selbst eine Zuständigkeit haben müsste. Der hieraus drohenden Unsicherheit tritt nun Generalanwalt Emiliou in seinen Schlussanträgen in den Verfahren Rs.: C-611/22 P und C-625/22 P betreffend Illumina/Grail mit überzeugenden Argumenten entgegen.

Hiermit und einem Praxisausblick befasst sich das jüngste #LegalSpotlight unserer Partnerin Dr. Silke Möller und unseres Associates Maximilian Schoone.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger

#Legal Spotlight

Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger

"𝘐 𝘸𝘰𝘶𝘭𝘥 𝘯𝘰𝘵 𝘱𝘶𝘵 𝘊𝘩𝘪𝘯𝘢 𝘪𝘯 𝘵𝘩𝘢𝘵 𝘤𝘢𝘵𝘦𝘨𝘰𝘳𝘺" – diese Äußerung von Tim Cook gegenüber Analysten könnte Apple eine halbe Milliarde US-Dollar kosten. Apple möchte sich mit Kapitalanlegern, die dem Konzern irreführende Äußerungen vorwerfen, vergleichen. Kann Emittenten in Deutschland ein ähnliches Schicksal drohen? 

Dazu haben Dr. Marco SustmannDr. Alexander Retsch und Leon Leander Land in unserem jüngsten #LegalSpotlight einige Gedanken zusammengetragen.

Zum LinkedIn-Post geht's hier.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

One week of DMA compliance workshops – What has happened and what’s next?

#Legal Spotlight

One week of DMA compliance workshops – What has happened and what's next?

Since March 18, 2024, the European Commission has held public workshops with Apple, Meta, Amazon and Alphabet explaining how they (intend to) comply with the DMA. Another workshop with ByteDance is currently underway, and Microsoft is up next week. The workshops gave interested stakeholders an opportunity to publicly debate the gatekeepers DMA compliance.

Dr Christian KarbaumDr Markus Wirtz and Dr Max Schulz provide a brief look on what were the most controversial points so far, and what is expected next.

See the LinkedIn Post here.

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DMA entered into force, public and private enforcement to come

#Legal Spotlight

DMA entered into force, public and private enforcement to come

#LegalSpotlight: On 8 March, the Commission published the gatekeepers' DMA compliance reports, in which Alphabet (Google), Apple, Amazon, Microsoft, Meta and ByteDance describe how their platform services comply with their duties under the DMA. 

DMA compliance accomplished? "No", Olivier Guersent (Director General at DG Comp) said on Friday in Brussels. Dr Christian Karbaum, Dr Markus Wirtz and Dr Max Schulz on the upcoming enforcement by the European Commission. 

See the LinkedIn post here.

You can download the article here: DMA entered into force, public and private enforcement to come