Die actio pro socio bei Personengesellschaften nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Die actio pro socio bei
Personengesellschaften
nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 wird u.a. eine gesetzliche Regelung in Bezug auf die actio pro socio bei Personengesellschaften eingeführt: § 715b BGB n.F. Mit dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen und Folgen der sog. Gesellschafterklage konkretisiert und bisher umstrittene Rechtsfragen geklärt. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die Norm von der Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt werden wird.

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